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Die Untersuchung der Wettbewerbskommission (WEKO) gegen die drei Hotelbuchungsplattformen Booking.com, Expedia und HRS ist abgeschlossen. Online-Buchungsplattformen, welche die freie Angebotspolitik der Hotels gänzlich einschränken, verstossen gegen das Kartellgesetz (KG).
Auf eine Initiative von hotelleriesuisse eröffnete die WEKO Ende 2012 eine Untersuchung gegen drei Online-Buchungsplattformen. Einerseits bestand der Verdacht, dass spezifische Vertragsklauseln zwischen den Plattformen und den Hotels wettbewerbsbeschränkend wirken. Andererseits bestand auch die Vermutung, dass die drei Plattformen ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (Vgl. BR-News vom 12.12.2012).
Wettbewerbsbeschränkende Klauseln von Hotelbuchungsplattformen
Die betroffenen Vertragsklauseln beinhalteten eine Regelung, wonach die Hotels auf keinem anderen Distributionskanal günstigere Preise vereinbaren (Bestpreisgarantien) oder eine höhere Anzahl Zimmer anbieten (Verfügbarkeitsgarantien) dürfen. Aufgrund der Bestpreisgarantien waren die Hotels nicht frei, Preise kurzfristig zu senken, ohne alle anderen Preise nach unten zu korrigieren. Darüber hinaus war es den Hotels nicht erlaubt, ihren Stamm- und langjährigen Kunden besondere Angebote zu unterbreiten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde die Verwendung solcher Vertragsklauseln als Verstoss gegen das Kartellgesetz (KG) eingestuft und somit verboten. Der WEKO-Direktor Rafael Corazza bestätigt gegenüber SRF, dass die Hotels wieder die Möglichkeit besitzen, den Telefon- und Mailkunden sowie den Kunden, die direkt beim Hotel buchen, vorteilhaftere Konditionen zu gewähren.
Gemäss Medienmitteilung der WEKO vom 6. November 2015 haben Booking.com (mit Hauptsitz in Amsterdam) und Expedia (mit Sitz in den USA) vor kurzem eingeschränktere Vertragsbestimmungen eingeführt. Ob diese Klauseln auch als Verstoss gegen das KG zu qualifizieren sind, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Die WEKO beobachtet die Marktentwicklungen weiter und behält sich vor, bei Bedarf wieder einzuschreiten. HRS (Hotel Reservation Service) hat ausserdem noch entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Gegen die Hotelbuchungsplattformen werden indes keine Bussen verhängt, weil ihr Verhalten nicht als „direkt sanktionierbare Verhaltensweise“ kategorisiert werden kann. Der Verdacht, dass die Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen, hat sich für die WEKO somit nicht bekräftigt.
Die Wiedereinführung der widerrechtlichen Vertragsklauseln ist den Hotelbuchungsplattformen jedoch untersagt.
Hotelleriesuisse fordert mehr Freiheiten für Hoteliers
Der Branchenverband Hotelleriesuisse kritisiert den Entscheid. Christoph Juen (CEO) ist enttäuscht, dass der Entscheid den Hoteliers nicht die erwünschten Freiheiten einräumt. Seiner Ansicht nach werden die Hotelbuchungsplattformen auch in Zukunft starken Druck auf die Hotels ausüben können. Sollten den Hoteliers keine weiteren Freiheiten zugestanden werden, erkläre sich Hotelleriesuisse folglich dazu bereit, erneut zu klagen.
Weitere Informationen:
- WEKO Medienmitteilung vom 6. November 2015
- Initiative von hotelleriesuisse
- BR-News vom 12. Dezember 2015
- Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)
- SRF vom 6. November 2015
- WEKO Aktuell
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann