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Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO) hat kürzlich bekannt gegeben, dass sie eine Untersuchung wegen Behinderungen von Online-Shops eröffnet hat. Dadurch soll überprüft werden, ob ein Verbot des Internetvertriebs von Haushaltgeräten gegen das Kartellgesetz verstösst. Die Ergebnisse dieser ersten Untersuchung im Bereich des Online-Handels sollen es der WEKO ermöglichen, grundsätzliche und branchenübergreifende Kriterien für Beschränkungen des Internetvertriebs aufzustellen. Für die Praxis wünschenswert wären insbesondere klare Stellungnahmen zur Zulässigkeit eines Totalverbots des Internetvertriebs, des Vorbehalts des Online-Handels durch den Hersteller sowie Qualitätsanforderungen an den Internetauftritt.
Aufgrund von Anzeigen verschiedener Händler hatte das Sekretariat der WEKO eine sogenannte Vorabklärung gegen die beiden Hersteller von Haushaltsgeräten Electrolux AG sowie V-Zug AG eingeleitet. Dabei sind Anhaltspunkte dafür gefunden worden, dass Behinderungen der Verkäufe von Haushaltsgeräten über Online-Shops unzulässige Wettbewerbsabreden darstellen könnten. In der Folge hat die WEKO am 15.09.2010 eine Untersuchung gegen die beiden Hersteller eingeleitet, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass die Untersuchung auch auf andere Unternehmen derselben Branche ausgedehnt werde.
Im Fall der Electrolux AG wurde den Händlern der Online-Vertrieb vollumfänglich untersagt. Demgegenüber hat die V-Zug AG den Vertrieb über Online-Shops insofern eingeschränkt, als die Händler gewisse Auflagen zu erfüllen haben. Beide Unternehmen haben gemäss der WEKO bereits vorab ihre Bereitschaft signalisiert, im Rahmen der Untersuchung die grundsätzlichen Kriterien für den Online-Handel mit dem Sekretariat der WEKO einvernehmlich zu erarbeiten (vgl. Pressemitteilung der WEKO vom 16.9.2010).
Durch die eingeleitete Untersuchung erhält die WEKO nun erstmals die Gelegenheit, sich mit Einschränkungen des weiter an Bedeutung gewinnenden Internetvertriebs auseinander zu setzen. Die am 28.06.2010 veröffentlichte Vertikalbekanntmachung hält in Anlehnung an das europäische Recht fest, dass es Händlern prinzipiell möglich sein muss, das Internet für den Vertrieb von Produkten zu nutzen. Im Gegensatz zum Europäischen Regelwerk (vgl. dazu BR-News vom 25. April 2010) ist die Bekanntmachung der WEKO jedoch in Bezug auf den Internetvertrieb – aufgrund der bislang fehlenden Fallpraxis – weitaus weniger detailliert. Dementsprechend wäre es für alle betroffenen Unternehmen wünschenswert, wenn die WEKO insbesondere klar festhält, ob ein Totalverbot des Internetvertriebs, ein Vorbehalt des Online-Handels durch den Hersteller sowie Qualitätsanforderungen an den Internetauftritt mit dem schweizerischen Kartellgesetz vereinbar sind. Aufgrund der bewussten Angleichung an das europäische Vorbild, ist eine Entscheidung, die von der EU-Regelung abweicht, kaum zu erwarten.
Update:
WEKO-Verfügung zu Beschränkungen des Internetvertriebs von Haushaltsgeräten veröffentlicht
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der WEKO vom 16.9.2010
- Schweizerisches Kartellgesetz
- Vertikalbekanntmachung
- BR-News: «WEKO veröffentlicht definitive Fassung der neuen Vertikalbekanntmachung»
- BR-News: «WEKO: Revision der CH-Vertikalbekanntmachung»
- BR-News: «EU – Neue Wettbewerbsregeln für vertikale Vereinbarungen»
- Vertikal-GVO (EU-Recht)
- Leitlinien zur neuen GVO-Vertikalvereinbarungen (EU-Recht)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp