Kreditkartenzahlungen Zuschläge Verbot

Update: Verbot von Zuschlägen für Kreditkartenzahlungen


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Seit dem 1. August 2015 dürfen Kreditkartenanbieter wie Mastercard und Visa den Online-Händlern und Dienstleistern per Vertragsklausel in ihren Geschäftsbedingungen verbieten, bei Kreditkartenzahlungen zusätzliche Kosten zu erheben (siehe

BR-News vom 30.08.2105).

Wie in den BR-News vom 30.08.2015 festgehalten, dürfen die Kreditkartenanbieter die sog. „Non Discrimination Rule“, welche Ende 2005 verboten wurde, wieder anwenden. Im Gegenzug hat die Wettbewerbskommission (WEKO) verlangt, dass die Kreditkarten-Transaktionsgebühren (die sog. „Interchange Fees“) gesenkt werden.

Trotz dieser von der Wettbewerbskommission (WEKO) wieder erlaubten „Non Discrimination Rule“ verlangen nach wie vor viele Online-Shops Kreditkartengebühren.

Kreditkartengebühren werden weiterhin erhoben

Die Situation hat sich seit der Wieder-Zulassung des Verbots kaum verändert. Die grossen Online-Shops wälzen weiterhin die Transaktionskosten auf den Kunden ab. Bei einem Kauf mit Kreditkarte werden zusätzlich ein paar Prozent des Einkaufs- oder des Dienstleistungspreises als Kreditkartenzahlungsgebühren erhoben.

Seit einigen Monaten können jedoch Verbraucher diese Gebühren bei Kreditkartenzahlung mittels eines Beanstandungsformulars auf den Internetseiten der Kreditkartendienstleister Viseca oder Swisscard zurückverlangen. Das Formular soll den Druck auf die Online-Shops erhöhen. Es soll dafür gesorgt werden, dass Kreditkartenzahlungen für Verbraucher in Zukunft nicht mehr teurer sind als andere Zahlungsmittel.

In der Schweiz muss die Beanstandung innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Darüber hinaus können einzig Zahlungen innerhalb der Schweiz mit dem erwähnten Beanstandungsformular beanstandet werden.

Exkurs: Rechtslage in der EU

Am 8. November 2015 verabschiedete das EU-Parlament eine überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2), die u.a. Zuschlägen auf Kreditkartenzahlungen einen Riegel vorschieben will. Solche Zuschläge sind insbesondere in der Reise- und der Heimelektronikbranche gängig (siehe BR-News vom 22.11.2016). Ziel dieses sog. „Surcharge-Verbots“ ist eine Kostensenkung für die Endverbraucher sowie eine Stärkung des Wettbewerbs unter den Finanzdienstleistern. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind nun gehalten, die Vorschrift bis spätestens Ende 2017 in ihr nationales Recht zu implementieren.

Fazit

Gemäss Bericht des Schweizer Fernsehens vom 25.05.2016 ist nach Auskunft der Finanzdienstleister das Beanstandungsformular noch nicht bekannt genug. Es könnte jedoch auch sein, dass der Aufwand im Vergleich zu den geringen Beträgen ein Grund für die geringe Nutzung des Beanstandungsformulars ist. Die Zukunft wird zeigen, ob das Angebot vermehrt genutzt wird.

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