Geldspielgesetz

Verordnungen zum Geldspielgesetz: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung


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Ende September 2017 verabschiedete das Schweizer Parlament das neue Geldspielgesetz. Ziel des Gesetzes ist die zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz. Insbesondere sollen künftig auch Online-Geldspiele unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Der Bundesrat hat nun am 2. März 2018 die Vernehmlassung zu den Verordnungen für die Umsetzung des neuen Gesetzes eröffnet. Mit den ausführlichen Verordnungen sollen zahlreiche Begriffe konkretisiert und Einzelheiten geregelt werden.

Grundlegendes zum neuen Geldspielgesetz

Wie bereits in früheren Beiträgen vorgestellt, wurde das neue Geldspielgesetz (BGS) am 29. September 2017 vom Parlament verabschiedet (vgl. insb. MLL-News vom 20.4.2017 und MLL-News vom 30.10.2017). Mit dem neuen Geldspielgesetz soll die revidierte Verfassungsbestimmung (Art. 106 BV) umgesetzt und konkretisiert werden.

Eine der zentralen Neuerungen des BGS ist die Aufhebung des bisherigen Verbots von Online Glücksspielen (Art. 5 SBG). Online-Glücksspiele von konzessionierten Spielbanken mit Sitz in der Schweiz sollen demnach künftig legal sein. Ausländische Anbieter werden von dieser Lockerung allerdings ausgenommen. Um dieser Differenzierung zwischen bewilligten und nicht bewilligten Angeboten auch auf technologischer Ebene zum Durchbruch zu verhelfen, soll durch sog. Netzsperren der Zugriff auf ausländische Plattformen von der Schweiz aus verhindert werden

Eine weitere Änderung betrifft die Legalisierung von Pokerturnieren ausserhalb von Spielbanken. Demnach sollen Pokerturniere mit kleinen Einsätzen ausserhalb des Familien- und Freundeskreises zugelassen werden. Neben diesen Lockerungen unterstellt das neue Gesetz die Spielbanken und Veranstalter von Grossspielen dem Geldwäschereigesetz und enthält ein Paket von Massnahmen zum Schutz gegen Spielsucht. Für das Marketing sämtlicher Unternehmen zentral ist schliesslich auch die Regelung für Gewinnspiele bzw. Preisausschreiben.

Konkretisierende Verordnungen für die Umsetzung des Geldspielgesetzes

Nun hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2. März 2018 die Vernehmlassung betreffend die Verordnungen eröffnet, die es zur Umsetzung des neuen Geldspielgesetztes braucht. Die Einzelheiten zum Geldspielgesetz werden künftig in der Geldspielverordnung geregelt. Mit der Geldspielverordnung schickt der Bundesrat gleichzeitig die revidierte Spielbankenverordnung des EJPD sowie die neue Geldwäschereiverordnung des EJPD in die Vernehmlassung. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 15. Juni 2018.

Mit den entsprechenden Verordnungen klärt der Bundesrat, was unter kleinen Pokerturnieren ausserhalb von Spielbanken zu verstehen ist. Darüber hinaus schlägt er für den Online-Bereich konkrete Schutzmassnahmen vor, etwa für die Früherkennung von gefährdeten Personen. Der Bundesrat will mit den Verordnungsbestimmungen in bisher noch offenen Fragen Transparenz schaffen.

Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Punkte:

  • Zulässige Geldspiele im privaten Kreis: Das neue Geldspielgesetz schliesst Geldspiele im privaten Kreis von seinem Geltungsbereich aus. Diese sollen demnach künftig ohne Bewilligung zulässig sein. Die Verordnung legt nun fest, was darunter zu verstehen ist. Obwohl auch die vorgeschlagenen Kriterien („kleine Anzahl Teilnehmer“, „Tiefe Einsätze“ etc.) weiterhin sehr allgemein gehalten sind, soll danach jedoch das einmalige Tippspiel im Zusammenhang mit Fussball-Endrundenturnieren in Bürogemeinschaften zulässig sein, sofern die Veranstalter daraus keinen finanziellen Vorteil ziehen.
  • Abgrenzung Spielbankenspiele und Grosslotterien: Das BGS definiert Spielbankenspiele als Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen. Dieses Kriterium dient der Unterscheidung zwischen Spielbankenspielen und Grosslotterien. In der Ausführungs-Verordnung wird nun festgelegt, was unter «eng begrenzt» zu verstehen ist: als Spielbankenspielen gelten nur Spiele, an denen gleichzeitig höchstens 1000 Spieler teilnehmen können. Diese maximale Teilnehmerzahl soll jedoch nicht für Jackpotsysteme gelten.
  • Kleine Pokerturniere ausserhalb von Spielbanken: Die Verordnungen konkretisieren weiter, wann kleine kommerzielle Pokerturniere ausserhalb von Casinos zulässig sind. Dies soll der Fall sein, wenn das Startgeld pro Spieler maximal 200 Franken beträgt und die Summe aller Startgelder den Betrag von 20 000 Franken nicht überschreitet.
  • Fehlende Präzisierungen: Anders als im Gesetzgebungsverfahren teilweise gefordert wurde, hat der Bundesrat auf verschiedene Konkretisierungen verzichtet, ohne dies näher zu erläutern. Dies betrifft zum Beispiel die beiden Elemente des Gewinnspielbegriffs, Einsatz und Gewinn. Gleiches gilt für zwei Begriffe, die für die Zulässigkeit von Gewinnspielen bzw. Preisauschreiben künftig entscheidend sein werden. Nach dem Geldspielgesetz dürfen diese nur „kurzzeitig“ durchgeführt werden. Was unter „Kurzzeitigkeit“ zu verstehen ist, hat der Bundesrat jedoch nicht geklärt. Ebenso fehlt eine Definition der „Medienunternehmen“, obwohl für diese künftig andere Anforderungen bei der Durchführung von Gewinnspielen gelten als für die übrigen Unternehmen.
  • Vorgaben für online durchgeführte Geldspiele: In diesem Bereich konkretisieren die Bestimmungen der Verordnung für die online durchgeführten Spiele allgemein geltenden Regeln zum Schutz der Spielerinnen und Spieler, die die Veranstalterinnen ergreifen müssen. So braucht es für die Teilnahme an online durchgeführten Geldspielen ein Spielerkonto. Wer online spielen will, muss ein Spielerkonto eröffnen, volljährig sein und in der Schweiz wohnen. Von einer Spielsperre betroffene Personen dürfen nicht online spielen. Veranstalterinnen dürfen ein Spielerkonto allerdings erst eröffnen, wenn sie die Identität und die Angaben des Spielers überprüft hat. Der Identitätsnachweis kann gemäss Verordnungsentwurf erbracht werden mit einer Kopie eines amtlichen Ausweises, einer elektronischen Identität oder jedem anderen gleichwertigen Mittel, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassen wird.
  • «Netzsperren»: Fernmeldedienstanbieter müssen gemäss Verordnungsentwurf innert drei Arbeitstagen den Zugang sperren, sobald die Aufsichtsbehörden ihnen die Liste der nicht bewilligten Spielangebote gemeldet haben. Die Sperrmethode (DNS-Sperrung, Sperrung der IP-Adresse oder andere Methode) müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen namentlich unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und der Gefahr einer überschiessenden Sperrung in Absprache mit den Aufsichtsbehörden bestimmen.
  • Werbevorgaben: Die Verordnungen enthalten sodann zahlreiche Konkretisierungen in Bezug auf die Bewerbung von Geldspielen. Explizit verboten wird darin die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Kreditinstitute. Spielbanken wird ferner Werbung untersagt, in der die Gewinnchancen übermässig angepriesen und die Verlustrisiken ausgeblendet werden.

Stimmvolk entscheidet über Schicksal des Geldspielgesetzes

Das letzte Wort zur künftigen Regelung ist allerdings noch nicht gesprochen: Die vorgesehenen Netzsperren gegen ausländische Online-Glücksspiele wurden bereits in der Vernehmlassung von verschiedenen Seiten heftig kritisiert. Nun sind 60‘000 Unterschriften gegen das Geldspielgesetz eingereicht worden, womit das Referendum zustande gekommen ist. Ob die neuen Regelungen überhaupt je in Kraft treten werden, hängt somit von der Abstimmung am 10. Juni 2018 ab.

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