Urteil KG Berlin: Auf Online-Werbung für Cellulitebehandlung eines Schweizer Unternehmens ist deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar


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Gastautor:  -Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, Köln, Deutschland

Das Kammergericht Berlin hat eine wichtige Entscheidung zur Anwendung von deutschem Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit ausländischen Online-Werbeaussagen getroffen. Das deutsche Wettbewerbsrecht gelte demnach ebenfalls für ausländische Unternehmen. Der Anknüpfungspunkt sei der Aufenthaltsort der Adressaten der Werbeaussagen (KG Berlin, Urt. v. 27.11.2015 – Az.: 5 U 20/14).

In einem Berufungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin stritten die Parteien um wettbewerbsrechtliche Lauterkeit einer Werbung der Beklagten für eine Cellulitebehandlung mit einem von ihr vertriebenen Gerät. Die Beklagte bewarb ihr Gerät gegen Cellulitebehandlung unter anderem mit den Slogans „Effektive Cellutiebehandlung durch Akustische Wellentherapie“ und „sichtbare und dauerhafte Therapieerfolge bei Fettaktivierung, Body Shaping und Cellulite“.

Klägerin mahnt die Beklagte ab

Die Beklagte ist ein Medizintechnikunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte die Unterlassung weiterer, ihrer Ansicht nach, unlauterer Werbung für das Cellulitebehandlungsgerät. In erster Instanz gab das Landgericht Berlin im November 2013 der Klägerin Recht. Das Kammergericht Berlin bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz.

Anwendbarkeit von deutschen Wettbewerbsrecht

Insbesondere bestätigte das Kammergericht Berlin die Anwendung des deutschen Wettbewerbsrechts auf die Online-Werbeaussagen auf der Webseite des Unternehmens. Die Tatsache, dass die Beklagte als Schweizer Unternehmen seinen Firmensitz in der Schweiz hat, sei irrelevant. Das deutsche Wettbewerbsrecht sei dennoch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die deutsche Rechtsordnung komme immer dann zur Anwendung, wenn sich Inhalte von Werbeaussagen auch an ein deutsches Publikum richten.

Deutsche Verbraucher als Adressaten von Werbeaussagen

Das Kammergericht Berlin bejahte dies in dem vorliegenden Fall. Das Schweizer Unternehmen benutzte eine Domain mit der Endung „.de“. Hiermit sei offensichtlich, dass die Aussagen auch an ein deutsches Publikum adressiert seien und Kundengewinnung auch in Deutschland stattfinden soll. Somit sei deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar.

Die Endung der Domain ist entscheidend

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin könnte großen Einfluss auf die Werbepolitik von ausländischen Unternehmen in Deutschland haben. Die Anwendbarkeit von deutschem Wettbewerbsrecht bei Online-Werbeaussagen stellt eine immense Herausforderung für die werbenden Unternehmen dar. Das entscheidende Kriterium die Endung der Domain könnte sich in Zukunft auch auf den Gebrauch von „.de“ – Endungen auswirken.

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Ansprechpartner:  und Lukas Bühlmann


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