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Gemäss einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2012 hat die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) gegen die Altimum SA eine „Busse“ in der Höhe von CHF 470‘000 ausgesprochen. Der Schweizer Generalimporteur (ehemals Roger Guenat SA) von Bergsportartikeln der Marke Petzl soll seinen Händlern den Wiederverkaufspreis aufgezwungen und so in der Schweiz einen echten Preiswettbewerb verhindert haben. Bei diesem Entscheid handelt es sich erst um den zweiten Fall, in dem die sog. Preisbindung der zweiten Hand durch die finanziellen Sanktionen geahndet wird.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Anzeige zuhanden der WEKO, aus welcher Anhaltspunkte für kartellrechtswidrige Verhaltensweisen hervorgingen. Im Mai 2010 hat die WEKO denn auch eine Untersuchung eröffnet und sogleich eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
In ihrem Entscheid kommt die WEKO nun zum Ergebnis, dass die Altimum SA ihren Händlern für Bergsportartikel (Stirnlampen, Helme, Eispickel, Gurtzeug etc.) der Marke Petzl Mindestverkaufspreise vorgeschrieben hatte (vgl. Pressemitteilung vom 2.10.2012). Derartige Abreden zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern werden im Schweizer Kartellgesetz (KG) für vermutungsweise unzulässig erklärt (Art. 5 Abs. 4 KG) und sind mit „Bussen“ bedroht (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG). Die Höhe der Sanktion richtet sich dabei insbesondere nach den Umsätzen, welche in den letzten drei Geschäftsjahren auf den betroffenen Schweizer Märkten erzielt wurden.
In der aktuellen Pressemitteilung sind keine weiteren Einzelheiten zum Inhalt dieser sog. Preisbindung der zweiten Hand enthalten. Bei Eröffnung der Untersuchung bestand jedoch der Verdacht, dass die Wiederverkaufspreise in Form von Höchstrabatten vorgegeben werden (vgl. die Pressemitteilung vom 21.5.2010). Offenbar hat sich dieser Verdacht nun bestätigt. Der Präsident der WEKO, Vincent Martenet, erklärte gegenüber der NZZ, dass den Händlern lediglich Rabatte in der Höhe von maximal 10 % zugestanden worden seien (vgl. NZZ-Online vom 02.10.2012).
Mindestens während dem Zeitraum von 2006 bis Ende 2010 soll diese Abrede in der Schweiz zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 KG). Vor diesem Hintergrund wurde der Altimum SA eine Busse in der Höhe von CHF 470‘000 auferlegt. Den ersten und bis anhin einzigen Entscheid, in dem eine vertikale Preisabrede finanziell sanktioniert wurde, fällte die WEKO im Jahre 2009. Betroffen waren der Hersteller von Gartenscheren Felco SA und die Handelskette Landi AG, welche die Weiterverkaufspreise gemeinsam festgelegt hatten. Damals wurde sowohl der Lieferant (CHF 50‘000) als auch der Händler (CHF 5‘000) gebüsst (Verfügung vom 25. Mai 2009, „Sécateurs et cisailles“, RPW 2009/2, S. 143 ff.).
Nachdem die WEKO im Rahmen der Debatte um die Weitergabe von Wechselkursvorteilen von Seiten der Politik kritisiert wurde, nutzt sie nun die Gelegenheit um zu betonen, dass der Entscheid aufgrund seiner grossen Auswirkung auf die Schweizer Konsumenten eine besondere Bedeutung für die WEKO habe. In Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers werde mit diesem Entscheid die Vorgabe von Wiederverkaufspreisen, die zur Hochpreisinsel Schweiz beitrage, bekämpft.
Update: Ende Dezember 2012 wurde die begründete Verfügung veröffentlicht. Laut Angaben der WEKO hat Altimum diese angefochten. Somit wird demnächst auch erstmals das Bundesverwaltungsgericht eine Preisbindung zweiter Hand beurteilen müssen.
Weitere Informationen:
- Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
- Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung)
- BR-News: „WEKO veröffentlicht definitive Fassung der neuen Vertikalbekanntmachung“
- BR-News: „CH-Kartellrecht: WEKO untersucht Nichtweitergabe von Wechselkursvorteilen“
- BR-News: „WEKO veröffentlicht Verfügung zum Rekord-Bussgeld-Entscheid gegen BMW“
- BR-News: „WEKO veröffentlicht Verfügung zu Verfahren gegen Nikon wegen Beschränkung von Parallelimporten in die Schweiz“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp