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Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich wiederholt mit dem sog. GT 3a Zusatz betreffend den Empfang von Sendungen in Hotelzimmern, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen auseinanderzusetzen. Mit Urteil vom 7. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Genehmigung des GT 3a Zusatz ab (BVGer, B-3865/2015, vom 7. Juli 2016). Für den Empfang von Sendungen in Hotelzimmern müsste damit eine Urheberrechtsvergütung bezahlt werden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings beim Bundesgericht hängig.
Tarif GT 3a Zusatz
Der Zusatztarif zum GT 3a betreffend die Entschädigung für den Sendeempfang und Aufführungen von Ton- und Tonbildträgern ohne Veranstaltungscharakter in Gemeinschaftsräumen und Gästezimmern von Hotels, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen („GT 3a Zusatz“) hat eine lange Entstehungsgeschichte. Entsprechende Vorschläge für diesen Tarif wurden von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten mehrmals zur Überarbeitung zurückgewiesen.
Der GT 3a Zusatz wurde von den verschiedenen Verwertungsgesellschaften am 11. Mai 2012 zur Genehmigung unterbreitet. Die Vorlage wurde in leicht angepasster Form am 30. November 2012 genehmigt. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss haben GastroSuisse und hotelleriesuisse eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss mit Entscheid vom 14. März 2014 aus formellen Gründen aufgehoben (BVGer, B-6540/2012, vom 14. März 2014). Materiell hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Sendempfang in Hotelzimmern eine Wahrnehmbarmachung von Sendungen nach Art. 10 Abs. 2 lit. f URG und nicht eine freie Weitersendung in Hotels nach Art. 22 Abs. 2 URG darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht entschied bereits damals, dass für den Empfang von Sendungen in Gästezimmern von Hotels eine Urheberrechtsvergütung geschuldet ist.
Am 30. Juli 2014 haben die Verwertungsgesellschaften einen überarbeiteten Entwurf für den GT 3a Zusatz zur Genehmigung vorgelegt. Zudem haben sie verlangt, dass der Tarif rückwirkend auf den 1. Januar 2013 anzuwenden ist. Die Nutzerverbände hätten bereits seit längerer Zeit mit entsprechenden Urheberrechtsvergütungen rechnen müssen. Die Schiedskommission genehmigte den überarbeiteten Tarif mit Verfügung vom 2. März 2015 für die Dauer vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016. Gegen diese Verfügung erhoben die beiden Hotellerie-Verbände am 19. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Tarif GT 3a Zusatz ist angemessen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2016 entschieden, dass der Tarif GT 3a Zusatz angemessen ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die rückwirkende Anwendbarkeit des Tarifs auf den 1. Januar 2013 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nicht mit der Frage zu befassen, ob für den Empfang von Sendungen in Gästerzimmern eine Urheberrechtsvergütung geschuldet ist. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Entscheid vom 14. März 2014 bindend entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in diesem Verfahren die folgenden Fragen zu beantworten:
- Überschneidung mit der Billag-Empfangsgebühr
Die GastroSuisse machte in ihrer Beschwerde geltend, dass sich der Tarif GT 3a Zusatz mit der Billag-Gebühr überschneide. Dies würde zu einer Doppelbelastung derselben Nutzung führen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde ab. Sowohl die Begünstigten als auch die Rechtsnatur der Vergütungen sei unterschiedlich. Die Billag-Gebühr wird nicht für die Urheber und Darbietenden erhoben, sondern für die Sendeanstalten. Zudem handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Zwangsgebühr. Der Tarif GT 3a Zusatz ist dagegen eine privatrechtliche von einer besonderen Form der Werknutzung abhängige Urheberrechtsvergütung, welche über die Verwertungsgesellschaften den Urhebern und Darbietenden zugutekommt.
- Angemessenheit der Vergütung
Die Beschwerdeführerinnen hielten die Vergütung des Tarifs GT 3a Zusatz für zu hoch, weil die damit erfasste Nutzung weniger intensiv sei als diejenige des Tarifs GT 3a. Die Nutzung beim Tarif GT 3a Zusatz finde lediglich in Privatzimmern statt. Die Sendungen würden von den Hotelgästen bewusst ausgewählt und nur während kurzer Dauer. Die Hintergrundberieselung in einem Ladenlokal (Tarif GT 3a) habe eine viel höhere Nutzungsintensität.
Das Bundesverwaltungsgericht stützte dieses Vorbringen nicht und hielt den Tarif und auch die Erwägungen der Vorinstanz hierzu für angemessen.
Beide Tarife kalkulieren die Vergütung überdies nicht pro Fernseher oder Radiogerät, sondern pro Empfangsbewilligung. Da Gästezimmer regelmässig wesentlich kleiner sind als Verkaufsgeschäfte, Restaurants, Aufenthalts- und Arbeitsräume, weil sie nur privatem Aufenthalt, jene aber gewerblichen Funktionen dienen, die pro Fernseher bzw. Radio mehr Platz einnehmen, wird ein Hotel in seinen Gästezimmern auf derselben Fläche bedeutend mehr Fernseh- und Radiogeräte aufstellen, seinen Gästen also mit nur einer Empfangsbewilligung und somit für dieselbe Tarifvergütung wie ein Restaurant oder Verkaufsgeschäft eine wesentlich individuellere Nutzung anbieten als das in den unter den GT 3a fallenden Räumen zur Hintergrundunterhaltung überhaupt möglich ist. Dieser Effekt steigert die Nutzung in den Gästezimmern pro Empfangsbewilligung nicht nur zahlenmässig auf viel mehr unterschiedliche Werke, sondern schafft gegenüber den selbst gewählten Werken, wie die Vorinstanz zurecht betont, auch eine höhere Aufmerksamkeit. Die Unterschiede zwischen den Tarifnutzungen, auf welche die Beschwerdeführerinnen mit Fug hinweisen, haben daher nicht nur eine mindernde, sondern teilweise auch eine steigernde Wirkung auf die Nutzungsintensität des GT 3a Zusatz. Ob die vom GT 3a Zusatz erfasste Nutzung nicht sogar überwiegt, mag offen bleiben. Die Vorinstanz hat die unter beiden Tarifen nur schwer abschätzbare Nutzungsintensität darum nachvollziehbar und ohne ihren Beurteilungsspielraum zu überschreiten miteinander gleichgesetzt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Urheberrechtsvergütung auch nicht deshalb herabzusetzen, weil die Hotels mit dem Sendeempfang in den Gästezimmern keinen Gewinnzweck verfolgen. Die Beschwerdeführerinnen behaupteten, der Fernsehempfang in Gästezimmern hat keine Auswirkung auf den Erfolg der Zimmervermietung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Gewinnzweck oder der Gewinn selbst für die Höhe der Urheberrechtvergütung nicht kausal ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die Hotels unter normalen Marktverhältnissen auf einen Sendeempfang verzichten würden, wenn dieser nicht zu einer Infrastrukturverbesserung des Zimmers führte.
- Rückwirkung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die rückwirkende Anwendbarkeit des Tarifs gutgeheissen. Der Rechtsanspruch auf die Urheberrechtsvergütung besteht von Gesetzes wegen und entsteht nicht erst mit der Genehmigung des Tarifs. Die Genehmigung des Tarifs ermöglicht lediglich die Erzwingbarkeit der Urheberrechtsvergütung. Da die Vergütungspflicht bereits von Gesetzes wegen besteht und auch die Höhe der Vergütung in den Grundsätzen im Gesetz festgelegt ist, hat der Tarif für die Schuldner der Urheberrechtsvergütung keine zusätzliche belastende Wirkung mehr. Die Voraussetzungen für belastende Rückwirkungen müssen damit vorliegend nicht erfüllt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt zwar, dass die Beschwerdeführerinnen ein Interesse an der Klärung der unsicheren Rechtslage im Zusammenhang mit dem neuen Tarif hätten, dem würden jedoch das Legalitätsprinzip und auch das Interesse der Urheber an einer Urheberrechtsvergütung entgegenstehen. Das Interesse der Schuldner an der Abklärung der Rechtslage überwiegt nicht per se.
Zuletzt ist gemäss Bundesverwaltungsgericht zu beachten, dass die rückwirkend erhobenen Urheberrechtsvergütungen von den Verwertungsgesellschaften zurückzugeben wären, falls der Tarif vom Bundesgericht aufgehoben werden sollte. Die Rückwirkung sei damit angemessen. Dies zumal die Beschwerdeführerinnen spätestens ab anfangs 2013 mit einer Zahlungspflicht rechnen mussten.
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