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Wer gewohnt ist, sein Leben stets selbst im Griff zu haben, sollte auch für den Fall vorsorgen, dass er gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage ist. Seit Januar 2013 gibt es neue Instrumente, sich rechtzeitig abzusichern. Der folgende Artikel erläutert die vier wichtigsten Punkte.
1. Selbstverantwortung auch bei Verlust der Urteilsfähigkeit
Das im Januar 2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrecht stellt zwei flexible Instrumente zur Verfügung, um rechtlich selbstverantwortlich und bewusst für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit (z. Bsp. aufgrund eines Unfalls oder einer Alterskrankheit) vorzusorgen: Mit dem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) lässt sich in den Bereichen der Personensorge, der Vermögensverwaltung und der rechtlichen Vertretung detailliert zum Voraus regeln, welche Vertrauensperson bei Urteilsunfähigkeit die eigenen Interessen wahrnehmen soll. Ergänzend kann in einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) festgelegt werden, welche medizinischen Massnahmen angeordnet werden dürfen und welche nicht.
2. Der Vorsorgeauftrag
Die Personensorge betrifft Entscheidungen über eine medizinische und pflegerische Behandlung sowie die Bewältigung des Alltags. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung von Einkommen und Vermögen sowie die Erledigung anstehender Zahlungen. Die rechtliche Vertretung kommt beim Abschluss oder bei der Kündigung von Verträgen ins Spiel.
Es ist möglich, den Vorsorgeauftrag umfassend auszugestalten oder ihn auf einzelne Bereiche einzuschränken. Dazu können detaillierte Anweisungen gegeben werden, wie die beauftragte Vertrauensperson vorzugehen hat.
Als Beauftragte kann grundsätzlich jede natürliche Person eingesetzt werden. Möglich ist auch die Einsetzung einer juristischen Person, z. B. einer Bank. Weiter können je nach Bedarf unterschiedliche Personen für die verschiedenen Bereiche eingesetzt werden. Ein Vorsorgeauftrag kann entweder wie beim Testament handschriftlich aufgesetzt oder von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Wichtig ist, die rasche Verfügbarkeit des Vorsorgeauftrags für den Fall der Fälle sicherzustellen: Beim handschriftlichen Vorsorgeauftrag sollte sein Bestehen dem Zivilstandsamt zur Eintragung ins Register gemeldet und eine Kopie der Beauftragten ausgehändigt werden. Die Hinterlegung eines öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags kann mit dem Notar besprochen werden.
Die kantonale Erwachsenenschutzbehörde (KESB) prüft die Voraussetzungen der Wirksamkeit, wenn sie von einer Urteilsunfähigkeit erfährt. Auch hier gilt, dass ein Vorsorgeauftrag in der Schublade nicht viel bringt. Nimmt die Beauftragte das Amt an, stellt ihr die Behörde eine legitimierende Urkunde aus. Wichtig: Die eigenständig getroffene Vorsorge geht behördlichen Massnahmen (Anordnung einer Beistandschaft) vor.
3. Vertretungsrecht des Ehepartners
Für den Fall der Urteilsunfähigkeit steht dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin ein gesetzliches Vertretungsrecht zu, wenn kein Vorsorgeauftrag und keine Patientenverfügung vorliegen (Art. 374 ZGB). Die Befugnisse sind jedoch eingeschränkt auf die Handlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs, die ordentliche Verwaltung von Vermögen und Einkommen sowie die Erlaubnis, nötigenfalls die Post zu öffnen. Für weitergehende Aufgaben bleibt der Vorsorgeauftrag eine bedenkenswerte Option.
4. Die Patientenverfügung
Medizinische Eingriffe sind im Allgemeinen nur mit Zustimmung des urteilsfähigen Patienten erlaubt. Die Patientenverfügung gestattet es, im Voraus für den Fall einer Urteilsunfähigkeit festzulegen, welche medizinischen Behandlungen vorgenommen werden dürfen und welche nicht.