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Am 1. Februar 2016 ist das Tessiner Gesetz über die Gewerbebetriebe (Legge sulle imprese artigianali, LIA) in Kraft getreten, welches von allen im Kanton Tessin tätigen Handwerksbetrieben verlangt, sich bis spätestens bis am 1. Oktober 2016 in einem Register eintragen zu lassen.
Die Eintragung im Register ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft (z.B. bestimmte fachliche Qualifikationen und Berufserfahrungen des Geschäftsführers, keine Konkurse in den letzten fünf Jahren, keine Verlustscheine, etc.) und grossem administrativem Aufwand verbunden (z.B. Vorlegen von Auszügen aus dem Handelsregister, Strafregister, Betreibungsregister, Versicherungsnachweise sowie Bescheinigungen über Diplome, Studientitel und Referenzen). Für die Eintragung in das Register sind eine hohe Ersteintragungsgebühr sowie jährlich wiederkehrende Gebühren zu entrichten.
Im November 2016 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) Beschwerde gegen zwei gestützt auf das LIA erlassene Verfügungen beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin erhoben mit der Begründung, dass das LIA gegen das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) verstosse.
Das BGBM gewährleistet den freien interkantonalen Wirtschaftsverkehr und verlangt, dass Zulassungsgesuche von ausserkantonalen Unternehmen in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren beurteilt werden. Nach Auffassung der WEKO sind die Registerpflicht, die Eintragungsvoraussetzungen sowie die Gebühren des LIA nicht mit dem BGBM vereinbar.
Mit zwei Urteilen vom 27. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin die Beschwerden der WEKO gutgeheissen und festgestellt, dass die Anforderungen der LIA für ausserkantonale Unternehmen gegen das BGBM verstossen und daher bundesrechtswidrig sind. Der Verstoss gegen das BGB kann gemäss dem Verwaltungsgericht des Kantons Tessin nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse wie bspw. Kriterien der Arbeitsqualität oder dem Schutz der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Das Verwaltungsgericht ist damit der Argumentation der WEKO in ihren Beschwerden vollumfänglich gefolgt.
Gestern hat nun auch der Staatsrat des Kantons Tessin auf diese Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin reagiert und das zuständige Departement angewiesen, die notwendigen Schritte zur Aufhebung der LIA zu unternehmen. Damit soll der unrechtmässigen Beschränkung des interkantonalen Marktzugangs im Kanton Tessin nun endgültig ein Ende gesetzt werden.