Urheberrechtliche Vergütungspflicht

Urheberrechtliche Vergütungspflicht für die Verbreitung von Radio- und TV-Signalen in Hotelzimmern


Ihre Kontakte

Gemäss einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts unterliegt die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Das Bundesgericht segnet nach einem langwierigen Prozess den massgebenden Gemeinsamen Tarif „3a Zusatz“ ab. Das Gastgewerbe muss allerdings erst ab dem 8. Juli 2015 und nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2013 Urheberrechtsgebühren entrichten.

Empfang von Radio- und TV-Programmen als Weitersendung

Das Bundesgericht stuft den Empfang von Radio- und TV-Programmen mittels eigener Antenne mit anschliessender Weiterleitung in die Gästezimmer als Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG ein. Es liege ein neuer Wiedergabeakt an einen unbestimmten Empfängerkreis vor; die vorinstanzliche Qualifikation des Vorgangs als Wahrnehmbarmachung (Art. 10 Abs. 2 lit. f URG) sei deshalb unzutreffend.

Ausnahmen von der Vergütungspflicht greifen nicht

Im Unterschied zur Vorinstanz hatte das Bundesgericht deshalb zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung von Art. 22 Abs. 2 URG (Weitersendung „auf eine kleine Empfängerzahl beschränkt“) zur Anwendung gelangt. Hierzu kam das Bundesgericht – im Einklang mit namhaften Kommentatoren und dem EuGH) – zum Schluss, dass eine Weitersendung von Werken in Hotelzimmern eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Schliesslich liege auch kein erlaubter Eigengebrauch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG vor. Der Hotelier verfolge einen Gewinnzweck, was nicht mit dem erlaubten Eigengebrauch vereinbar sei.

Keine Rückwirkung

Immerhin erachtete das Gericht die rückwirkende Anwendung des Gemeinsamen Tarifs „3a Zusatz“ ab dem 1. Januar 2013 als weder massvoll noch angemessen. Aus praktischen Überlegungen sei der Tarif auf den 8. Juli 2015 in Kraft zu setzen. Seit diesem Datum gelte der Tarif nämlich schon, und dabei soll es bleiben.

Ausblick: Urheberrechtliche Vergütungspflicht und neue Technologien

Heute gehören Geräte zum Empfang von herkömmlichen „Radio- und Fernsehsignalen“ zweifelsohne noch zum gängigen Inventar eines Hotelzimmers; ein „zeitgemässer Fernseher in für die Raumverhältnisse angemessener Grösse mit Fernbedienung, Programmbelegungsübersicht und aktuellem TV-Programmüberblick“ ist gemäss aktuellem Kriterienkatalog von hotteleriesuisse immerhin ein Mindestkriterium für das Prädikat vier bzw. fünf Sterne. Zukünftig wird sich jedoch auch das Unterhaltungsprogramm in Hotelzimmern der digitalen Entwicklung anpassen und sich vielmehr durch Bereitstellen von schnellem WLAN in Kombination mit streamingtauglichen Geräten auszeichnen.

Dies führten offenbar auch die Beschwerdeführerinnen unter dem Titel „Konvergenz der Technologien“ wiederholt an. Das Gericht hörte sie teilweise und anerkannte, dass sich in diesem Zusammenhang tatsächlich die Frage stelle, wie viel Infrastruktur vom Werkvermittler zu Verfügung gestellt werden müsse, damit für die mögliche Wahrnehmung von Radio- und Fernsehinhalten Urheberrechts- und Leistungsschutzgebühren fällig würden. Diese Frage sei jedoch durch den Gesetzgeber zu klären.

Weitere Informationen:


Artikel teilen




Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.