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Gemäss einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts unterliegt die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Das Bundesgericht segnet nach einem langwierigen Prozess den massgebenden Gemeinsamen Tarif „3a Zusatz“ ab. Das Gastgewerbe muss allerdings erst ab dem 8. Juli 2015 und nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2013 Urheberrechtsgebühren entrichten.
Empfang von Radio- und TV-Programmen als Weitersendung
Das Bundesgericht stuft den Empfang von Radio- und TV-Programmen mittels eigener Antenne mit anschliessender Weiterleitung in die Gästezimmer als Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG ein. Es liege ein neuer Wiedergabeakt an einen unbestimmten Empfängerkreis vor; die vorinstanzliche Qualifikation des Vorgangs als Wahrnehmbarmachung (Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) sei deshalb unzutreffend.
Ausnahmen von der Vergütungspflicht greifen nicht
Im Unterschied zur Vorinstanz hatte das Bundesgericht deshalb zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung von Art. 22 Abs. 2 URG (Weitersendung „auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt“) zur Anwendung gelangt. Hierzu kam das Bundesgericht – im Einklang mit namhaften Kommentatoren und dem EuGH) – zum Schluss, dass eine Weitersendung von Werken in Hotelzimmern eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Schliesslich liege auch kein erlaubter Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG vor. Der Hotelier verfolge einen Gewinnzweck, was nicht mit dem erlaubten Eigengebrauch vereinbar sei.
Keine Rückwirkung
Immerhin erachtete das Gericht die rückwirkende Anwendung des Gemeinsamen Tarifs „3a Zusatz“ ab dem 1. Januar 2013 als weder massvoll noch angemessen. Aus praktischen Überlegungen sei der Tarif auf den 8. Juli 2015 in Kraft zu setzen. Seit diesem Datum gelte der Tarif nämlich schon, und dabei soll es bleiben.
Ausblick: Urheberrechtliche Vergütungspflicht und neue Technologien
Heute gehören Geräte zum Empfang von herkömmlichen „Radio- und Fernsehsignalen“ zweifelsohne noch zum gängigen Inventar eines Hotelzimmers; ein „zeitgemässer Fernseher in für die Raumverhältnisse angemessener Grösse mit Fernbedienung, Programmbelegungsübersicht und aktuellem TV-Programmüberblick“ ist gemäss aktuellem Kriterienkatalog von hotteleriesuisse immerhin ein Mindestkriterium für das Prädikat vier bzw. fünf Sterne. Zukünftig wird sich jedoch auch das Unterhaltungsprogramm in Hotelzimmern der digitalen Entwicklung anpassen und sich vielmehr durch Bereitstellen von schnellem WLAN in Kombination mit streamingtauglichen Geräten auszeichnen.
Dies führten offenbar auch die Beschwerdeführerinnen unter dem Titel „Konvergenz der Technologien“ wiederholt an. Das Gericht hörte sie teilweise und anerkannte, dass sich in diesem Zusammenhang tatsächlich die Frage stelle, wie viel Infrastruktur vom Werkvermittler zu Verfügung gestellt werden müsse, damit für die mögliche Wahrnehmung von Radio- und Fernsehinhalten Urheberrechts- und Leistungsschutzgebühren fällig würden. Diese Frage sei jedoch durch den Gesetzgeber zu klären.
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