Zollrecht: Vereinheitlichung der Ursprungsregeln: Ursprungskonvention seit 1. Januar 2012 in Kraft


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Seit dem 1. Januar 2012 ist das regionale Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln («Ursprungskonvention») in Kraft. Die Konvention bringt eine Vereinheitlichung der zollrechtlichen Ursprungsregeln im betroffenen Raum. Als zentrales Instrument wird die Ursprungskonvention künftig die Ursprungsprotokolle in den einzelnen Freihandelsabkommen ersetzen. Für Schweizer Unternehmen ändert sich vorerst nichts, da die Konvention inhaltlich mit den geltenden Regeln identisch ist. Nach Anpassung der Freihandelsabkommen wird jedoch die diagonale Kumulation zwischen der EU, den Westbalkanstaaten und der Schweiz möglich sein, was für die schweizerische Exportwirtschaft von grossem Nutzen sein wird.

Ursprungsregeln sind die zentralen Vorschriften von Freihandelsabkommen. Sie definieren, welche Waren unter welchen Voraussetzungen von einer Zollpräferenz profitieren können. Die Schweiz, Norwegen und Liechtenstein haben die Ursprungskonvention Ende 2011 ratifiziert. Diese konnte deshalb per 1. Januar 2012 in Kraft treten. Die Ursprungskonvention vereinheitlicht die Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum und ersetzt die bisherigen Ursprungsprotokolle. Bis anhin verfügte jedes Freihandelsabkommen über ein eigenes Ursprungsprotokoll, in welchem festgelegt wurde, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Ware Ursprung in einem Vertragsstaat erlangt. Zu den von der Konvention erfassten Ländern gehören neben der EU und der EFTA die Länder des Westbalkans (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien), die Türkei, Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Marokko, die Färöer-Inseln, Israel, Westjordanland und Gazastreifen, Syrien und Tunesien.

Die bisherigen rechtlichen Grundlagen sind bis auf weiteres in Kraft, da die einzelnen Freihandelsabkommen zuerst noch angepasst werden müssen. Die Anpassung wird so erfolgen, dass die Ursprungsprotokolle durch einen Verweis auf die Ursprungskonvention ersetzt werden. Dadurch werden zukünftige Revisionen der Ursprungsregeln vereinfacht, da nicht mehr jedes Abkommen separat angepasst werden muss, sondern nur noch das zentrale Instrument, die Ursprungskonvention. Dadurch werden Änderungen – üblicherweise handelt es sich dabei um Vereinfachungen für die Wirtschaft – schneller umgesetzt werden. Inhaltlich ergibt sich für betroffene Unternehmen keine Änderung: Die Ursprungskonvention ist identisch mit den bisher geltenden Ursprungsprotokollen.

Die Ursprungskonvention sieht neu auch die Kumulation mit den Westbalkanstaaten Albanien, Serbien, Kroatien und Mazedonien vor. Bis auf weiteres noch nicht möglich ist hingegen die diagonale Kumulation zwischen diesen Ländern, der EU und der Schweiz. Sobald die Ursprungskonvention jedoch in den betroffenen Freihandelsabkommen verankert ist, wird auch diese möglich sein. Das Inkrafttreten der Kumulationsmöglichkeit wird es Schweizer Unternehmen zum Beispiel ermöglichen, Waren in den Ländern des Westbalkans zu verarbeiten und zollfrei in die EU zu exportieren oder umgekehrt. Insbesondere für die Textilbranche wird dies von grossem Nutzen sein.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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