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In der Schweiz wohnhafte Personen dürfen in der Schweiz keine im Ausland zugelassenen Fahrzeuge führen. So einfach ist der Grundsatz, der jedoch vielen nicht bekannt ist. Das Führen ausländischer Motorfahrzeuge ist Personen mit Wohnsitz in der Schweiz untersagt und kann die betroffenen Personen teuer zu stehen kommen. Personen, die regelmässig ausländische Motorfahrzeuge fahren, sollten deshalb genau abklären, ob dieser Gebrauch zulässig ist oder nicht. Der vorliegende Beitrag soll Betroffenen die wichtigsten Vorschriften zum Thema kurz erläutern und aufzeigen, welche Ausnahmen vom Grundsatz vorgesehen sind.
Allgemeines
Grundsätzlich gilt, dass Personen, welche im Zollinland (d.h. in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein) wohnhaft sind, in diesem Gebiet keine ausländischen Fahrzeuge fahren dürfen (vgl. Art. 115 VZV). Die Grundidee hinter dieser Vorschrift ist einfach zu erklären: Im Land, in welchem jemand seinen Wohnsitz hat, darf er kein „fremdes“ Fahrzeug fahren. Denn dadurch würde ermöglicht, dass der Fahrzeughalter sein Fahrzeug in jedem beliebigen Land immatrikulieren und legal in seinem Wohnsitzland fahren könnte. Ein Fahrzeughalter könnte mit anderen Worten sein Fahrzeug in jenem Land immatrikulieren, in welchem die Zulassung und die Versicherung am einfachsten und günstigsten sind. Dadurch könnte er Steuern und Versicherungskosten einsparen und allenfalls sogar die Strassensicherheit gefährden. Ein solcher Missbrauch soll durch die geltenden Vorschriften verhindert werden. Ohnehin aber gilt, dass grundsätzlich jede Ware, die die Grenze passiert, verzollt werden muss (Art. 7 ZG), so auch Strassenfahrzeuge. Für diese wurden aber spezielle Abkommen getroffen, welche die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Fahrzeugs unter gewissen Umständen erlauben (z.B. das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge). Nachfolgend werden die wichtigsten Bestimmungen und Ausnahmen zur geschilderten Regel kurz dargestellt. Zuständig für die Verzollung der Fahrzeuge und die Erteilung sämtlicher Bewilligungen ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).
Im Zollausland wohnhafte Personen
Personen mit Wohnsitz im Zollausland ist die Verwendung von ausländischen Motorfahrzeugen in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Sie dürfen ihre Fahrzeuge so lange im Zollinland, d.h. in der Schweiz, verwenden, wie sie ihren Wohnsitz im Zollausland beibehalten. Die Verwendung der Fahrzeuge ist ohne Formalitäten zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Jahresaufenthalter, Kurzaufenthalter, Stagiaires etc.). Zoll- und strassenverkehrsrechtlich problematisch sind somit nur Fahrten von Personen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder sich in der Schweiz dauerhaft aufhalten.
Ausnahmen für Arbeitnehmende und Studierende (Form. 15.30)
Ausländische Arbeitnehmende und ausländische Studierende, also Personen, welche ihren Wohnsitz im Zollausland haben, jedoch in der Schweiz studieren oder arbeiten, dürfen ihr ausländisches Fahrzeug mittels einer so genannten Form. 15.30-Bewilligung auch in der Schweiz fahren. Die Bewilligung muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Die Gebühr für diese Bewilligung beträgt CHF 25.–. Sie ist zwei Jahre gültig. Nach dieser Zeit werden die Wohnsitzverhältnisse mittels eines Fragebogens (Form 15.20) überprüft. Die Zollstelle entscheidet auf Basis dieses Fragebogens, ob die Bewilligung erneut erteilt wird oder das Fahrzeug verzollt werden muss. Grundlage für diesen Entscheid bildet die Frage, ob der zivilrechtliche Wohnsitz nach schweizerischem Recht (Art. 23 ff. ZGB) in die Schweiz verlegt wurde. Bei Studierenden findet eine Wohnsitzverlegung regelmässig nicht statt. Ihnen wird deshalb die abgabenfreie Verwendung üblicherweise für die gesamte Dauer des Studiums bewilligt. Bei Arbeitnehmenden, welche nur in der Schweiz arbeiten und ihre Wochenenden regelmässig bei der Familie im Ausland verbringen, ist in der Regel ebenfalls von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen. Die 15.30-Bewilligung ist während den ersten beiden Jahren selbst dann möglich, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz während dieser Zeit in die Schweiz verlegt.
Ausnahme für Zuziehende (Form. 18.44)
Personen, welche ihren Wohnsitz aus dem Ausland in die Schweiz verlegen, können Motorfahrzeuge unter gewissen Voraussetzungen abgabenfrei als Umzugsgut in die Schweiz importieren. Die Anmeldung erfolgt mittels eines speziellen Formulars (Form. 18.44). Voraussetzung für eine abgabenfreie Veranlagung ist, dass das Fahrzeug mindestens sechs Monate im Gebrauch der zuziehenden Person gestanden hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, steht der zuziehenden Person die Möglichkeit offen, ein Form. 15.30 ausstellen zu lassen und das Fahrzeug während maximal zwei Jahren in der Schweiz zu verwenden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Fahrzeug entweder definitiv zu verzollen oder ins Zollausland zu verbringen.
Vorgehen bei der Importverzollung
Ist eine Ausnahmebewilligung nicht möglich, ist das Fahrzeug zu verzollen. Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle, so kann z.B. auch ein Fahrzeug, das im Eigentum einer deutschen Leasingfirma steht, in der Schweiz verzollt werden. Dafür ist allerdings die Zustimmung des Leasinggebers einzuholen. Es kann zudem ein Halterwechselverbot im Fahrzeugausweis eingetragen werden (Art. 80 Abs. 4 VZV). Das zu verzollende Fahrzeug ist bei einer besetzten Grenzzollstelle unaufgefordert anzumelden. Auch die Verzollung bei einem Inlandzollamt ist möglich, in einem solchen Fall ist bei der Grenzzollstelle ein zwei Tage gültiger, kostenloser Vormerkschein (Form. 15.25) zu beantragen.
Damit die Verzollung ordnungsgemäss erfolgen kann, sind folgende Unterlagen vorzulegen: eine Rechnung oder ein Kaufvertrag (zur Bestimmung des Fahrzeugwerts), der ausländische Fahrzeugausweis, allfällige weitere Fahrzeugunterlagen, ein Identitätsnachweis sowie – sofern eine Präferenzbehandlung beantragt wird ein Ursprungsnachweis. Anlässlich der Verzollung stellt die Zollstelle dem Fahrzeugführer einen Prüfbericht (Form. 13.20A) aus und teilt dem Fahrzeug eine Stammnummer zu. Diese ist Voraussetzung für die Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz (Art. 76 VZV). Die Zulassung erfolgt durch das zuständige Strassenverkehrsamt.
Einfuhrkosten und Gebühren
Kann die Einfuhr nicht aufgrund eines Ursprungsnachweises zollfrei erfolgen, entstehen dem Importeur Zollabgaben von CHF 12-15 je 100 kg Bruttogewicht. Neben dem Zoll ist die Automobilsteuer zu entrichten, diese beträgt 4 % des Fahrzeugwerts einschliesslich Zoll. Zudem wird die Mehrwertsteuer von 8 % auf dem Fahrzeugwert einschliesslich Zoll, Automobilsteuer und Nebenkosten bis zum inländischen Bestimmungsort erhoben. Darüber hinaus fallen Gebühren für die Abwägung (CHF 30.–) sowie die Ausstellung des Prüfberichts (CHF 20.–) an.
Die ausländische Mehrwertsteuer kann beim Export aus dem Ausland in der Regel zurückgefordert werden. Sämtliche EU-Länder sehen einen im Vergleich zur Schweiz höheren Mehrwertsteuersatz vor. Es kann deshalb sein, dass die zurückerhaltene Mehrwertsteuer die schweizerischen Einfuhrabgaben übersteigt und somit netto ein «Gewinn» für den Importeur entsteht. Eine Einfuhrverzollung kann somit auch aus finanzieller Sicht Sinn machen.
Strafbestimmungen
Die Missachtung der Vorschriften über die Verzollung von Motorfahrzeugen kann die betroffene Person teuer zu stehen kommen. Neben die Abgaben der nachträglichen Verzollung (Zoll, Automobilsteuer, Mehrwertsteuer) können auch Bussen hinzukommen. Die Busse kann maximal das Fünffache der hinterzogenen oder gefährdeten Abgaben betragen (vgl. Art. 118 und 119 ZG, Art. 36 AStG, Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG). In Ausnahmefällen kann sie angemessen erhöht werden (vgl. u.a. Art. 126 Abs. 2 ZG). Die Missachtung der Vorschriften ist auch bei Fahrlässigkeit strafbar, auch Unwissende müssen somit mit (verwaltungs-)strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Darüber hinaus kann eine Busse für die Missachtung der Verkehrszulassungsvorschriften ausgesprochen werden (Art. 147 VZV).
Weiteres
Neben den in diesem Beitrag dargestellten Ausnahmen bestehen zahlreiche weitere Spezialvorschriften, unter anderem für Firmenfahrzeuge, Erbschaftsgut, Mietfahrzeuge oder Fahrzeuge von Grenzgängern. Ausserdem kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet unter bestimmten Voraussetzungen für eine beschränkte Anzahl grenzüberschreitender Beförderungen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
UPDATE vom 03.11.2011: Die Eidgenössische Zollverwaltung hat vor kurzem auf ihrer Website Informationen zum Thema aufgeschaltet.
UPDATE vom 05.12.2011: Das Bundesverwaltungsgericht hat heute ein Urteil zum Thema (A-7817/2010 vom 24. November 2011) veröffentlicht, das sich mit einer 15.30-Bewilligung für einen im Zollgebiet wohnhaften und im Ausland Selbstständigerwerbenden befasst. Dieser wollte ein ausländisches Firmenfahrzeug in der Schweiz verwenden. Die Zollverwaltung verweigerte ihm die Bewilligung, da er nicht Angestellter im Sinne von Art. 35 ZV sei und deshalb nicht berechtigt sei, einen ausländischen Firmenwagen im Zollinland zu verwenden. Das Bundesverwaltungsgericht stützte das Vorgehen der Zollverwaltung und stellte klar, dass nur Arbeitnehmende, nicht jedoch Selbstständigerwerbende, von den betroffenen Zollerleichterungen (Art. 35 ZV) profitieren können. Der Entscheid ist auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts unter der Referenz A-7817/2010 abrufbar. Besonders lesenswert ist Erwägung 2, die eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Grundlagen enthält.
Mittlerweile hat sich auch das höchste Schweizer Gericht, das Bundesgericht, mit dem Sachverhalt befasst und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urteil 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012).
Weitere Informationen:
- BR-News: «BVGer: zollrechtliche Regelung der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Fahrzeugen gilt nur bei zeitlich begrenzten Sachverhalten»
- Informationen der Eidg. Zollverwaltung zum Thema
- weitere BR-Newsbeiträge zum Tätigkeitsschwerpunkt «Zoll»
- Merkblatt der EZV zur Autoverzollung
- Merkblatt der EZV zur Einfuhr von Fahrzeugen durch Private
- Website der Eidg. Zollverwaltung zum Thema
- Adressliste der Strassenverkehrsämter
- Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
- Zollgesetz (ZG)
- Zollverordnung (ZV)
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)
- Automobilsteuergesetz (AStG)
- Art. 55 ZV-EZV
- Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (SR 0.631.251.4)
- Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung («Istanbuler Abkommen», SR 0.631.24)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann