Europa League FC Sion

Update zum «Fall Sion»: Niederlage vor Bundesgericht


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Ende Januar hat der internationale Sportgerichtshof (CAS) entschieden, dass der FC Sion nicht an der Europa League 2011/12 teilnehmen darf. Dies insbesondere deshalb, weil der FC Sion in den Europa-League-Qualifikationsspielen gegen Celtic Glasgow nicht spielberechtigte Spieler eingesetzt hatte und deshalb nach Ansicht des CAS zu recht mit Forfaitniederlagen bestraft wurde. Gleichzeitig hob der CAS ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt und damit auch die vorsorgliche Massnahme auf, welche die UEFA verpflichtet hatte, den FC Sion nachträglich in die Europa League einzugliedern. Diesen Entscheid des CAS zog der FC Sion an das Bundesgericht weiter. Das höchste Schweizer Gericht trat nicht auf die Beschwerde ein. Damit ist der Entscheid des CAS rechtskräftig. Das Bundesgericht begründete den Entscheid damit, dass die Europa League Saison 2011/12 bereits abgeschlossen sei und es Sion daher an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle und die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden sei.

CAS-Entscheid: Europa League ohne FC Sion

Der CAS hatte Ende Januar entschieden, dass der FC Sion nicht an der Europa League Saison 2011/12 teilnehmen darf (Urteil CAS/2011/O/2574). Der CAS hielt in der insbesondere Begründung fest, dass der FC Sion in den Europa-League-Qualifikationsspielen gegen Celtic Glasgow mehrere nicht spielberechtigte Spieler eingesetzt hatte. Die daraufhin ausgesprochenen 0:3-Forfaitniederlagen seien deshalb zu Recht erfolgt. Darüber hinaus hob der CAS ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt auf. Dieses hatte die UEFA mittels vorsorglicher Massnahme verpflichtet, den FC Sion nachträglich in die Europa League einzugliedern (für weitere Informationen vgl. BR-News vom 13. Februar 2012).

Dieses Urteil des CAS zog der FC Sion bzw. die Betriebsgesellschaft dahinter, die Olympique des Alpes SA (nachfolgend: OLA), weiter an das Bundesgericht.

Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde ein

Dieses trat mit Urteil 4A_134/2012 vom 16. Juli 2012 nicht auf die Beschwerde ein. Dies in dem Umfang, in welchem sie nicht ohnehin schon gegenstandslos geworden war. Teilweise gegenstandslos geworden war sie deshalb, weil die Europa League Saison 2011/12 zum Zeitpunkt des Urteils bereits abgeschlossen war. Eine Wiedereingliederung des FC Sion war deshalb nicht mehr möglich, womit der Hauptpunkt der Beschwerde gegenstandslos geworden war. Das Endspiel des Wettbewerbs fand am 9. Mai 2012 statt. Im Finale setzte sich mit Atlético Madrid (3:0 gegen Athletic Bilbao) ausgerechnet der Sieger derjenigen Gruppe durch, in welche Sion nach eigener Ansicht hätte eingegliedert werden sollen.

Da gemäss Bundesgericht deshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) mehr gegeben sei und auch nicht davon auszugehen sei, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können (vgl. u.a. BGE 137 I 23, 136 II 101 und BGE 135 I 79), sei die OLA nicht zur Beschwerde legitimiert.

Bedeutung auch für andere Verfahren

Der CAS betonte in seiner Pressemittelung, das vorliegende Urteil habe Bedeutung über das betroffene Verfahren hinaus. Das Bundesgericht halte fest, dass Sportler oder Vereine, die von einem Wettbewerb ausgeschlossen wurden, den Rechtsweg ans Bundesgericht nicht beschreiten können, sofern der Wettbewerb bereits beendet ist (vgl. Pressemitteilung des CAS vom 23. Juli 2012).

Im Übrigen wurden auch die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen der OLA gegen den vom schweizerischen Fussballverband SFV ausgesprochenen 36-Punkte-Abzug während der Saison 2011/2012 von den zuständigen Gerichten der Kantone Bern und Zürich abgewiesen (vgl. unter anderem NZZ-Online vom ). Etwas überraschend bejahte das Obergerichts des Kantons Bern anders als das vorinstanzliche Regionalgericht seine Zuständigkeit, da in den Statuten des SFV die Zuständigkeit der Zivilgerichte in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen nicht explizit ausgeschlossen werde. Soweit ersichtlich hat die OLA die genannten Urteile nicht weitergezogen. Es hätte aber auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden können, dass das Bundesgericht – sofern es die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte überhaupt bejaht hätte – ein aktuelles Rechtsschutzinteresse aus den oben genannten Gründen verneint hätte.

Das Bundesgerichtsurteil scheint endlich einen Schlussstrich zu ziehen unter einen Fall, der den schweizerischen und teilweise auch den europäischen Fussball während der gesamten letzten Saison beschäftigt hat. Es bleibt zu hoffen, dass die vor wenigen Wochen angelaufene Saison 2012/13 von ähnlichen Streitigkeiten verschont bleibt und auf dem Platz und nicht vor Gericht entschieden wird.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Giuseppe Di Marco


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