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Das Bundesgericht hat in einem kürzlich im Volltext veröffentlichten Urteil entschieden, dass Bankkunden ein umfassendes Auskunftsrecht gestützt auf das Datenschutzgesetz haben (vgl. BR-News vom 14. Mai 2012). Das Urteil hat allerdings nicht nur Auswirkungen auf Banken und Bankkunden, sondern präzisiert die Tragweite des Auskunftsrechts für sämtliche Vertragsverhältnisse. Das Bundesgericht hält darin fest, dass das Datenschutzgesetz zwar nicht auf hängige Zivilprozesse anwendbar sei, diese Ausnahme allerdings erst dann zum Tragen komme, wenn die Streitsache einer gerichtlichen Instanz vorgelegt worden sei. Noch nicht anwendbar sei sie im vorprozessualen Stadium. Weiter sei das Auskunftsrecht im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Bank nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Auch sei kein Grund für eine Einschränkung oder Verweigerung des Einsichtsrechts gegeben. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Auskunftsrecht zur Vorbereitung eines allfälligen Zivilprozesses ausgeübt worden sei. Folglich haben Banken oder andere Beauftragte ihren Kunden Einsicht in sämtliche – auch internen – personenbezogenen Dokumente zu gewähren. Ausgenommen davon sind einzig die internen Notizen, die nur zum persönlichen Gebrauch des jeweiligen Bearbeiters dienen.
Das Auskunftsrecht im Datenschutzgesetz
Das Auskunftsrecht gilt als bedeutendstes Institut des Datenschutzrechts. Nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) kann grundsätzlich jede Person von jeder anderen Auskunft darüber verlangen, ob und in welcher Weise diese welche Daten über sie bearbeitet. Das Auskunftsrecht soll Betroffenen insbesondere ermöglichen, solche Datenbearbeitungen zu kontrollieren und wenn nötig Daten berichtigen zu lassen oder der bearbeitenden Person diese Bearbeitung ganz zu untersagen. Das Auskunftsrecht kann ohne Begründung und in der Regel ohne einen Interessennachweis geltend gemacht werden. Der auskunftersuchenden Person ist – in der Regel kostenlos – insbesondere Auskunft über alle vorhandenen Daten inklusive Angaben über deren Herkunft und den Zweck des Bearbeitens zu erteilen. Die Auskunft kann in gewissen Fällen verweigert oder eingeschränkt werden (Art. 9 f. DSG), so beispielsweise wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn es eigene überwiegende Interessen des Bearbeiters erfordern und dieser die Daten nicht an Dritte bekannt gibt. Datenbearbeiter, welche vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen, können mit einer Busse bis 10’000 Franken bestraft werden (Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG).
Das Bundesgericht hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu befassen, wie weit das Auskunftsrecht geht und unter welchen Voraussetzungen es eingeschränkt werden kann. Insbesondere hatte es sich damit zu befassen, ob das Auskunftsrecht auch als Vorbereitung eines möglichen Schadenersatzprozesses verwendet werden darf oder ob das Gesetz dies ausschliesst. Soweit ersichtlich handelte es sich dabei um den ersten Bundesgerichtsentscheid, welcher sich mit diesem Aspekt des Auskunftsrechts und dessen Tragweite befasst.
Ausgangslage und Sachverhalt
Wie wir bereits berichtet haben, hat das Bundesgericht entschieden, dass Bankkunden über ein umfassendes Auskunftsrechts gestützt auf das Datenschutzgesetz verfügen (vgl. BR-News vom 14. Mai 2012). Dem vor kurzem im Volltext veröffentlichten Urteil vom 17. April 2012 (4A_688/2011) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Bankkunden unterhielten mit ihrer Bank Bank- und Depotbeziehungen. Im Jahr 2008 soll die Bank riskante Optionsgeschäfte abgewickelt haben – ohne Instruktion oder Ermächtigung der Kunden. Den Kunden soll dabei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sein. Die Bank bestritt aber, dass sie ohne Instruktion gehandelt habe. Aus den internen Dokumentationen sei ersichtlich, dass die Instruktionen erteilt worden seien.
Daraufhin verlangten die Kunden Einsicht in die bankinterne Dokumentation – gestützt auf Art. 8 DSG. Die Bank verweigerte diese Einsicht, was die Kunden dazu veranlasste, Klage beim Bezirksgericht Zürich einzureichen. Das Gericht wies diese jedoch ab, weil die Kunden das Auskunftsrecht aus rein finanziellen beziehungsweise zivilprozessualen Gründen ausgeübt hätten. Eine dagegen gerichtete Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich im vergangenen Oktober gut (vgl. Beschluss des Obergerichts vom 1. Oktober 2011). Es verpflichtete die Bank darin, Auskunft über sämtliche bankinternen Personendaten zu erteilen. Davon ausgenommen seien lediglich die internen Notizen der Kundenberater zum persönlichen Gebrauch (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG). Es begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG auch ohne Interessennachweis ausgeübt werden könne, weshalb es auch nicht datenschutzrechtlich motiviert sein müsse. Gegen dieses Urteil erhob die Bank Beschwerde beim Bundesgericht.
Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes auf hängige Zivilprozesse (Erw. 4)
In seiner Begründung befasste sich das Bundesgericht vorerst mit Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG. Dieser hält fest, dass das Datenschutzgesetz unter anderem auf „hängige Zivilprozesse“ nicht anwendbar ist. Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass bei korrekter Auslegung des Begriffes auch vorprozessuale Handlungen gemeint seien. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück und hielt fest, dass die Norm ab dem Zeitpunkt anwendbar sei, in welchem der Zivilprozess hängig sei, die Sache also vor eine gerichtliche Instanz (wozu auch der Friedensrichter zählt) gebracht worden sei. Mit anderen Worten ab dem Zeitpunkt, ab welchem die einschlägigen Verfahrensvorschriften anwendbar seien. Im Zivilprozess sei dies spätestens mit Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 ZPO). Eine Ausdehnung des Begriffs „hängige Zivilprozesse“ auf das Vorfeld eines Zivilprozesses sei abzulehnen.
Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Auskunftsrechts (Erw. 5)
Als nächstes hatte sich das Bundesgericht mit dem Argument der Bank zu befassen, dass das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt und damit Art. 2 Abs. 2 ZGB (Rechtsmissbrauchsverbot) verletzt worden sei. Das Gericht hielt dazu fest, dass das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG zwar grundsätzlich ohne Interessennachweis geltend gemacht werden könne, dass aber im Hinblick auf eine allenfalls rechtsmissbräuchliche Ausübung des Auskunftsrechts dem Nachweis eines Interesses Bedeutung zukomme. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass sich aus der vorprozessualen Korrespondenz ohne weiteres ergebe, dass das Auskunftsbegehren im Hinblick auf die Schadenersatzforderung und mögliche gerichtliche Schritte gestellt worden sei. Dass es sich dabei um eine verpönte Beweisausforschung (sog. «fishing expedition») handle, sei jedoch nicht festgestellt worden. Die Kunden hätten ein Interesse an den genannten Daten, um ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Selbst wenn die Datenüberprüfung also nur im Hinblick auf einen allfälligen Schadenersatzprozess vorgenommen worden sei, sei dies noch nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchlich. Weitere Umstände, welche auf einen offenbaren Rechtsmissbrauch deuten würden, seien keine festgestellt worden. Das Auskunftsbegehren sei deshalb nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde deshalb auch in diesem Punkt ab.
Einschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 9 DSG (Erw. 6)
Zum Schluss setzte sich das Gericht schliesslich mit dem letzten Argument der Bank auseinander. Diese vertrat die Ansicht, sie hätte die Auskunft aufgrund von Art. 9 Abs. 4 DSG verweigern oder einschränken können. Als Begründung führte die Bank an, dass eigene überwiegende Interessen es erfordert hätten und sie die Daten nicht an Dritte bekannt gegeben habe. Solche überwiegenden Interessen sind jedoch nach Ansicht des Bundesgerichts vorliegend nicht festgestellt worden. Die Banken seien hingegen ohnehin bereits nach Art. 400 OR (Pflicht der Rechenschaftsablegung im Auftragsrecht) verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Dieser Anspruch des Auftraggerbers könne selbst dann nicht ausgeschlossen werden, wenn sich der Beauftragte damit Schadenersatzansprüchen aussetzen könnte. Entsprechend vermöge der Umstand, dass die Kunden die Auskunft auch deshalb verlangt hätten, um prüfen zu können, ob sie allenfalls rechtliche Schritte ergreifen wollten, der Bank kein überwiegendes Interesse an der Auskunftsverweigerung zu verleihen. Das Gericht wies folglich auch diesen Beschwerdegrund ab.
Aus den genannten Gründen wies das Bundesgericht die Beschwerde der Bank vollumfänglich ab.
Weitere Informationen:
- BR-News: „BGer: Bankkunden haben umfassendes Auskunftsrecht gestützt auf Datenschutzgesetz“
- Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2012, publiziert als BGE 138 III 425
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2011
- BR-News: „EU-Datenschutzverordnung: europaweite Harmonisierung geplant“
- BR-News: „Obergericht BE: privat in P2P-Netzwerken ermittelte IP-Adressen sind als Beweismittel nicht verwertbar“
- BR-News: „Bundesrat will Datenschutz stärken und an technologische Entwicklung anpassen“
- Weitere BR-Newsbeiträge zum Thema Datenschutz
- Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann