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Laut einer Medienmitteilung der Wettbewerbskommission (WEKO) bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Swisscom und Cinetrade im Bereich der Übertragung von Live-Sport im Pay-TV gegen das Schweizer Kartellgesetz verstossen. Am 4. April 2013 wurde deshalb eine Untersuchung gegen die beiden Unternehmen eröffnet. Darin soll insbesondere geprüft werden, ob die Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügen und diese missbraucht haben, indem sie TV-Plattformen, die mit Swisscom TV in Konkurrenz stehen, gewisse Live-Sport-Angebote verweigert haben.
Ausgangslage: Beteiligungen und Exklusivrechte
Die CT Cinetrade AG, zu deren Unternehmensgruppe unter anderem der Pay-TV-Anbieter Teleclub gehört, ist gemäss eigenen Angaben das führende Schweizer Filmrechte- und Content-Handelsunternehmen für den Einkauf und die Verwertung von Programm- und Sportübertragungsrechten. Cinetrade hält zahlreiche Exklusivrechte für die Übertragung von Sportinhalten im Schweizer Pay-TV, darunter insbesondere auch diejenigen für die obersten Schweizer Fussball- und Eishockeyligen.
Im Jahre 2004 erwarb die Swisscom AG eine 49%-Beteiligung an Cinetrade. Seit 2006 ist Swisscom auch im TV-Geschäft vertreten. Zusammen mit Cinetrade hat sich Swisscom seither ein umfassendes Angebot an Sport-Live-Übertragungen aufgebaut. Über die Plattform Swisscom TV offeriert die Cinetrade-Gruppe nach eigenen Angaben jährlich mehr als 3‘000 Teleclub Sport-Live-Übertragungen sowie über 5‘000 Filme auf Abruf und verfügt damit nach eigenen Angaben über eines der umfangreichsten Pay-TV-Angebote in Europa.
Marktbeherrschende Stellung von Cinetrade und Swisscom?
Vor diesem Hintergrund stellt sich im Verfahren der WEKO zunächst die Frage, ob Cinetrade und Swisscom in den relevanten Märkten marktbeherrschend sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 KG). Interessant ist dabei, dass die WEKO anlässlich der Prüfung der Beteiligung von Swisscom an Cinetrade zum Ergebnis gelangte, durch den „Zusammenschluss“ werde keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch welche wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte. Der Beteiligungserwerb durch die Swisscom wurde deshalb für unbedenklich erklärt und von der WEKO genehmigt. Diesen Entscheid hatte die Konkurrentin Cablecom damals bis vor Bundesgericht gezogen. Die Beschwerde wurde jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen.
In einem früheren Verfahren, in welchem zu beurteilen war, ob Cablecom die Übertragung des Fernsehsignals von Teleclub über ihr Kabelnetz an diskriminierende Geschäftsbedingungen knüpfte, ging das Bundesgericht jedoch davon aus, dass Teleclub im Pay-TV-Markt über eine dominierende, möglicherweise sogar marktbeherrschende Stellung verfügt. Eine abschliessende Beurteilung wurde dabei jedoch nicht vorgenommen.
Missbräuchliche Verhaltensweise durch Angebotsverweigerung?
Sollten sich im Verlaufe des aktuellen Verfahrens die Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung erhärten, so muss in einem nächsten Schritt beurteilt werden, ob die Unternehmen diese Stellung missbraucht haben (vgl. Art. 7 KG). Gemäss der Pressemitteilung der WEKO steht dabei die Frage im Vordergrund, ob anderen Anbietern, die mit Swisscom TV in Konkurrenz stehen, gewisse Live-Sport-Angebote ungerechtfertigterweise verweigert wurden.
Angesprochen wird damit wohl namentlich der Umstand, dass Kabelnetzbetreiber und Sunrise nur die Kanäle Teleclub Sport 1–3 ausstrahlen können. Denn auf diesen Kanälen wird bloss eine beschränkte Zahl an Live-Sport-Übertragungen gezeigt. So haben Fernsehzuschauer beispielsweise nur auf Swisscom TV die Möglichkeit, alle Spiele der obersten Schweizer Fussball- und Eishockeyligen zu sehen.
Missbräuchliche Verhaltensweise durch Angebots-Kopplung und Diskriminierung?
Darüber hinaus untersucht die WEKO, ob Cinetrade gewisse TV-Plattformanbieter und Endkunden diskriminiert, indem das Teleclub-Angebot über Swisscom TV günstiger bezogen werden kann als über andere TV-Plattformen, dies obwohl das Sportangebot auf Swisscom TV umfangreicher ist. Schliesslich ist gemäss WEKO zu klären, ob eine kartellrechtlich unzulässige Koppelung vorliegt, wenn Endkunden die Sportkanäle von Teleclub nur zusammen mit einem Basispaket beziehen können.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der WEKO vom 4.4. 2013
- Schweizer Kartellgesetz (KG)
- Stellungnahme Cinetrade/Teleclub
- Urteil des Bundesgerichts vom 5.9.2003 (Cablecom vs. Teleclub, 2A.142/2003)
- Urteil des Bundesgerichts vom 12.10.2006 (Swisscom/Cinetrade, 2A.161/2006)
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Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp