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Fleischersatzprodukte sind im Trend! Nicht nur in der Schweiz erwachsen fleischlose Ersatzprodukte zunehmender Beliebtheit, weshalb eine immer grösser werdende Vielfalt an solchen Produkten auf dem Markt angeboten werden. Das Ziel der meisten Produzentinnen ist es, Fleisch und Fleischprodukte möglichst täuschend echt zu imitieren, damit die Konsumentinnen und Konsumenten auf die vegetarischen und veganen Alternativen wechseln, ohne dass sie einen grossen Unterschied bei der Verarbeitung oder beim Verzehr bemerken. Lebensmittelrechtlich stellt sich hierbei jedoch folgende Problematik: Da die Fleischersatzprodukte – oftmals bewusst – täuschend echt imitiert werden und zusätzlich Bezeichnungen wie «Wurst», «Burger» oder «Poulet» auf den Verpackungsangaben enthalten, könnten Konsumentinnen und Konsumenten über den wahren Produktinhalt getäuscht werden. Das Lebensmittelrecht sieht jedoch vor, dass gerade im Bereich der Lebensmittel ein relativ weitgehender Täuschungsschutz zur Anwendung gelangen soll, welcher solche Täuschungsversuche verhindert. Dieses Spannungsfeld wird im Rahmen dieses Beitrags näher erläutert und thematisiert unterschiedliche Sichtweisen auf diese Problematik.
1. Ausgangslage und Problematik
Die erhöhte Nachfrage nach Fleischersatzprodukten hat zur Folge, dass in der Gastronomie und im Detailhandel immer mehr vegetarische und vegane Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft von unterschiedlichen Produzentinnen angeboten werden. Ein Fleischersatzprodukt im Besonderen zeichnet sich als sogenanntes Meat-Analog-Produkt aus, wenn es geschmacklich, haptisch oder vom Proteingehalt wie Fleisch sein soll, ohne dass hierzu herkömmliches Fleisch von Schlachttieren zur Herstellung verwendet wird. Das Ziel der meisten Produzentinnen ist es, Fleisch und Fleischprodukte möglichst täuschend echt zu imitieren, damit die Konsumentinnen und Konsumenten auf die vegetarischen und veganen Alternativen wechseln, ohne dass sie einen grossen Unterschied bei der Verarbeitung oder beim Verzehr bemerken. Die Fleischersatzprodukte werden daher mittlerweile in vielen verschiedenen Varianten und Formen angeboten und an die herkömmlichen Fleischprodukte angelehnt. So gibt es in beinahe sämtlichen Läden bereits vegane oder vegetarische Varianten von Schnitzeln, Würsten oder Burgern zu kaufen. Die pflanzliche Basis der Fleischersatzprodukte variiert je nach Produzentin und Produkt und basiert beispielsweise auf verschiedenen Pilzen (wie Seitling), Gemüsen und Früchten (wie Jackfruit) oder Hülsenfrüchten und Getreidesorten (wie Tofu oder Seitan). «Fleischgenuss» ohne Konsumation von Fleisch ist dabei die Prämisse.
Lebensmittelrechtlich stellt sich hierbei jedoch folgende Problematik: Da die Fleischersatzprodukte – oftmals bewusst – täuschend echt imitiert werden und zusätzlich Bezeichnungen wie «Wurst», «Burger» oder «Poulet» auf den Verpackungsangaben enthalten, könnte eine Konsumentin oder ein Konsument bei nicht gehöriger Aufmerksamkeit beim Einkaufen über den wahren Produkteinhalt getäuscht werden. Das Lebensmittelrecht sieht jedoch vor, dass gerade im Bereich der Lebensmittel ein relativ weitgehender Täuschungsschutz zur Anwendung gelangen soll.
2. Das Täuschungsverbot nach schweizerischem Lebensmittelrecht
Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) hat unter anderem den Zweck zu gewährleisten, dass den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. So wird in Art. 18 und 19 LMG ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen und die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte sowie die Werbung Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen. Insbesondere Surrogate und Imitationsprodukte – worunter die der untersuchenden Thematik zugrundeliegenden Fleischersatzprodukte fallen – müssen so gekennzeichnet und beworben werden, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten möglich ist, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, zu unterscheiden. Vereinfacht ausgedrückt: Eine Konsumentin muss bei ihrem Kaufentscheid wissen können, um welches Produkt es sich handelt, welche Inhalte das Produkt enthält und sie darf dabei nicht durch eine irritierende Aufmachung des Produktes oder Bezeichnungen getäuscht werden.
Die beiden vorgenannten Bestimmungen des LMG werden durch weitere Bestimmungen auf Verordnungsstufe ergänzt und konkretisiert. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ist im Grundsatz jedes Lebensmittel zwingend mit einer Sachbezeichnung zu bezeichnen. In erster Linie ist die Sachbezeichnung eines Lebensmittels (1.) die Bezeichnung, wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist (rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung). Fehlt eine solche, so muss das Lebensmittel (2.) mit der Sachbezeichnung bezeichnet werden, welche von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre (verkehrsübliche Bezeichnung). Gibt es für das Lebensmittel weder eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung noch eine verkehrsübliche Bezeichnung, so muss die Sachbezeichnung (3.) jener Bezeichnung entsprechen, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte (beschreibende Bezeichnung).[1] Der rechtlich geschützte, übergeordnete Zweck solcher Bezeichnungen verbleibt der Gleiche: Die Konsumentinnen und Konsumenten sind vor allfälligen unklaren Bezeichnungen zu schützen und dürfen nicht getäuscht werden.
3. Auslegung und Sichtweise des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Da die Auslegung der rechtlichen Rahmenordnung für einige Produzentinnen und Konsumentinnen in Bezug auf Fleischersatzprodukte und andere Alternativen zu Produkten mit tierischer Herkunft etwas undurchsichtig und unklar sein könnte, versuchte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in der Vergangenheit mit einem Informationsschreiben Klarheit zu schaffen.
Das BLV hat in seinem Informationsschreiben zu veganen und vegetarischen Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft[2] die rechtliche Rahmenordnung unter Beizug der Entwicklungen in der EU versucht zu konkretisieren. So werden im Informationsschreiben verschiedene Bezeichnungen für vegetarische und vegane Ersatzprodukte in einzelne Kategorien eingestuft und deren Vereinbarkeit mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingeschätzt.
So hält das BLV in ihrem Informationsschreiben fest, dass umschriebene Sachbezeichnungen gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) für vegane oder vegetarische Alternativprodukte grundsätzlich nicht zulässig sind. Solche umschriebenen Sachbezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn die lebensmittelrechtlichen Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Da Art. 9 Abs. 4 VLtH eine Liste von Bezeichnungen enthält, welche ausdrücklich Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen vorbehalten sind, sind umschriebene Sachbezeichnungen im Zusammenhang mit diesen Begriffen für vegane oder vegetarische Ersatzprodukte gemäss Ansicht des BLV unzulässig (z.B. «vegane Salami», «planted Schinken» oder «vegetarische Wienerli»). Möglich ist im Lichte von Art. 1 lit. d LMG lediglich ein ergänzend zur umschriebenen Sachbezeichnung beschreibender Hinweis, sofern die Abgrenzung zum imitierten Produkt deutlich und die Aufmachung des Alternativproduktes nicht täuschend ist (z.B. «vegane Alternative zu Salami» oder «planted Schinken-Ersatz»).
Laut BLV ebenfalls unvereinbar mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben sind Bezeichnungen, welche die Tierart des zu imitierenden Produktes enthalten. Wenn eine Produzentin eine vegane Alternative zu einem Rindersteak anbieten möchte, dann wäre gemäss Informationsschreiben des BLV die Bezeichnung «veganes Rindersteak» nicht erlaubt. Immerhin wäre es jedoch möglich und zulässig, die Tierart in der Bezeichnung wegzulassen und das Alternativprodukt als «veganes Steak» zu bezeichnen. Grund für diese Unterscheidung ist, dass die Nennung der Tierart über den tatsächlichen Inhalt des Produktes täuschen könnte. Auch wenn der Begriff «Steak» üblicherweise ebenfalls mit Lebensmitteln tierischer Herkunft in Verbindung gebracht wird, ist dieser aber weder eine (unzulässige) umschriebene Sachbezeichnung (vgl. oben insbesondere zu den ausdrücklich Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen vorbehaltenen Begriffe in Art. 9 Abs. 4 VLtH) noch ein expliziter Hinweis auf die tierische Herkunft des Produktes. Aus diesem Grund wäre die Bezeichnung «veganes Steak» mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben im Einklang, sofern auf die pflanzliche Herkunft des Produktes mit anderen Elementen hingewiesen wird.
Ferner thematisiert das BLV in ihrem Informationsschreiben auch die Auslegung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Phantasiebegriffen, welche sich an bekannte Begriffe anlehnen. Dies betrifft die Kategorie der «phonetisch ähnlichen Begriffe mit unterschiedlicher Rechtschreibung». Je näher die Rechtschreibung und auch die Phonetik des Phantasiebegriffes an ein tierisches Produkt angelehnt ist, desto eher wird die Unzulässigkeit des Begriffes angenommen. So hält es das BLV als zulässig, wenn anstelle von «Salami», «Velami» als Bezeichnung für einen vegetarischen oder veganen Salami-Ersatz verwendet wird. Jedoch sind beispielsweise die Begriffe «Chickin» oder «Vleischkäse» gemäss dem Informationsschreiben des BLV in ihrer Schreibweise und ihrer phonetischen Aussprache zu nahe an ihre Originalbezeichnungen (Chicken resp. Fleischkäse) angelehnt, weshalb ein mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben konforme Inverkehrbringung verneint wird. Solche zu stark an die Originalbezeichnung anlehnende Bezeichnung könnten von den Konsumentinnen und Konsumenten entweder gar nicht oder als blosser Rechtsschreibfehler interpretiert werden und der täuschungsfreie Erwerb bzw. Konsum solcher Produkte könnte dadurch nicht gewährleistet werden.
Letztlich bleibt jedoch der abschliessende Hinweis, dass das Informationsschreiben des BLV lediglich eine unverbindliche Verwaltungsverordnung darstellt, weshalb dessen Inhalt rechtlich als blosse Konkretisierung und als eine Art Leitfaden qualifiziert werden kann. Rechtlich verbindlich ist das Informationsschreiben demnach nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Auslegungsversuch der gesetzlichen und auf verordnungsstufe enthaltenen Regelungen der zuständigen Bundesbehörde. Dass eine andere Interpretation der lebensmittelrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Bezeichnung von veganen und vegetarischen Fleischersatzprodukte möglich ist, hat Ende des vergangenen Jahres das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gezeigt.
4. Sichtweise Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich musste sich Ende 2022 mit einem Fall beschäftigen, in welchem es um die Bezeichnung von veganen Fleischersatzprodukten ging. Das Kantonale Labor Zürich beanstandete die Nennung von Tierartenbezeichnungen im Zusammenhang mit pflanzlich-basierten Fleischersatzprodukte wie «planted.chicken» im Lichte des Täuschungsverbotes und wies die in der Schweiz domizilierte Produzentin mittels Verfügung an, diese und gleichartige Bezeichnungen für ihre Produkte zu unterlassen. Die Produzentin rekurrierte nach Abweisung der erhobenen Einsprache erfolglos bei der kantonalen Gesundheitsdirektion gegen die erlassene Verfügung und gelangte später mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Das Verwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob die von der Produzentin verwendeten Tierartenbezeichnungen zu einer Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne von Art. 1 lit. c und d LMG bzw. Art. 12 LGV führt und somit nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften verboten ist. Das Verwaltungsgericht wies in ihren Erwägungen daraufhin, dass sich ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot nicht per se aus einzelnen Angaben ergibt, sondern vielmehr das gesamte Erscheinungsbild des angebotenen Produktes zu berücksichtigen ist. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allein die entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei durchschnittlichen Konsumentinnen und Konsumenten zu einer Täuschung führen könnte, nicht für die Annahme eines Verstosses ausreichend. Die Vorinstanz sah in den Bezeichnungen einen klaren Verstoss gegen das Täuschungsverbot, wurden schliesslich Bezeichnungen wie «Chicken» oder «Poulet» auf den Verpackungen verwendet, welche nach Auffassung der kantonalen Gesundheitsdirektion klar für Produkte mit einer tierischen Herkunft stünden. Fleischersatzprodukte seien in der Schweiz noch nicht derart verbreitet, dass es sämtlichen Konsumentinnen und Konsumenten möglich sei, einen täuschungsfreien Kaufentscheid zu treffen, wenn solche Bezeichnungen auch für alternative Fleischprodukte verwendet werden. Auch die verwendeten graphischen Zusatzelemente, wie das typischerweise verwendete V-Label auf den Produkten sowie der Hinweis auf die rein pflanzliche Herkunft der Produkte, mögen die Täuschungsgefahr nicht vollständig zu beseitigen.
Zur Entkräftigung dieses Argumentes hatte die Produzentin entsprechende Ergebnisse einer von ihr in Auftrag gegebenen Umfrage hervorgebracht, welche deutlich belegen können, dass 93% der befragten Personen anhand der Verpackung erkennen konnten, dass es sich beim vorliegenden Produkt um ein vegetarisches/veganes Produkt handelt. Während die Vorinstanz die Ergebnisse der Umfrage nicht berücksichtigte bzw. als untauglichen Beleg qualifizierte, berücksichtigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Ergebnisse in ihrer Entscheidung und kam zum Schluss, dass diese klar darauf hindeuten, dass die Konsumentinnen und Konsumenten durch die Kennzeichnungselemente auf den Verpackungen nicht über den Inhalt getäuscht werden. Zudem ging das Verwaltungsgericht auch auf das bereits erwähnte Informationsschreiben des BLV ein, welche die Nennung einer Tierart (z.B. «veganes Poulet») im Zusammenhang mit veganen und vegetarischen Produkten als mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben unvereinbar qualifiziert und im Hinblick auf das Täuschungsverbot untersagt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verwies in seinen Erwägungen darauf, dass aus diesem Verbot nicht gefolgert werden könne, dass Tierarten im Zusammenhang mit Fleischersatzprodukten unabhängig von der konkreten Produktaufmachung in keinem Fall genannt werden dürften. Vielmehr seien der konkrete Kontext und die weiteren Hinweise auf den Packungen zu berücksichtigen. Da bei den beanstandenden Produkten eine Vielzahl von weiteren Hinweisen (Sachbezeichnung «Lebensmittel aus Erbsenproteinen», Verwendung des Adjektivs «vegetarisch»/»vegan»/»pflanzlich», Hinweis auf die «Swiss Vegan Awards 2020», V-Label usw.) angebracht sind, welche klarerweise auf die nicht-tierische Herkunft der Produkte schliessen lassen, könne dank der insgesamten Aufmachung der Produkte auch bei einem durchschnittlichen Konsumenten nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich hierbei um Fleischprodukte handelt.
Aus diesen Gründen wurde die Beschwerde der Produzentin gutgeheissen und die Verwendung der Bezeichnung einer Tierart im Zusammenhang mit den beanstandenden Produkten vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz, des kantonalen Labors und des BLV – geschützt.
5. Fazit und Ausblick
Dieser Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist aus der Sichtweise von Produzentinnen zu begrüssen und erscheint im entsprechenden Kontext auch richtig. Sollte ein Produkt – mit ergänzenden, deutlichen Hinweisen – klar auf seinen pflanzlichen Ursprung verweisen, dann sollte auch die Art der Bezeichnung möglichst frei sein. Gleichzeitig ist nach hier vertretener Auffassung ebenfalls korrekt, dass bei Produkten, welche dies nicht in dieser Deutlichkeit darstellen, aus einer Konsumentenschutzperspektive ein entsprechendes Täuschungsverbot eingreift. Wichtig ist demnach, dass die gesamte Erscheinung des Produktes berücksichtigt wird, damit eruiert werden kann, ob das Produkt – trotz beispielsweise der Bezeichnung «Poulet» – tatsächlich täuschend ist oder nicht.
Produzentinnen und Vertreiberinnen wird nach dem Gesagten empfohlen, Fleischersatzprodukte – mögen sie noch so imitierend zu dem Originalprodukt sein – klar durch weitere Hinweise als das zu bezeichnen, was sie letztendlich sind: vegetarische oder vegane Fleischersatzprodukte, dies insbesondere um ein Eingreifen der zuständigen Behörden zu vermeiden.
Da die Gesundheitsbehörde des Kantons Zürich den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich an das Bundesgericht weitergezogen hat, wird hier das letzte Wort zur Auslegung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften noch nicht gesprochen sein.
[1] Vgl. Ziff. 4 des Anhangs 1 der LIV.
[2] Vgl. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Informationsschreiben 2020/3.1: Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft vom 30. September 2021.