ZOLL: „Security Amendment“ – 24-h-Regel im Verkehr CH-EU wird verhindert


Ihr Kontakt

Am 25. Juni 2009 hat der Bundesrat das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen unterzeichnet. Damit wurde insbesondere verhindert, dass Schweizer Unternehmen im Warenverkehr mit der EU eine Pflicht zur elektronischen summarischen Ein- und Ausfuhranmeldung sowie zur Angabe zusätzlicher Sicherheitsdaten auferlegt wird. Diese sog. „24-Stunden-Regel“, welche durch das „Security Amendment“ in den Zollkodex der EU eingeführt wurde und am 1. Januar 2011 in Kraft tritt, wird somit im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU nicht angewandt. Dementsprechend sind für 80 Prozent der Einfuhren in die Schweiz und 60 Prozent der Ausfuhren aus der Schweiz keine neuen Massnahmen zu vollziehen.

Im Zuge der Bekämpfung des internationalen Terrorismus hat nach den USA auch die EU mit dem „Security-Amendment“ Bestimmungen zur Sicherung der Warenhandelsketten erlassen. Diese neuen Sicherheitsmassnahmen der EU betreffen sowohl die Ein-, Aus- als auch die Durchfuhr von Waren. Aufgrund der im Voraus zu erfolgenden elektronischen summarischen Ein- und Ausfuhranmeldungen und der Sicherheitsdaten soll eine Risikoanalyse im Bereich der Sicherheit in einem weiteren Sinne (inkl. öffentliche Gesundheit, Umwelt-und Verbraucherschutz) durchgeführt werden. Darüber hinaus hat die EU den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator: AEO) eingeführt. Unternehmen, die in der EU-ansässig sind und diesen Status erlangt haben, profitieren künftig im Handel mit Nicht-EU-Staaten von Vereinfachungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen.

Die neuen Bestimmungen hätten für Schweizer Unternehmen gewichtige Nachteile gegenüber europäischen Konkurrenten zur Folge gehabt. Mit der Unterzeichnung des Abkommens ist nun anerkannt worden, dass die Sicherheitsstandards der Schweiz und der EU auf einem vergleichbaren Niveau liegen und gegenseitig als gleichwertig zu gelten haben. Dementsprechend verzichtet die EU im bilateralen Güterverkehr mit der Schweiz (inkl. Fürstentum Liechtenstein) auf die Vorlage einer summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung. Diese hätte auch Schweizer Unternehmen dazu verpflichtet, die Zollbehörden im Voraus (meist zwar nicht 24 Stunden wie bei der Hochseeschifffahrt, aber doch mind. eine Stunde im Strassenverkehr bzw. zwei Stunden im Bahnverkehr und zwischen 30 Minuten und 4 Stunden im Flugfrachtverkehr) über Waren zu informieren, die in das Zollgebiet der EU ein- oder aus diesem ausgeführt werden.

Zudem übernimmt die Schweiz die Praxis der EU zum Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO). Mit der Einfügung eines neuen Abschnitts (3a) in der Zollverordnung (Art. 112a ff. ZV) ist auch in der Schweiz der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten geschaffen worden, der jenem in der EU gleichwertig ist und von der EU anerkannt wird. Wirtschaftsteilnehmer, die sich zertifizieren lassen, werden Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen im Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten eingeräumt. Sie haben unter anderem weniger Daten zu liefern und können vorrangig kontrolliert werden. Somit wurde verhindert, dass Schweizer Unternehmen beim indirekten Handel mit Nicht-EU-Staaten via die EU benachteiligt werden.

Im Gegenzug musste sich die Schweiz verpflichten, den Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten den gleichen Sicherheitsvorschriften wie in der EU zu unterstellen. Das führt insbesondere dazu, dass:

  • für Sendungen, die aus Nicht-EU-Staaten auf dem Landweg durch die EU in die Schweiz gelangen, die summarische Vorausanmeldung an der EU-Zollaussengrenze, d.h. am ersten Ort des Eintritts in die EU, erforderlich ist;
  • für Sendungen aus der Schweiz, die für Nicht-EU-Staaten bestimmt sind und auf dem Landweg im Transit durch die EU versandt werden, die summarische Vorausanmeldung in der Schweiz verlangt (wie in den EU-Mitgliedstaaten) wird;
  • für Luftfracht-Sendungen aus oder in Nicht-EU-Staaten eine summarische Ein- bzw. Ausgangsanmeldung zu erfolgen hat.

Die Vorausmeldungen der Waren unterliegen wie bereits erwähnt je nach Transportweg anderen Fristen. Der Inhalt der summarischen Vorausanmeldung ist aus dem Anhang 30A der Durchführungsverordnung Nr. 1875/2006 der Europäischen Kommission ersichtlich. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Risikoanalysen der EU- oder Schweizer Zollbehörden sowie die Wirtschaftsteilnehmer mit AEO-Status gegenseitig anerkannt werden. Voraussichtlich werden noch in diesem Sommer die ersten Schweizer Zertifizierungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfolgen können.

Kürzlich hat der Bundesrat darüber hinaus die Eidgenössische Zollverwaltung beauftragt, mit Norwegen Verhandlungen über ein Zollsicherheits-Abkommen aufzunehmen. Dadurch soll zukünftig auch im Warenverkehr zwischen den beiden Nicht-EU-Mitgliedstaaten die gleiche Regelung wie zwischen der Schweiz und der EU zur Anwendung kommen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


Artikel teilen




Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.