WEKO büsst Instrumentengrosshändler aufgrund Preisbindungen zweiter Hand


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Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat den Instrumentengrosshändler Musik Olar AG mit CHF 65‘000 wegen Preisbindungen zweiter Hand gebüsst. Das Unternehmen hat seinen Wiederverkäufern maximale Rabatte beim Weiterverkauf von Saiteninstrumenten vorgegeben. In einer einvernehmlichen Regelung verpflichtet sich die Musik Olar AG nun, künftig keinen Einfluss auf die Verkaufspreise ihrer Händler zu nehmen.

Beeinflussung der Preis- und Rabattpolitik während über drei Jahren

Am 3. Juli 2013 hat die Eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO) beim Instrumentengeneralimporteur und -grosshändler Musik Olar AG mit Sitz in Zofingen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ihr lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass von Anfang 2010 bis Mitte 2013 in Bezug auf den Vertrieb von Saiteninstrumenten und Zubehör bestimmter Marken Mindest- oder Festpreise festgelegt wurden. So habe die Musik Olar AG systematisch Druck auf die Wiederverkäufer ausgeübt, namentlich durch die direkte Beeinflussung der Preis- und Rabattpolitik. Darüber hinaus bestehen gemäss WEKO Anhaltspunkte, dass die Preisabreden unter Mitwirkung anderer Marktteilnehmer zustande gekommen sind.

WEKO sieht Verdacht bestätigt

Nun steht der Entscheid der WEKO. Sie teilte am 13 August 2015 per Medienmitteilung mit, dass sie die Musik Olar AG mit einer Busse von 65000 Franken belegt, ihr Verdacht der Preisabreden sich also bestätigt hat. Weiter heisst es in der Mitteilung, dass das Zofinger Unternehmen und seine Wiederverkäufer darüber Einigkeit erzielt hätten, dass der von der Generalimporteurin veröffentlichten Preisliste für Saiteninstrumente und Zubehör verschiedener Marken unter Begutachtung der kommunizierten Rabattpolitik ein bindender Charakter zukommt. Dadurch seien Abreden über Mindestpreise getroffen worden.

Verbot der Preisbindungen zweiter Hand

Solche sogenannten Preisbindungen zweiter Hand, wie sie insbesondere in Vertriebsverträgen vorkommen, sind nach schweizerischem Kartellrecht im Gegensatz zu reinen Preisempfehlungen verboten. Gemäss der sog. Vertikalbekanntmachung der WEKO wären jedoch auch Preisempfehlungen kartellrechtswidrig, wenn zusätzlich Druck ausgeübt wird oder spezielle Anreize geschaffen werden, sodass sich die Empfehlungen tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken.

Bisher wurde in der Schweiz erst in einem Fall eine Preisbindung zweiter Hand mit einer Busse sanktioniert: Im Sommer 2012 hat die WEKO einen Generalimporteur und Wiederverkäufer für Bergsportartikel gebüsst, weil dieser seinen Abnehmern Mindestverkaufspreise vorgeschrieben und damit verhindert hatte, dass die Wiederverkäufer in der Schweiz einen echten Preiswettbewerb betreiben konnten (vgl. BR-News vom 03.10.2012 und Verfügung der WEKO vom 20.08.2012).

WEKO spricht von einvernehmlicher Regelung, Geschäftsführer der Musik Olar AG dementiert

Die Regelung, mit welcher die Untersuchungen im aktuellen Fall abgeschlossen wurden, sei laut WEKO einvernehmlich zustande gekommen. Danach verpflichte sich die Musik Olar AG, in Zukunft die Verkaufspreise der Händler in keiner Weise mehr zu beeinflussen. Wie das Zofinger Tagblatt berichtete, bestreitet der Geschäftsführer der Musik Olar AG, Serge Olar, allerdings die Vorwürfe der WEKO und behauptet, von einer einvernehmlichen Regelung nichts zu wissen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mit dem Fall konfrontiert werden wird. Zunächst einmal wird allerdings die WEKO in Kürze die ausführliche Begründung ihres Entscheids publizieren. Bis dahin wollen die Parteien in der Angelegenheit schweigen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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