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Am 1. Januar 2020 sind das Finanzinstitutsgesetz („FINIG“) und das Finanzdienstleistungsgesetz („FIDLEG“), zusammen mit diversen Ausführungsverordnungen, in Kraft getreten. Die neue Gesetzgebung verändert das bisherige Finanzmarktrecht, insbesondere für unabhängige Vermögensverwalter und Trustees, grundlegend.
Während das FINIG die Bewilligungsregeln für bestimmte Finanzinstitute vereinheitlicht, enthält das FIDLEG im Wesentlichen Verhaltensregeln, welche Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einzuhalten haben.
Vermögensverwalter und Trustees haben künftig eine Vielzahl aufsichtsrechtlicher Bestimmungen einzuhalten. Dabei stellt das Finanzinstitutsgesetz differenzierte Übergangsbestimmungen für die Bewilligung von neu einer Aufsicht unterstellten Vermögensverwalter und Trustees vor. Soweit diese ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2019 aufgenommen haben, hatten sie sich bei der FINMA bis am 30. Juni 2020 zu melden. Bis spätestens am 31. Dezember 2022 müssen sie den Anforderungen der neuen Gesetzgebung genügen und ein Bewilligungsgesuch eingereicht haben.
Vermögensverwalter und Trustees, die ihre Tätigkeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen haben bzw. aufnehmen werden, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen – mit Ausnahme des Nachweises, dass sie von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden – erfüllen. Spätestens ein Jahr, nachdem die FINMA eine Aufsichtsorganisation bewilligt hat, haben sie sich einer solchen anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Für die meisten FIDLEG-Pflichten ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen, so beispielsweise betreffend die Kundensegmentierung und die anwendbaren Verhaltensregeln. Während des vom Finanzdienstleister gewählten Zeitraums, in der Folge aber längstens während weiterer zwei Jahre, sind die altrechtlichen oder von Selbstregulierungsorganisationen aufgestellten Verhaltenspflichten einzuhalten.
Unverzüglich, d.h. seit dem 1. Januar 2020, unterstehen Finanzdienstleister der Pflicht zur Herausgabe von Dokumenten. Auf Anfrage hat der Finanzdienstleister dem Kunden innert 30 Tagen kostenlos eine Kopie des Dossiers sowie sämtlicher weiterer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erstellten Dokumente zuzustellen.
Nachfolgend wird gezeigt, wer als Vermögensverwalter oder Trustee eine Bewilligung braucht und welche Pflichten sich hieraus ergeben.
Artikel EXPERT FOCUS, 08/2020, Oliver Arter, Laura Tscherrig