Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unzulässige Werbung in Autoreply-Mail


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Ein deutscher Verbraucher hat einen Versicherungsvertrag per E-Mail gekündigt und erhält im Gegenzug unverzüglich eine Eingangsbestätigungsmail von der Versicherung. In dieser automatisch versendeten E-Mail (Autoreply) wird aber nicht nur der Eingang der Nachricht des Verbrauchers bestätigt. Die automatische Antwort enthält zusätzlich Werbung für verschiedene Serviceleistungen der Versicherung. Das Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt beurteilte den Fall am 25. April 2014 und kommt zum Schluss, dass durch das Zusenden dieser Art von mit Werbung bestückten Autoreply-Mails das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers verletzt wird.

Ausgangslage

Ein Versicherungsnehmer in Deutschland kündigte den Vertrag mit seiner Versicherung im November 2013 per E-Mail und forderte die Versicherung auf, ihm die Kündigung zu bestätigen. Von der Versicherung erhielt der Verbraucher unmittelbar nach dem Absenden der Kündigung ein Eingangsbestätigungsmail, in dem ihm der Eingang seiner Nachricht bei der Versicherung bestätigt wurde. Im Abspann des E-Mails wurden folgende Leistungen der Versicherung beworben:

  • „Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf ihr Handy“
  • „Neu für IPhone Nutzer: Die App inkl. Push Benachrichtigungen für …. und vielen weiteren nützlichen Features…“

In der Folge wandte sich der Verbraucher an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung, um gegen den Erhalt von unerwünschter Werbung zu protestieren. Doch auch auf dieses E-Mail erhielt er wiederum nur das mit Werbung versehene Eingangsbestätigungsmail als Antwort. Das Autoreply-Mail der Versicherung wurde später noch zwei weitere Male verschickt, unter anderem auch an den Anwalt des Verbrauchers, als dieser der Versicherung eine Abmahnung vorab per E-Mail zukommen liess.

Klage des Verbrauchers

Der Verbraucher (Kläger) macht aufgrund des oben beschriebenen Sachverhalts geltend, die Versicherung (Beklagte) versende an ihn Werbung, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die versendeten Autoreply E-Mails enthielten laut Darstellung des Klägers in überwiegender Weise Werbung und wurden ohne Einwilligung an ihn versendet. Er machte geltend, mit dem Versand dieser Werbe-E-Mails erschleiche sich die Versicherung seine Aufmerksamkeit und weil die E-Mails an seinen privaten Account versendet werden, stelle dies einen unzumutbaren Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

Versicherung verteidigt Autoreply-Mails

Die Versicherung als beklagte Partei beantragt vor dem Amtsgericht, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Vorderhand macht sie geltend, dass sie sich nicht in willkürlicher Weise an den Versicherten gerichtet hat. Vielmehr hätte sich dieser per E-Mail an sie gewandt und damit das Kommunikationsmittel ausgewählt. Die Eingangsbestätigung sei weiter als automatische Antwort gekennzeichnet gewesen und dem Absender innert kürzester Zeit übermittelt worden, hieraus müsse dieser schliessen, dass im E-Mail keine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Anliegen enthalten sein könne. Weiter streitet die Versicherung ab, dass es sich bei den im Abspann enthaltenen Informationen um Werbung handle und dass die Aufnahme dieser Informationen mit einem zusätzlichen Zeitaufwand verbunden sei. Sie stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass der Kläger durch die Überschrift „Übrigens“ erkennen konnte, dass sich der für ihn relevante Teil des Autoreply-Mails vor diesem Abspann befindet.

Argumentation des Gerichts

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt beurteilt (Urteil 10 C 225/14) die Autoreply-Mails der Versicherung als Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken ohne vorherige Aufforderung des Adressaten. Solche Kontaktaufnahmen beeinträchtigen nach gerichtlicher Einschätzung die Lebensführung des Betroffenen, da dieser sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen, sie sichten und aussortieren muss, womit ihm ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht. Weil das E-Mail Leistungen der Versicherung bewirbt, erhält es einen geschäftlichen Zweck. Die Übermittlung von Werbung beeinträchtigt so das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dieser hat sodann, gestützt auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung derartiger E-Mails durch die Beklagte. Dem Abspann kommt im Übrigen gerade wegen des Hinweises „Übrigens“ werbender Charakter zu, da die Versicherung damit auf ausschliesslich von ihr, für ihre Kunden eingerichtete Services hinweist und damit ihre Leistungen anpreist. Ob oder wie der Verbraucher die Werbung wahrnimmt, hält das Amtsgericht für unerheblich, ausreichend für einen Verstoss ist bereits der Versuch, ein Produkt oder eine Leistung zu bewerben. Abschliessend hält das Gericht fest, dass keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt und dass die von § 1004 Abs. 1 BGB geforderte Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.

Kritische Würdigung

Im Vergleich mit dem Urteil des Oberlandgerichts München aus dem Jahr 2012 (vgl. dazu BR-News vom 11.12.2012 und BR-News vom 11.03.2013) wirft die hier besprochene Entscheidung weniger Fragen auf. Damals hatte das Gericht ein Bestätigungs-Mail aus einem Double-Opt-in-Verfahren als unzulässige Werbung eingestuft, was für breites Unverständnis auf Seiten der Online-Branche und zahlreichen Juristen sorgte. Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt ist hingegen nachvollziehbar. Zum einen kann aus der Kündigung des Vertrags per E-Mail nicht geschlossen werden, dass der Absender damit seine Einwilligung für den Erhalt von Werbe-E-Mails ausdrückt, auch wenn ein geschäftlicher Kontakt besteht und die Initiative vom Kunden ausgegangen ist. Weiter sind die dem Eingangsbestätigungsmail beigefügten Informationen nach allgemeiner Auffassung als Werbung zu qualifizieren.

Hinweis für Online-Shop-Betreiber: Keine Schleichwerbung im Abspann von Autoreply-Mails

Das neuste Urteil im Zusammenhang mit dem Versenden von Werbung per E-Mail, in Form von Autoreply-Mails, ist für Betreiber von Online-Shops von Bedeutung, da automatisierte Antwortschreiben an der Tagesordnung liegen. Das Urteil verbietet nicht grundsätzlich das Versenden von Autoreply-Mails. Laut dem Gericht verletzt aber schon der „Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen“ dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Insofern sollte darauf geachtet werden, das automaische Bestätigungsschreiben nichts weiter als die Bestätigung enthalten.

Das erstinstanzliche Urteil wird von der Versicherung wohl an die nächsthöhere Instanz weitergezogen. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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