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Gastautor: Dr. Martin Schirmbacher, Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag sein mit Spannung erwartetes Urteil in Sachen Louis Vuitton ./. Google gefällt hat, ist nun ein weiteres Urteil zum Keyword Advertising veröffentlicht worden. Der Streit zwischen BergSpechte und tracking.at, der dem EuGH vom Österreichischen Obersten Gerichtshof vorgelegt worden war, wurde nun ebenfalls entschieden.
Leider lässt der EuGH in diesem Urteil (Az. C‑278/08) die Möglichkeit ungenutzt, die Ausgangsfrage wirklich zu beantworten. Vielmehr hat der EuGH den Ball hinsichtlich der Hauptfrage, ob in die herkunftshinweisende Funktion der Marke eingegriffen wird, wenn die Marke als Keyword gebucht wird, an die nationalen Gerichte zurückgespielt.
Letztlich wiederholt der EuGH den Merksatz aus den Louis-Vuitton-Fällen:
„Die herkunftsweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.“
Wann dies der Fall sein soll, lässt der EuGH auch in diesem Verfahren offen.
Die erhoffte Rechtssicherheit für Markeninhaber, Werbetreibende und Agenturen, ist damit zunächst nicht eingetreten.
Allerdings wird man die EuGH-Urteile so interpretieren müssen, dass eine Markenverletzung nicht automatisch durch die Buchung der fremden Marke eintritt. Wenn die Marke also in der Anzeige nicht erwähnt wird und auch sonst keine Verbindung zu dem Markeninhaber hergestellt wird, liegt eine Markenrechtsverletzung nicht vor.
Der Werbetreibende sollte zudem in der Anzeige seine eigene Marke herausstellen. Auch auf diese Weise kann man natürlich ausdrücklich deutlich machen, keine Verbindung zu dem Inhaber der Keyword-Marke zu haben.
Während zunächst erwartet wurde, dass die EuGH-Urteile Klarheit bringen, ist das jetzt nicht mehr besonders wahrscheinlich. Vielmehr wird es Aufgabe der nationalen Gerichte sein, die Rechtslage insgesamt zu klären. Dies hat den bedauernswerten Nachteil, dass eine einheitliche Rechtslage in Europa nicht gewährleistet ist.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann