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Am 15.12.2011 gab die Schweizerische Wettbewerbskommission (WEKO) bekannt, dass sie der Nikon AG – die bisher für Vertriebssachverhalte – höchste „Busse“ in der Höhe von CHF 12,5 Mio. auferlegt hat; dies weil sie Parallelimporte von Nikon Imaging Produkten in die Schweiz behindert habe. Gemäss der WEKO hat Nikon durch unzulässige (vertikale) Abreden in Vertriebsverträgen mit in- und ausländischen Vertriebspartnern sowie durch Druckausübung auf Parallelhändler den Schweizer Markt abgeschottet. Die Exportverbote in die Schweiz und die Bezugsverbote im Ausland sowie die Druckausübung auf Parallelhändler hätten dazu beigetragen, dass im Zeitraum Frühjahr 2008 bis Herbst 2009 im Vergleich zum freien Wettbewerb überhöhte Preise verlangt worden sind.
Bei den von der WEKO untersuchten Vereinbarungen handelt es sich um sog. vertikale Abreden, d.h. um Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Vertriebsstufen (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Kartellgesetzes (KG)). Neben Abreden, durch welche ein Lieferant und ein Händler einen festen oder einen minimalen Wiederverkaufspreis vereinbaren, können gemäss dem Schweizer Kartellrecht nur solche vertikalen Abreden mit einer „Busse“ sanktioniert werden, die (vereinfacht gesagt) auf eine Beschränkung von Parallelimporten abzielen (vgl. Art. 49a Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 KG).
Die in jüngster Zeit abgeschlossenen bzw. eröffneten Verfahren hatten zu einem grossen Teil Behinderungen von Parallelimporten zum Gegenstand (vgl. z.B. BR-News zum „Elmex-Fall“). Das Vorgehen wird dabei regelmässig auch mit dem Kampf gegen die Hochpreisinsel Schweiz bzw. gegen den starken Franken begründet (vgl. BR-News zur Nichtweitergabe von Währungsvorteilen). In den bisherigen vier Untersuchungen, in denen vertikale Abreden für unzulässig erklärt wurden, betrugen die ausgesprochenen „Bussen“ 4,8 Mio. CHF (im „Elmex-Fall“) bzw. 5,7 Mio. CHF (im Fall „Hors Liste Medikamente“). Die nun der Nikon AG auferlegte „Busse“ ist somit mehr als doppelt so hoch. Gemäss der Pressemitteilung der WEKO vom 15.12.2011 ergibt sich dieser Betrag, welcher auf den Umsätzen in der Schweiz basiert, insbesondere aufgrund der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens.
Das unzulässige Verhalten sieht die WEKO darin, dass die Nikon Parallelimporte in die Schweiz vertraglich auf zweifache Weise ausgeschlossen hatte. Einerseits wurde inländischen Händlern der Bezug von Nikon Imaging Produkten ausserhalb des Vertragsgebiets (Schweiz und Liechtenstein) verboten. Andererseits bestanden in ausländischen Vertriebsverträgen Exportverbote, die Verkäufe in die Schweiz ausschlossen. Darüber hinaus hat die WEKO aufgrund der E-Mail-Korrespondenz, die sie in einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt hatte, festgestellt, dass Verkäufe durch Parallelhändler in die Schweiz tatsächlich behindert worden sind bzw. behindert werden sollten. Aufgrund dieser Umstände gelangte die WEKO zum Ergebnis, dass das Verhalten von Nikon und deren Händler von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst wird und somit eine erste Voraussetzung zur Verhängung einer „Busse“ erfüllt ist. Ferner haben diese Massnahmen zum Gebietsschutz gemäss der WEKO auf den relevanten Märkten zwar nicht zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs geführt. Allerdings wurde eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs festgestellt, die nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden konnte (vgl. Art. 5 Abs. 1 KG).
In Bezug auf die Dauer dieser Verhaltensweise führt die WEKO aus, dass gewisse vertragliche Export- und Bezugsverbote seit dem Jahr 2004 bestehen und noch immer in Kraft sind. Aufgrund der beschlagnahmten Korrespondenz könne ferner für die Zeitspanne Frühjahr 2008 bis Herbst 2009 die Behinderung von Parallelimporten in die Schweiz nachgewiesen werden. Ein länger andauernder Verstoss habe sie aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beweisen können.
Update:
Weitere Informationen:
- BR-News: „Selektivvertrieb – Unzulässiges Parallelimportverbot von Zahnpasta“
- BR-News: „Eckwerte der Revision des Schweizer Kartellgesetzes stehen fest“
- BR-News: „WEKO veröffentlicht definitive Fassung der neuen Vertikalbekanntmachung“
- BR-News: „WEKO-Verfügung zu Beschränkungen des Internetvertriebs von Haushaltsgeräten veröffentlicht“
- BR-News: „Untersuchung gegen BMW aufgrund möglicher Exportverbote“
- Vertikalbekanntmachung
- Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp