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Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat Mitte Juli entschieden, eine zwischen ihrem Sekretariat und der Swatch Group abgeschlossene einvernehmliche Regelung nicht zu genehmigen. Folge dieser für die Konkurrenz erfreulichen Nicht-Genehmigung ist, dass Swatch nicht wie geplant eine stufenweise Reduktion von mechanischen Uhrwerken und sog. Assortiments an andere Uhrenhersteller vornehmen kann. Die Swatch Group und das Sekretariat müssen nun eine neue Regelung aushandeln.
Hintergrund
Im Jahr 2011 hat die WEKO eine Untersuchung gegen die Swatch Group eröffnet, nachdem diese ihr angezeigt hatte, sie plane, die Belieferung von Drittunternehmen mit gewissen Komponenten für mechanische Uhrwerke einzustellen. Untersucht werden soll, ob dieser Lieferstopp ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.
Gleichzeitig hat die WEKO gestützt auf eine einvernehmliche Regelung mit der Swatch Group vorsorgliche Massnahmen für die Dauer der Untersuchung erlassen:
- Für das Jahr 2012 wurde die Swatch Group in Bezug auf die Uhrwerke mit vorsorglichen Massnahmen dazu verpflichtet, ihre Abnehmer mit 85 % der gelieferten Mengen von 2010 (sog. Referenzmenge) zu beliefern.
- Bei den Assortiments, den regulierenden Bestandteilen eines mechanischen Uhrwerks, ist die Swatch Group verpflichtet, die Abnehmer gar mit 95 % der Referenzmenge zu beliefern.
Diese Massnahmen wurden im Mai 2012 um ein weiteres Jahr verlängert. Ende 2013 laufen sie aus.
Einvernehmliche Regelung nicht genehmigt
Im Frühjahr 2013 schlossen das Sekretariat der WEKO und die Swatch Group deshalb eine einvernehmliche Regelung für die Dauer nach Auslauf der vorsorglichen Massnahmen. Diese sah vor, dass die Swatch Group die Belieferung von Drittkunden mit mechanischen Uhrwerken und Assortiments bis ins Jahr 2021 bzw. 2025 stufenweise reduzieren kann. Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 hat die WEKO diese Regelung nicht genehmigt.
WEKO befürwortet Lieferreduktion von mechanischen Uhrwerken, nicht aber von Assortiments
Sie sei zwar grundsätzlich damit einverstanden, dass der Swatch Group ermöglicht werden soll, die Lieferung von mechanischen Uhrwerken und Assortiments stufenweise zu reduzieren. Die Herstellerin der Rohuhrwerke, die Swatch-Tochter ETA SA Manufacture Horlogère Suisse, müsse jedoch alle ihre Kunden gleich behandeln.
Es ist anzunehmen, dass das Sekretariat und die Swatch Group nun eine neue einvernehmliche Regelung aushandeln werden. Kommt diese zustande, wird sie wieder der WEKO zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Die WEKO hat in ihrer Pressemitteilung bereits angedeutet, in welchem Umfang sie eine einvernehmliche Regelung genehmigen würde. So erachtet sie für das Jahr 2014 eine weitere Lieferreduktion auf 75 % der Referenzmenge als angemessen. In Bezug auf die Assortiments erachtet sie hingegen eine Lieferreduktion aufgrund der derzeitigen Marktverhältnisse und der unsicheren weiteren Entwicklung als verfrüht. Sie will die Entwicklungen im Markt in den nächsten Jahren abwarten, bevor sie allfälligen Lieferreduktionen zustimmen kann.
Weiteres Verfahren auch in Hinblick auf Herkunftsbezeichnungen bedeutend
Das Verfahren gegen Swatch und der aufrecht erhaltene „Belieferungszwang“ ist auch im Hinblick auf die Bezeichnung „Swiss Made“ für Uhren von besonderer Brisanz. Diese ist in der sog. Swiss-Made-Verordnung für Uhren geregelt, die zurzeit revidiert wird (vgl. dazu auch BR-News vom 24.06.2013). Nach der momentan noch geltenden Fassung darf eine Uhr nur dann als schweizerisch bezeichnet werden, wenn ihr Uhrwerk schweizerisch ist. Da die ETA der grösste Lieferant von „schweizerischen“ Uhrwerken ist, sind die Abnehmer auch im Hinblick darauf, dass sie ihre Uhren als „Swiss Made“ beschriften können, auf die Belieferung angewiesen.
Update:
Am 21. Oktober 2013 hat die WEKO eine neu ausgehandelte einvernehmliche Regelung genehmigt (vgl. Pressemitteilung vom 25.10.2013). Die Vereinbarung erlaubt der Swatch Group eine stufenweise Reduktion der Lieferung mechanischer Uhrwerke. Die Lieferverpflichtung dauert bis zum 31. Dezember 2019. Auf der Basis des Durchschnittes der Jahre 2009–2011 müssen Swatch Group bzw. die ETA in den Jahren 2014/2015 75 %, 2016/2017 65 % und 2018/2019 55 % der verkauften Mengen liefern. Daneben verpflichten sich die Swatch Group bzw. die ETA, alle ihre Kunden gleich zu behandeln. Zudem ermöglicht eine so genannte KMU-Klausel, in besonderen Härtefällen von dieser Regelung abzuweichen. Für den Fall, dass sich die Marktverhältnisse wesentlich anders als angenommen entwickeln sollten, hat sich die WEKO vorbehalten, die Lieferverpflichtung neu zu beurteilen. Die Lieferverpflichtungen der Swatch Group bei den Assortiments bestehen vorläufig unverändert weiter. Die WEKO erachtet eine Lieferreduktion bei diesen Bestandteilen zurzeit noch als verfrüht. Swatch steht es aber offen, für diesen Bereich jederzeit Verhandlungen mit der WEKO aufzunehmen.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der WEKO vom 12.07.2013
- Pressemitteilung der WEKO vom 15.05.2012
- Verfügung der WEKO vom 07.05.2012
- Pressemitteilung der WEKO vom 08.06.2011
- Verfügung der WEKO vom 06.06.2011
- Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (SR 232.119)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann