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«Wenn etwas von Herzen kommt, sagt man es am schönsten mit dem neuen Teddy von Lindt» Bei diesem Werbespruch des berühmten Chocolatier Lindt für sein neustes Produkt eines in Goldfolie verpackten Schokoladenbärs („Lindt Teddy“) würde vermutlich zunächst niemand an Gummibären denken. Dennoch klagte der deutsche Süsswarenhersteller Haribo vor dem Landgericht Köln gegen den Verkauf der so beworbenen Schokoladenprodukte.
Ein Unternehmenssprecher von Haribo begründete dies so: «Im Regal steht der Goldhase von Lindt, daneben der Bär in Goldfolie mit rotem Halsband, genauso wie unser Goldbär». Da denke doch jeder gleich an den Haribo-Goldbären.
Seine Klage stützte Haribo in erster Linie auf die in Deutschland eingetragenen Wortmarken „GOLDBÄREN“ und „Goldbär“, welche für Zuckerwaren geschützt sind.
Mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2012 hiess das Landgericht Köln die Klage von Haribo gut und untersagte Lindt den Verkauf der Schokoladenbären in Deutschland. Obwohl dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist und nach Aussage beider Parteien bis in die höchste Instanz weitergezogen wird, hat das Urteil in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt und ist aus markenrechtlicher Sicht hoch interessant.
So bejahte erstmals ein deutsches Gericht die Verletzung einer Wortmarke („GOLDBÄREN“) durch die Ausgestaltung eines Produkts (welches gänzlich anders bezeichnet ist „Lindt Teddy“).
Das Gericht sah zunächst im Verkauf des Lindt Teddy eine Benutzung als Marke, da Lindt, wie auch beim Verkauf des bekannten „Goldhasen“, selbst davon ausging, dass das Produkt dem eigenen Unternehmen zugeordnet werde.
Das Gericht stellte sodann fest, dass es sich bei der Marke „GOLDBÄREN“ um eine in Deutschland überragend bekannte Marke handelt, welche die Verbraucher beim Betrachten des Lindt Teddy unweigerlich mit diesem assoziierten.
Der Lindt Teddy stelle auf Grund seiner Verpackung einen goldenen Bären dar, der die äussere Kontur eines Gummibärchens habe. Für die Verbraucher sei daher nicht der offizielle Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“, gerade auch wegen der überragenden Bekanntheit dieser Marke, die naheliegende ungezwungene und erschöpfende sowie gleichsam einprägsame Betitelung.
Die Bezeichnung als „Goldbären“ ist nach Auffassung des Gerichts auch deshalb naheliegend, da sich der Teddy am bereits erfolgreichen „Goldhasen“ orientiere, wie Lindt im Prozess selbst vorbetragen hatte; das sprachliche Pendant zum bekannten „Goldhasen“ sei jedoch nicht „Teddy“ sondern „Goldbär“.
Somit ging das Gericht von einer unlauteren Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke „GOLDBÄREN“ aus und hiess die Klage von Haribo damit gut.
Das Urteil ist aus markenrechtlicher Sicht deshalb so interessant, weil es den bisher anerkannten Schutzbereich von Wortmarken erheblich erweitert, wenn diese schon bereits durch eine dreidimensionale Produktgestaltung verletzt werden können, welche der eingetragenen Bezeichnung entspricht.
Der deutsche Bundesgerichtshof hatte insoweit bereits entschieden, dass eine Kollision zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke eine Markenverletzung begründen könnte, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist.
Das Landgericht Köln nimmt diesen Gedanken auf und führt aus, dass für den Fall einer Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung nichts anderes gelten kann. Hinsichtlich der Übereinstimmung im Motiv lässt das Gericht eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem Lindt Teddy und den GOLDBÄREN-Marken ausreichen, ohne das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr näher zu prüfen. Das Ergebnis des Urteils entspricht im Wesentlichen einem dem Markenrecht grundsätzlich fremden Motivschutz und es bleibt abzuwarten, ob das Urteil von den höheren Instanzen gestützt wird.
Lindt gegen Haribo in der Schweiz?
In der Schweiz hat Haribo bisher keine Klage gegen Lindt angestrengt, um sich gegen den Verkauf des Lindt Teddy zur Wehr zu setzen. Insoweit stellt sich die Frage, wie das Verhältnis des Lindt Teddy zu den Marken von Haribo in der Schweiz zu beurteilen ist bzw. ob auch hierzulande die Verletzung einer Wortmarke durch eine Produktgestaltung denkbar ist.
Zwar sind zu Gunsten von Haribo auch in der Schweiz Marken mit dem Bestandteil „GOLDBÄREN“ eingetragen, es stellt sich jedoch zunächst die Frage, ob diese Marken in der Schweiz über eine ähnliche Bekanntheit verfügen wie in Deutschland. So hatte Haribo in Deutschland, wo die Goldbären seit Jahrzehnten überaus erfolgreich vertrieben werden, ein Umfragegutachten in den Prozess eingebracht, das Bekanntheitsgrade der Marken von über 90 % belegte. Das Landgericht Köln hatte insoweit keine Schwierigkeit, die Marke GOLDBÄREN als eine bekannte Marke im Sinne des deutschen Markengesetzes einzuordnen.
Bekannte Marken sind nach deutschem Markenrecht unabhängig von einer Verwechslungsgefahr gegen eine unlautere Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, geschützt, wie dies vom Landgericht Köln zu Lasten der Marke GOLDBÄREN angenommen wurde.
In der Schweiz vergleichbar wäre insoweit der Schutz berühmter Marken, die ebenfalls gegen eine Gefährdung der Unterscheidungskraft geschützt sind. Da die Anforderungen an berühmte Marken nach Schweizer Recht sehr hoch sind, ist jedoch fraglich, ob diese zu Gunsten der Haribo-Marken in der Schweiz erfüllt wären.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob nach Schweizer Recht im Allgemeinen eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Wortmarke und einer Produktgestaltung vorliegen kann.
Ein vergleichbarer Fall wurde in der Schweiz bisher nicht entschieden. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung in der Schweiz jedoch davon aus, dass der Schutzbereich von Wortmarken für Farben sich nicht auf die Farbe selbst erstreckt. Wer beispielsweise das Wort „gelb“ als Marke für ein bestimmtes Produkt geschützt hat, kann grundsätzlich nicht gegen ein ähnliches Produkt vorgehen, das in gelber Farbe gehalten ist.
In dessen geht man in der Rechtswissenschaft davon aus, dass eine Ähnlichkeit zu Gunsten von besonders starken Marken auch aufgrund eines übereinstimmenden Sinngehalts im Ausnahmefall zu bejahen sein kann. Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Entscheidung wie im Fall des Landgerichts Köln in Sachen Haribo gegen Lindt auch in der Schweiz möglich wäre, wenn es sich um eine entsprechend starke Marke handelt.