Joint Venture SRG Swisscom Ringier

Zulässigkeit des Joint Venture zwischen SRG, Swisscom und Ringier


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Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), Ringier und Swisscom streben eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Werbevermarktung an. Zu diesem Zweck wird ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet (sog. Joint Venture). Dabei soll es zu einer intensiven Kooperation in den Bereichen Online-, TV-, Print- und Radiowerbung kommen. Ausserdem planen die Joint-Venture-Teilnehmer über Swisscom-TV eine zielgruppenspezifische TV-Werbung einzuführen. Sowohl die Wettbewerbskommission (WEKO), wie auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) stehen diesem Gemeinschaftsunternehmen grundsätzlich nicht entgegen.

Rückblick

In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 sprach sich die WEKO für die Zulässigkeit des Zusammenschlussvorhabens zwischen der SRG, Swisscom und Ringier aus kartellrechtlicher Sicht aus (vgl. Stellungnahme WEKO vom 14. Dezember 2015). Gleichentags verfügte das BAKOM aber, die SRG dürfe vorerst noch nicht am Joint Venture teilnehmen. Daraufhin erfolgten jeweils eine weitere Verfügung durch das UVEK und das BAKOM. Das UVEK betrachtete das zukünftige Joint Venture aus medienrechtlicher Sicht, das BAKOM beschäftigte sich mit der Zulässigkeit von zielgerichteter TV-Werbung (sog. Target Advertising). Mit den beiden Entscheiden wird die vorangehende Verfügung des BAKOM betreffend des Verbots der Teilnahme der SRG am Joint Venture aufgehoben.

Verfügung der WEKO – keine Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

Die WEKO prüfte insbesondere ob ein marktbeherrschendes Unternehmen durch den Zusammenschluss hervorgeht (vgl. Art. 4 Abs. 2 KG). Weiter zog sie in Erwägung, dass der wirksame Wettbewerb im Bereich der Werbevermarktung durch die Massnahme beseitigt werden könnte. Die WEKO nimmt zwar an, dass das Unternehmen in Zukunft eines der führenden Marktteilnehmer im Bereich der Werbevermarktung sein wird, jedoch besteht aufgrund der zahlreichen Konkurrenten weiterhin ein starker Wettbewerb unter den Marktteilnehmern. Gerade aufgrund des hohen internationalen Druckes durch Suchmaschinen oder andere Internetplattformen, sahen sich die drei Akteure zu einer solchen Kooperation gezwungen. Da keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zu erwarten ist, auferlegte sie den Teilnehmern auch kein Verbot oder Auflagen. (vgl. Stellungnahme WEKO vom 14. Dezember 2015)

Verfügung des UVEK – Entfaltungsspielraum für andere Medienunternehmen nicht beschränkt

Bei der Werbevermarktung handelt es sich um eine Tätigkeit, welche nicht von der Konzession der SRG erfasst ist. Deshalb setzte sich das UVEK mit der Überprüfung von Art. 29 RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) auseinander. Art. 29 Abs. 2 RTVG hält fest, dass eine Tätigkeit, welche die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigt oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt untersagt werden kann. Der Entfaltungsspielraum der übrigen Medienunternehmen wurde durch diverse Stellungnahmen der wichtigsten Medien- und Werbeverbände analysiert. Dabei kam das UVEK zum Schluss, es gäbe zurzeit keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Entfaltungsspielraums. Zu diesem Ergebnis kam auch die WEKO in der oben erwähnten Stellungnahme. Ausserdem sei die SRG durch das Gemeinschaftsunternehmen weiterhin in der Lage die Erfüllung des SRG-Programmauftrages zu gewährleisten. Das UVEK auferlegte der SRG jedoch eine strenge, halbjährige Berichterstattung, wobei sie insbesondere die Zugangsbedingungen für kommerzielle Partner sowie die Entwicklung der Werbe- und Sponsoringeinnahmen offen legen muss (vgl. Verfügung des UVEK vom 29. Februar 2016).

Verfügung des BAKOM betreffend Targeted Advertising

Das Joint Venture sieht vor, zielgruppenspezifische Werbung im Fernsehen anzubieten. Im Gegensatz zu nicht konzessionierten Privaten ist es der SRG aber nicht erlaubt, diese innovative Art von Werbung einzuführen. Das BAKOM hat dazu eine separate Verfügung erlassen, in welcher es festhält, dass diese Werbung aus rechtlicher Sicht neue, konzessionierungspflichtige Programme schaffen würde. Dies bedeutet, dass die Behörden die Einführung der zielgruppenspezifischen Werbung erst rechtlich analysieren und implementieren müssen. Grundsätzlich scheint das UVEK aber gegenüber Innovationen im Werbebereich offen. Es soll insbesondere verhindert werden, dass Werbegelder ins Ausland abfliessen. Als weitere, alternative Vorgehensweise, kann die SRG auch ein Gesuch um Anpassung ihrer Konzession stellen (vgl. Verfügung des BAKOM vom 29. Februar 2016).

Fazit

Bereits am 3. März 2016, einige wenige Tage nach den erlassenen Verfügungen, veröffentlichten die SRG, Ringier und Swisscom gemeinsame Werbevermarktungsgrundsätze (vgl. Medienmitteilung vom 3. März 2016). Dabei betonten sie, dass die geplante Plattform den Werbe- und Medienmarkt in der Schweiz stärken soll und weiteren Anbietern und Inhabern von Werbeinventaren offen steht.

In Zukunft wird sich zeigen, welche Stellung das Joint Venture zwischen SRG, Swisscom und Ringier am Werbemarkt einnehmen wird. Das UVEK wird diese Entwicklung weiterhin beobachten. Falls sich ergeben sollte, dass der Entfaltungsspielraum der Medienteilnehmer in Zukunft doch beschränkt wird, oder die SRG ihr Programmauftrag nicht mehr gewährleisten kann, wird das UVEK erneut ein Verfahren nach Art. 29 RTVG einleiten.

Weitere Informationen:

Ansprechperson: Lukas Bühlmann


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