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Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 25. Oktober 2010 eine Untersuchung gegen die BMW Group eröffnet. Es besteht der Verdacht, dass diese ihren europäischen Händlern vorschreibt, keine Neufahrzeuge der Marken BMW und Mini in die Schweiz zu exportieren. Abgesehen von Vorabklärungen des Sekretariats und einem Widerspruchsverfahren ist dies die erste Untersuchung der WEKO im Kfz-Vertrieb seit 2002.
Gemäss der Medienmitteilung der WEKO liegen ihr Informationen vor, wonach europäische Vertriebsgesellschaften der BMW Group ihren Vertriebspartnern im EWR den Verkauf von BMW und MINI Neufahrzeugen an Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz untersagen. Interessant wird sein, woher diese Informationen stammen bzw. was genau deren Gegenstand ist. Denn derartige Exportverbote werden sowohl in der Schweiz (nach dem Kartellgesetz bzw. der sog. Kfz-Bekanntmachung) als auch in der EU (nach Art. 101 AEUV bzw. der Gruppenfreistellungsverordnungen) besonders streng behandelt, sodass sie – wenn sie denn überhaupt bestehen – kaum mehr im Vertriebsvertrag selbst enthalten sein werden. Vielmehr wird dieselbe Wirkung meist indirekt, bspw. durch Aufforderungen der Lieferanten, welche die Händler befolgen, erreicht, sodass die Beweisführung für die Behörden erschwert wird. Jedenfalls erachtet die WEKO die Anhaltspunkte für «eine kartellrechtlich unzulässige Gebietszuweisung» für ausreichend, um eine Untersuchung gegen die BMW-Group zu eröffnen.
Bemerkenswert ist die Tatsache, dass dies seit dem Entscheid in Sachen Citroën im Jahre 2002 (RPW 2002/3, S. 455 ff.) die erste Untersuchung der WEKO im Kfz-Vertrieb ist. Der Citroën-Entscheid betraf ebenfalls Beschränkungen von grenzüberschreitenden Lieferungen, wobei das heute und noch bis auf Weiteres geltende Regelwerk, die Kfz-Bekanntmachung (vgl. BR-News vom 30.7.2010), damals noch nicht in Kraft war. Abgesehen von Vorabklärungen des Sekretariats der WEKO und einem Widerspruchsverfahren aus dem Jahre 2006 fehlt es somit an Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden. Interessant an der nun eröffneten Untersuchung gegen BMW ist ferner, dass das Sekretariat der WEKO im angesprochenen Widerspruchsverfahren eine Vereinbarung mit BMW abgeschlossen hat, wonach es den in der Schweiz anerkannten Händlern insbesondere erlaubt sein müsse, sich ein neues Fahrzeug von irgendeinem anerkannten europäischen Händler der betreffenden Marke zu beschaffen.
Vom Abschluss des Verfahrens darf man sich sodann erhoffen, dass sich die WEKO Klarheit darüber verschaffen kann, ob die geltende Kfz-Bekanntmachung nach 2013 weitergeführt oder ob die Änderungen des europäischen Vorbilds, sog. Kfz-GVO (vgl. BR-News vom 3.7.2010), ins Schweizer Recht übernommen werden sollen.
Update:
BR-News vom 26. Juli 2012: WEKO veröffentlicht Verfügung zum Rekord-Bussgeld-Entscheid gegen BMW
Weitere Informationen:
- BR-News: «WEKO hält vorläufig an der Kfz-Bekanntmachung fest«
- Kfz-Bekanntmachung
- Erläuterungen zur Kfz-Bekanntmachung (überarbeitete Version)
- Erläuterungen zur Kfz-Bekanntmachung (alte Version; in RPW 2004/3, S.964 ff.)
- Kfz-GVO 461/2010
- Vertikalbekanntmachung
- BR-News: «EU – Zukünftiger wettbewerbsrechtlicher Rahmen des Kfz-Vertriebs»
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp