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Das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die revidierte Preisbekanntgabeverordnung (PBV) sind am 1. April 2012 in Kraft getreten. Neben neuen Tatbeständen, die den so genannten Adressbuchschwindel, gewisse Schneeballsysteme, Gewinnversprechen im Zusammenhang mit Werbefahrten sowie die Missachtung von Telefonbuchvermerken als unlauter erklären, gelten fortan auch neue Pflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 lit s UWG). Zu diesen Pflichten gehört insbesondere die Angabe eines Impressums. In einem zweiten Schritt wird am 1. Juli 2012 die neue Fassung von Art. 8 UWG in Kraft treten, welcher den Umgang mit missbräuchlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt.
Die Neuerungen
Die revidierte Fassung des UWG ist am 1. April 2012 in Kraft getreten. In Art. 3 Abs. 1 lit. p-u UWG werden neu mehrere Tatbestände explizit aufgeführt, die bisher nur von der so genannten Generalklausel (Art. 2 UWG) erfasst waren, so beispielsweise der Adressbuchschwindel und gewisse Schneeballysteme. Weitere Informationen zu den neuen Bestimmungen finden Sie in unserem Beitrag vom 27. Juni 2012. Für Anbieter von Waren und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also insbesondere Online-Shops, hat der Gesetzgeber zudem neue Pflichten geschaffen. Weiter wurden die Klagebefugnisse des Bundes erweitert (Art. 10 UWG).
Neue Pflichten für Online-Shops
Die für den elektronischen Geschäftsverkehr relevante neue Bestimmung ist Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Darin wird festgelegt, dass Personen, die Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, unlauter handeln, wenn sie es unterlassen, klare und vollständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse zu machen (sog. Impressumspflicht). Darüber hinaus handelt unlauter, wer nicht auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinweist und wer keine angemessenen technischen Mittel zur Verfügung stellt, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können. Weiter werden Online-Shops verpflichtet, dem Kunden die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Einzelheiten zur Impressumspflicht und den weiteren neuen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr entnehmen Sie unseren Beiträgen vom 27. Juni und 2. September 2011.
PBV-Revision und Ausblick
Neben dem revidierten UWG trat auch die revidierte Preisbekanntgabeverordnung am 1. April 2012 in Kraft. Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) hat dazu eine aktualisierte Wegleitung für die Praxis sowie diverse neue Broschüren herausgegeben, die den betroffenen Waren- und Dienstleistungsanbietern die Umsetzung erleichtern sollen.
Der letzte Teil der UWG-Revision wird am 1. Juli 2012 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um die revidierte Fassung von Art. 8 UWG, der sich mit missbräuchlichen Geschäftsbedingungen befasst und in Zukunft eine offene Inhaltskontrolle durch die Gerichte ermöglichen soll.
Weitere Informationen:
- BR-News: Update UWG/PBV-Revision: Änderungen treten per 1. April 2012 in Kraft
- BR-News: Update UWG-Revision: Neue Pflichten für Online-Shops treten im 1. Quartal 2012 in Kraft
- BR-News: Parlament beschliesst UWG-Revision
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- UWG: Übersicht über die von der Revision betroffenen Bestimmungen
- Preisbekanntgabeverordnung (PBV)
- PBV: Übersicht über die von der Revision betroffenen Bestimmungen
- Pressemitteilung des SECO vom 29.03.2012
- Aktualisierte Praxis-Wegleitung zur PBV
- Infoblatt für die Preisbekanntgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
- Infoblatt für die Preisbekanntgabe von tierärztlichen Dienstleistungen
- Infoblatt für die Preisbekanntgabe von Notariatsdienstleistungen
- Website des SECO mit weiteren Informationen zum Thema UWG
- Website des SECO mit weiteren Informationen zum Thema PBV
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp