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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14. April 2011 entschieden, dass ein Kfz-Hersteller einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt verbieten kann, in der Werbung für die Reparaturarbeiten mit seiner Marke zu werben. Der BGH weist jedoch darauf hin, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke nicht verbieten kann, wenn die Angabe der Marke für den Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstösst. Damit wird eine Einschränkung des Markenrechts angesprochen, die in der Schweiz lediglich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts festgelegt wurde. Im Folgenden wird deshalb auch die Rechtslage in der Schweiz kurz dargestellt.
In dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt reichte die Volkswagen AG, als Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen (bekannten) Bildmarke, eine Klage ein gegen die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, welche mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt. Darin wurde verlangt, dass der ATU verboten wird, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke von VW zu verwenden.
Wie bereits die beiden Vorinstanzen hat der BGH gemäss seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 14. April 2011 (I-ZR 33/10) die Klage gestützt. Darin wird zunächst eine Verletzung der eingetragenen Marke von VW bejaht, da in der Werbung der ATU ein mit der Bildmarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet wurde. Dadurch sei die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt worden, indem ein Imagetransfer erfolge, der die Marke schwäche.
In der Folge weist der BGH in der Pressemitteilung jedoch (implizit) auf § 23 des deutschen Markgengesetzes hin, gemäss welchem der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke nicht verbieten kann, wenn die Angabe der Marke für den Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstösst. Im vorliegenden Fall ging der BGH jedoch davon aus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil ATU zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen «VW» oder «Volkswagen» zurückgreifen könne und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen sei.
Das Schweizer Bundesgericht hatte sich in einem ähnlichen Fall ebenfalls aus dem Bereich des Kfz-Vertriebs (BGE 128 III 146) mit der gleichen Frage auseinandergesetzt. Darin wurde festgehalten, dass der Gebrauch einer Drittmarke in der Werbung, insbesondere in einer Leuchtreklame eines Garagenbetriebs, die Rechte des Markeninhabers nicht verletzte, solange der Gebrauch klar auf die eigenen Angebote bzw. Leistungen des Werbenden bezogen bleibt. Angaben zur Beschreibung eigener Warenangebote oder Dienstleistungen dürfe jedermann verwenden, auch wenn davon Marken Dritter berührt werden. Die Befugnis zur Verwendung der Drittmarke findet jedoch gemäss dem Bundesgericht dort seine Grenze, wo beim Publikum der falsche (Gesamt-) Eindruck einer besonderen Beziehung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder einer Berechtigung des Werbenden an der Marke als solcher erweckt werde. Eine solche Täuschung würde grundsätzlich gegen die Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen. Im Zusammenhang mit dem Kfz-Vertrieb ist hierbei von Bedeutung, dass ein unabhängiger Händler oder eine unabhängige Werkstatt nicht den Eindruck einer bestehenden Vertragsbeziehung zum Hersteller bzw. der Zulassung zu dessen Vertriebssystem erwecken darf.
Der Vergleich der deutschen und der schweizerischen Rechtslage macht somit deutlich, dass die Grundsätze trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung in der Schweiz übereinstimmen. Schliesslich stehen diese Ergebnisse auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 23.2.1999, Rs. C-63/97, BMW/Deenik). Das Urteil des BGH bringt jedoch insofern Klarheit, als die Verwendung einer Bildmarke wohl vielfach nicht als erforderlich für die Beschreibung von Dienstleistungen erachtet werden dürfte und folglich dagegen vorgegangen werden kann.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des BGH
- BGE 128 III 146- VW/AUDI
- BGE 116 II 471 (für Ersatzteile und Zubehör zu Markenprodukten)
- Urteil des EuGH vom 23.2.1999, Rs. C-63/97, BMW/Deenik
- Schweizerisches Markenschutzgesetz (MSchG)
- Deutsches Markengesetz (MarkenG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann