WEKO: Stellungnahme zu kartellrechtswidriger Rabattdifferenzierung zwischen Lieferungen in die EU und in die Schweiz


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Aufgrund des starken Frankens ist die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) in letzter Zeit vermehrt mit Anfragen und Beschwerden konfrontiert. In diesem Zusammenhang hat das Sekretariat der WEKO kürzlich eine Stellungnahme zu einem konkreten Fall veröffentlicht. Darin werden Forderungen von Herstellern gegenüber einer EU-Grosshändlerin zur Bezahlung eines höheren Einkaufspreises für Waren, die im Schweizer Einzelhandel angeboten werden sollen, als „problematisch und potenziell sanktionsbedroht“ bezeichnet. Die höheren Einkaufspreise der Grosshändlerin im Vergleich zu den für den EU-Einzelhandel bestimmten Waren resultierten im vorliegenden Fall aus einer Differenzierung der Rabatte je nachdem, in welchem der Märkte die Ware letztlich angeboten werden soll. Das WEKO-Sekretariat sieht darin eine vermutungsweise unzulässige „harte Gebietsabrede“, wenn das Grosshandelsunternehmen die Forderung akzeptiert. Es finde in diesem Fall zwar keine direkte, aber eine indirekte Behinderung von Parallelexporten in die Schweiz statt, die ebenfalls sanktionsbedroht sei. Darüber hinaus könne unter Umständen auch die Forderung der Hersteller zur Information darüber, wohin die Waren verkauft werden, kartellrechtswidrig sein.

Hintergrund: starker Franken und Schutz des grenzüberschreitenden Handels

Die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) räumt dem Schutz des grenzüberschreitenden Parallelhandels seit jeher eine hohe Priorität ein. Aufgrund des starken Schweizer Frankens erhofft sich die WEKO von den Parallelimporten aus dem Euro-Raum ferner Druck auf den Preiswettbewerb in der Schweiz. Im vergangenen Jahr hat sie denn auch bekannt gegeben, dass verschiedene Verfahren über die Nichtweitergabe von Wechselkursvorteile eröffnet wurden (vgl. BR-News vom 27.10.2011). Sie informierte dabei auch über die Grenzen ihrer Eingriffsmöglichkeiten und stellte auf ihrer Website ein neues Formular bereit, mit welchem Mitteilungen im Zusammenhang mit Wechselkursvorteilen an die WEKO gerichtet werden können.

Zu beurteilender Fall

Vor diesem Hintergrund ist auch die Veröffentlichung der Stellungnahme des WEKO-Sekretariats zu nachfolgendem Sachverhalt zu sehen: Ein in der EU ansässiges Grosshandelsunternehmen beliefert hauptsächlich Gross- und Einzelhändler in verschiedenen EU-Ländern, zusätzlich jedoch auch Händler in der Schweiz. Es bestehen dabei keine vertraglichen Vereinbarungen, welche das Verkaufsgebiet des Grosshändlers beschränken.

Aufgrund des starken Frankens haben Händler in der Schweiz vermehrt Belieferungs-Anfragen an den Grosshändler gestellt. Das Preisniveau in der Schweiz war grundsätzlich höher als in denjenigen EU-Ländern, in welchen der Grosshändler primär tätig ist. Vor diesem Hintergrund wurde das Unternehmen mit Forderungen von Herstellern konfrontiert, welche verlangen, dass sie auf der Grosshandelsstufe aufgrund einer Rabattdifferenzierung einen höheren Einkaufspreis bezahlt, in Abhängigkeit davon, ob die Produkte im Einzelhandel in der Schweiz oder im Einzelhandel in der EU angeboten werden sollen. Als Basis für den Rabatt soll dabei das in der Schweiz geltende höhere Preisniveau auf der Grundlage empfohlener Endverkaufspreise gelten, welche von den Herstellern festgelegt werden. Diese Rabattpolitik führt gemäss dem beschriebenen Sachverhalt dazu, dass der Einstandspreis des Grosshandelsunternehmens höher ist, sobald es das Produkt an einen Händler in der Schweiz weiterverkauft. Darüber hinaus haben Hersteller auch verlangt, dass der Grosshändler darüber informiert, ob die bei ihnen bezogenen Waren in die Schweiz weiter verkauft werden.

Problematische indirekte Beschränkung von Parallelexporten

In seiner Beurteilung des Falles gelangt das WEKO-Sekretariat zum Schluss, dass die Forderungen gegenüber dem Grosshandelsunternehmen nicht ohne Verletzung des Schweizer Kartellgesetzes (KG) durchgesetzt werden können. Der Grosshändler habe zwar immer noch die Möglichkeit, Händler in der Schweiz zu beliefern. Eine direkte Behinderung von Parallelexporten in die Schweiz finde somit nicht statt. Allerdings mache die beschriebene Rabattpolitik den Parallelhandel des Grosshändlers unattraktiv und behindere damit auf indirektem Weg Passivverkäufe in die Schweiz, d.h. die Erfüllung unaufgeforderter Bestellungen von Schweizer Kunden. Sofern der Händler die Forderung der Hersteller akzeptiere, liege gemäss der Praxis der WEKO auch bei solchen indirekten Behinderungen ein so genannter absoluter Gebietsschutz vor, der gemäss Art. 5 Abs. 4 KG vermutungsweise unzulässig und mit direkten Sanktionen (Art. 49a Abs. 1 KG) bedroht ist (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 Vertikal-Bekanntmachung).

In Bezug auf die Informationspflicht über Verkäufe in die Schweiz betont das WEKO-Sekretariat unter Hinweis auf den Entscheid in Sachen Gaba (Elmex), dass eine solche Vorgabe geeignet sei, Parallelimporte zu behindern. Denn es ermögliche dem Hersteller, auf die Exporte Einfluss zu nehmen und dadurch ein faktisches Verbot des Passivverkaufs durchzusetzen. Allerdings bedürfe es weiterer Hinweise, um einen absoluten Gebietsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu begründen.

Abschliessend weist das WEKO-Sekretariat darauf hin, dass zusätzlich abgeklärt werden müsste, ob die Abrede zwischen dem Grosshändler und den Herstellern zu einer erheblichen Beschränkung des Wettbewerbs führt (Art. 5 Abs. 1 KG). Hierfür seien nicht genügend Informationen verfügbar. Sofern die Hersteller jedoch bekannte Marken mit nicht zu vernachlässigenden Marktanteilen produzieren, könne gemäss der bisherigen Praxis der WEKO bei einer Umsetzung der geplanten Rabattdifferenzierung durchaus auch diese Voraussetzung erfüllt sein.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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