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Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO) hat Anfang Juli eine Untersuchung im Bereich Saiteninstrumente eröffnet und bei einem Grosshändler eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Gemäss Pressemitteilung bestehen Anhaltspunkte dafür, dass kartellrechtlich unzulässige Preisabreden getroffen wurden.
Hintergrund: Unzulässigkeit von Preisbindungen zweiter Hand
Nach schweizerischem Kartellrecht sind so genannte Preisbindungen zweiter Hand, d.h. insbesondere Vereinbarungen in Vertriebsverträgen, die dazu führen, dass der Händler seine Verkaufspreise nicht mehr frei festlegen kann, grundsätzlich verboten und mit Bussen bedroht. Dies trifft beispielsweise bei vorgeschriebenen Mindest- oder Festpreisen zu. Reine Preisempfehlungen sind hingegen grundsätzlich zulässig. Gemäss der sog. Vertikalbekanntmachung der WEKO sind Preisempfehlungen aber in der Regel kartellrechtswidrig, wenn zusätzlich Druck ausgeübt wird oder spezielle Anreize geschaffen werden, sodass sich die Empfehlungen tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.
Bisher wurde in der Schweiz erst in einem Fall eine Preisbindung zweiter Hand mit einer Busse sanktioniert: Im vergangenen Sommer hat die WEKO einen Generalimporteur und Wiederverkäufer für Bergsportartikel gebüsst, weil dieser seinen Abnehmern Mindestverkaufspreise vorgeschrieben und damit verhindert hatte, dass die Wiederverkäufer in der Schweiz einen echten Preiswettbewerb betreiben konnten (vgl. BR-News vom 03.10.2012 und Verfügung der WEKO vom 20.08.2012).
Eröffnung einer Untersuchung gegen Instrumentengrosshändler
Aufgrund eines ähnlichen Verdachts will die WEKO nun auch den Vertrieb von Saiteninstrumenten untersuchen. Am 3. Juli 2013 hat sie deshalb eine Untersuchung gegen den Instrumentengrosshändler Musik Olar AG mit Sitz in Zofingen eröffnet und am folgenden Tag eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
Der Pressemitteilung der WEKO zufolge bestehen Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf den Vertrieb von Saiteninstrumenten und Zubehör bestimmter Marken Mindest- oder Festpreise festgelegt wurden.
Gemäss den Informationen, welche der WEKO vorliegen, hat die Musik Olar AG systematisch Druck auf die Wiederverkäufer ausgeübt, namentlich durch die direkte Beeinflussung der Preis- und Rabattpolitik. Darüber hinaus bestehen gemäss WEKO Anhaltspunkte, dass die Preisbindungen zweiter Hand unter Mitwirkung anderer Marktteilnehmer zustande gekommen sind.
Ob sich der Verdacht der WEKO erhärtet und tatsächlich kartellrechtswidrige Wettbewerbsabsprachen getroffen wurden, soll sich im Rahmen der Untersuchung zeigen.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der WEKO vom 5. Juli 2013
- SHAB-Publikation vom 19. August 2013
- Vertikalbekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 2010
- BR-News: „WEKO: Busse für Importeur von Bergsportartikeln wegen Preisabrede“
- BR-News: „CH-Kartellrecht: WEKO untersucht Nichtweitergabe von Wechselkursvorteilen“
- BR-News: „WEKO veröffentlicht Verfügung zum Rekord-Bussgeld-Entscheid gegen BMW“
- BR-News: „WEKO veröffentlicht Verfügung zu Verfahren gegen Nikon wegen Beschränkung von Parallelimporten in die Schweiz“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp