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Seit dem 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) sowie die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft. Mit der Revision wurden Wettbewerbsvorteile, namentlich bei der Besteuerung von Warenlieferungen, von ausländischen Unternehmen und Online-Händler gegenüber Schweizer Unternehmern abgeschafft. Am 1. Januar 2019 werden auch die neuen Regelungen zum Versandhandel in Kraft treten (sog. Versandhandelsregelung). Dies beschloss der Bundesrat am 15. August 2018.
Überblick
Die Schweiz verzichtet bei der Einfuhr von Waren auf die Erhebung von Einfuhrsteuern, wenn der Steuerbetrag nicht grösser als CHF 5.00 (Kleinsendungen) ist. Die Befreiung von der Einfuhrsteuer knüpft nur an die einzelne in Frage stehende Sendung und berücksichtigt etwa das Gesamtvolumen an Waren, welches durch das betroffene Unternehmen eingeführt wird, nicht.
Die Nichtbesteuerung von sogenannten Kleinsendungen durch die Einfuhrsteuer wird auch künftig so bleiben. Allerdings werden nun die Einfuhrvolumina solcher Kleinsendungen (einfuhrsteuerbefreite Sendungen) im Rahmen der Mehrwertsteuer berücksichtigt, wenn ein bestimmter Umsatzgrenzwert überschritten wird. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für ausländische und schweizerische Unternehmen hergestellt werden. Erzielt ein ausländisches Versandhandelsunternehmen mit Kleinsendungen einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000.00, so wird das Unternehmen in der Schweiz ab 2019 steuerpflichtig (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG; vgl. dazu MLL-News vom 29.11.2016).
Zeitpunkt der Steuerpflicht
Macht ein Unternehmen mit Einfuhren von Kleinsendungen an Kunden in der Schweiz einen Umsatz von CHF 100’000.00, gilt der Ort der Lieferung des Gegenstandes und somit die Steuerpflicht neu in der Schweiz (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Wann genau die Steuerpflicht beginnt, regeln nun die Ausführungsbestimmungen zum Versandhandel (sog. Versandhandelsregelung). Der neue Art. 4a Abs. 1 nMWSTV bestimmt, dass bei Erreichen des Umsatzgrenzwertes mit Kleinsendungen der Lieferort im betreffenden Monat noch im Ausland liegt. Im darauf folgenden Monat beginnt somit die Steuerpflicht und die Kleinsendungen werden wie Inlandlieferungen besteuert.
Diese Regelung gibt den betroffenen ausländischen Unternehmen Sicherheit in Bezug auf den Beginn der Mehrwertsteuerpflicht. Ansonsten müssten diese ihre Kleinsendungen genauestens überwachen und bereits die Sendung anmelden und versteuern, welche als erste über der Umsatzgrenze von CHF 100’000.00 liegt. Nun müssen ausländische Unternehmen lediglich wissen, in welchem Monat sie die Umsatzgrenze überschreiten.
Inlandsteuerpflicht auf allen Lieferungen
Ist die Umsatzgrenze einmal erreicht, so gelten jegliche darauffolgende Lieferungen des ausländischen Unternehmens als im Inland erfolgt. Die Inlandsteuer wird folglich auf allen Lieferungen des Unternehmens erhoben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Kleinsendung handelt oder um eine Lieferung, auf welcher die Einfuhrsteuer anfällt. Das Unternehmen gilt ab diesem Zeitpunkt als Importeur und muss die Einfuhr in eigenem Namen vornehmen. Um Benachteiligungen der ausländischen Unternehmen zu verhindern, können diese die Einfuhrsteuer sowie auch alle anderen anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen.
Dauer der Inlandsteuerpflicht
Was gilt, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100’000.00 wieder unterschritten wird? Auch wenn absehbar ist, dass in einem Jahr die Umsatzgrenze nicht erreicht wird, bleibt die einmal begründete Inlandsteuerpflicht bis Ende des betreffenden Kalenderjahres erhalten (Art. 4a Abs. 3 nMWSTV). Im Klartext bedeutet dies, dass auf alle Lieferungen die Mehrwertsteuer zu entrichten ist, obwohl nicht mehr als CHF 100’000.00 mit Kleinsendungen umgesetzt wird.
Meldung des Steuerpflichtigen
Es besteht keine Pflicht des besteuerten Unternehmens zu melden, wenn der Umsatzgrenzwert nicht mehr erreicht wird. Aus eigenem Interesse ist dies aber künftig ratsam. Denn die ESTV sei nicht in der Lage, das Unterschreiten der Umsatzgrenze festzustellen, schreibt der Bundesrat in den Erläuterungen zur Änderung der Mehrwertsteuerverordnung. Unterlässt das ausländische Unternehmen die Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), wird es weiterhin als inlandsteuerpflichtig behandelt (Art. 4a Abs. 4 nMWSTV). Dies dient auch dem Schutz des Unternehmens, da bei allfälligem Wegfall der Inlandsteuerpflicht das Risiko bestünde, dass die bereits gemachten Vorsteuerabzüge zurückbezahlt werden müssten.
Änderungen im Überblick
Ab dem 1. Januar 2019 sind für ausländische Versandhandelsunternehmen u.a. folgende steuer-rechtlichen Aspekte von Bedeutung:
- Kleinsendungen werden ab einer Umsatzgrenze von CHF 100’000.00 pro Jahr der Inlandsteuer unterstellt.
- Die Steuerpflicht beginnt ab dem auf das Erreichen der Umsatzgrenze folgenden Monats.
- Bei Unterschreiten der Umsatzgrenze liegt es am Versandhandelsunternehmen, dies der ESTV zu melden. Andernfalls unterliegen Einfuhren in die Schweiz weiterhin gesamthaft der Mehrwertsteuer nach MWSTG.
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