WEKO: Kfz-Bekanntmachung gilt vorläufig unverändert weiter


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Gemäss einer Medienmitteilung der Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) von Ende Juli werden die kartellrechtlichen Sonderregeln der sog. Kfz-Bekanntmachung vorläufig in unveränderter Form weiter gelten. Angesichts der Ergebnisse aus einer Vernehmlassung, der herrschenden Wettbewerbsverhältnisse und der Unsicherheit über die Revision des Kartellgesetzes (KG) dränge sich eine unmittelbare Anpassung nicht auf. Ab Mitte 2014 soll dann eine Neubeurteilung der geltenden Kfz-Bekanntmachung vorgenommen werden. Somit werden auch die Vorgaben zum Schutz der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Händler bis auf Weiteres beibehalten. Im Kfz-Bereich hält die WEKO dementsprechend ein Verbot des Mehrmarkenvertriebs sowie unbefristete Händlerverträge, welche eine Kündigungsfrist von weniger als zwei Jahren vorsehen, weiterhin für „in der Regel“ unzulässig.

Kartellrechtliche Sonderbehandlung des Automobilvertriebs

In der Schweiz bestehen bereits seit 1994 kartellrechtliche Sonderregelungen für den Automobilvertrieb. Neben dem allgemeinen Ziel der Intensivierung des Wettbewerbs in der Branche bezweckten die Regeln insbesondere auch das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Importeuren und Händlern zu beseitigen.

Vor diesem Hintergrund enthält die im Jahre 2002 erlassene Kfz-Bekanntmachung denn auch – entsprechend dem Vorbild im EU-Recht (sog. Kfz-GVO) – verschiedene Händlerschutzvorschriften und weitere Bestimmungen, welche die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Händler schützen sollen. Beispielhaft können die folgenden Regelungen genannt werden:

  • Vorgabe einer Mindestkündigungsfrist von zwei Jahren für unbefristete Händlerverträge bzw. die Mindestlaufzeit von fünf Jahren für befristete Verträge;
  • Schutz der Möglichkeit zum Vertrieb von mehreren Marken (Mehrmarkenvertrieb);
  • Schutz der Möglichkeit, entweder nur Neuwagen zu verkaufen oder nur Reparatur- und Wartungsdienstleistungen anzubieten;
  • Schutz der Möglichkeit, Original-Ersatzteile oder qualitativ gleichwertige Ersatzteile von einem Dritten ihrer Wahl zu beziehen und solche Teile für den After-Sales-Service zu verwenden.

Verstösse gegen diese Vorgaben beurteilt die WEKO in ihrer Kfz-Bekanntmachung als „in der Regel erhebliche und nicht gerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkungen“. Diese Wertung ist in der kartellrechtlichen Literatur verschiedentlich auf Kritik gestossen. Zu beachten ist dabei auch, dass es sich – anders als bei der Kfz-GVOnicht um rechtlich verbindliche Vorschriften handelt. Vielmehr erläutert die WEKO in der Kfz-Bekanntmachung „lediglich“, wie sie die allgemeinen Vorgaben des Kartellgesetzes im Bereich des Automobilvertriebs interpretiert. Gerichte sind somit nicht an diese Interpretation der WEKO gebunden.

Entwicklungen seit Erlass der Kfz-Bekanntmachung

Seit dem Erlass der Kfz-Bekanntmachung wurde im Jahre 2004 der für Vertriebssachverhalte (sog. vertikale Abreden) zentrale Art. 5 Abs. 4 in das Schweizer Kartellgesetz eingeführt. Dies hat insbesondere dazu geführt, dass bestimmte Abreden über die Vorgabe des Weiterverkaufspreises sowie gewisse Gebietsschutzabreden mit einer einschneidenden „Busse“ bestraft werden können. Anders als die branchenübergreifende Vertikal-Bekanntmachung der WEKO wurde das Regelwerk für den Kfz-Vertrieb in der Folge nicht revidiert. Wie der kürzlich veröffentlichte Entscheid der WEKO in Sachen BMW gezeigt hat, spielt die Kfz-Bekanntmachung bei der Beurteilung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 4 KG denn auch praktisch keine Rolle mehr (vgl. BR-News vom 2. August 2012).

Darüber hinaus steht seit Mai 2010 fest, dass das europäische Vorbild der Kfz-Bekanntmachung, die Kfz-GVO, nach Ablauf der einer Übergangsfrist Ende Mai 2013 grundlegend geändert wird. Zumindest im sog. Primärmarkt, d.h. beim Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge, werden ab diesem Datum die allgemeinen Vorgaben der sog. Vertikal-GVO gelten (vgl. BR-News vom 3.7.2010). Dies führt dazu, dass den Herstellern bzw. Importeuren ab Juni 2013 mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Vertriebssysteme zugestanden wird und z.B. ein Verbot des Mehrmarkenvertriebs wieder zulässig ist. Darüber hinaus werden auch die bis anhin für unverzichtbar gehaltenen Händlerschutzvorschriften (v.a. die Vorschriften über die Mindestlaufzeit von Verträgen und die Kündigungsvorschriften) entfallen.

Im Juli 2010 hat die WEKO sodann auf ihrer Website eine überarbeitete Form der Erläuterungen zur Kfz-Bekanntmachung veröffentlicht (vgl. BR-News vom 30.7.2010). Abgesehen von kleineren Änderungen bzw. Ergänzungen wird darin festgehalten, dass die geltende Kfz-Bekanntmachung zunächst unverändert weiter gelte. Im Hinblick auf die Änderungen auf europäischer Ebene werde sie „rechtzeitig“ darüber befinden, wie die Kfz-Bekanntmachung ab Juni 2013 weitergeführt wird.

Entscheid der WEKO: vorläufige Beibehaltung der Kfz-Bekanntmachung

Vor diesem Hintergrund hätte eine Änderung des geltenden Regelwerks bzw. ein Nachvollzug der EU-Regelung nicht überrascht. Die WEKO betont denn auch in ihrer Medienmitteilung, dass sie mittelfristig grundsätzlich auch im Automobilvertrieb eine mit dem EU-Kartellrecht weitgehend kompatible Praxis anstrebe. Angesichts der Ergebnisse der Vernehmlassung zu einer allfälligen Anpassung der Kfz-Bekanntmachung sowie der hiesigen Wettbewerbsverhältnisse dränge sich eine unmittelbare Anpassung der derzeitigen Kfz-Bekanntmachung allerdings nicht auf. Darüber hinaus sei es vor dem Hintergrund der laufenden Kartellgesetz-Revision (vgl. dazu BR-News vom 27.2.2012) und der Unsicherheit über eine mögliche Änderung von Art. 5 des Kartellgesetzes angezeigt, mit der Anpassung zuzuwarten. Deshalb habe die WEKO entschieden, die derzeitige Kfz-Bekanntmachung vorläufig beizubehalten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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