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Am 29. September 2023 verabschiedeten sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat im Rahmen der parlamentarischen Herbstsession nach fast zehn Jahren politischer Debatte einstimmig den Entwurf für eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) (Vorlage 18.077)1.
Die zweite Etappe der Teilrevision des RPG (RPG 2) hatte zum Ziel, die Anzahl der Gebäude und anderer versiegelter Flächen ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren. Die zwischenzeitliche Einreichung einer neuen Volksinitiative («Landschaftsinitiative«) trug dazu bei, den im Dezember 2014 eingeleiteten Gesetzgebungsprozess zu verlängern.
Die Teilrevision, die dem Parlament im September 2023 zur Abstimmung vorgelegt wurde, sieht eine Erweiterung des Handlungsspielraums der Kantone vor, ohne dass dies zu einer Aufweichung des Grundprinzips der Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten führen würde. Die Vorbehalte der Politiker betrafen vor allem die hohe Komplexität des vom Bundesrat 2018 vorgeschlagenen Gesetzentwurfs sowie die Bedenken der Landwirtschafts- und Bergregionen, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Tourismus.
Konkret verankert der im September 2023 schliesslich angenommene Gesetzesentwurf den Grundsatz, dass die Anzahl der Gebäude ausserhalb der Bauzone stabilisiert werden soll (Art. 1). Zu diesem Zweck werden im Gesetz drei Instrumente geschaffen:
- Planung (Art. 8d): Die Kantone müssen in den Richtplänen besondere Gebiete ausserhalb der Bauzonen festlegen, in denen nicht standortgebundene Nutzungen zulässig sind, wenn Aufwertungs- und Ausgleichsmassnahmen gleichzeitig die raumplanerische Gesamtsituation verbessern; Ausnahmen werden durch das kantonale Recht geregelt.
- Anreize (Art. 5): Einführung von Abrissprämien zur Beseitigung von Gebäuden ausserhalb des Baugebiets.
- Sanktion (Art. 38b): Die Kantone müssen ihre Richtpläne innerhalb von fünf Jahren anpassen und, wenn dies nicht geschieht, sind neue Gebäude ausserhalb der Bauzone nur möglich, wenn sie durch andere Massnahmen ausgeglichen werden.
Nach dem abschliessenden Kommentar von Bundesrat Albert Rösti wäre es vor allem Aufgabe der Alpenregionen, in den Richtplänen spezielle Zonen neu festzulegen, insbesondere zur Förderung des Tourismus, in denen Gebäude zugelassen werden können, die ansonsten nicht gebaut werden könnten.
Ein weiterer Schlüsselpunkt der RPG 2 ist die Verankerung des Grundsatzes, dass das Recht des Kantons auf Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und sogar auf Abriss von illegalen Bauten ausserhalb der Bauzone nach 30 Jahren erlischt (Art. 25 Abs. 5). Es sei daran erinnert, dass das Bundesgericht in einem Entscheid von 2021, anders als in dieser Revision neuvorgesehen, klarstellte, dass die Pflicht zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone nach 30 Jahren eben gerade nicht erlischt2. RPG 2 wird von den Bundesrichtern in ihrem Entscheid jedoch nicht behandelt. Wir verweisen auf unseren früheren Artikel, der eine Übersicht zu der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema enthält3.
Darüber hinaus berücksichtigt die neue Revision die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu mobilen Telekommunikationsanlagen, so dass nun im Gesetz festgehalten wird, dass solche Anlagen ausserhalb der Bauzonen genehmigt werden können, wenn ein Standort ausserhalb der Bauzonen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung deutlich günstiger als ein Standort innerhalb der Bauzonen ist (Art. 24bis Abs. 1 bis).
Bevor RPG 2 in Kraft treten kann, muss noch das Ende der Referendumsfrist abgewartet werden, die bis zum 15. Februar 2024 läuft.
1 Der zur Abstimmung gestellte Text wurde in BBl 2023 2488 veröffentlicht (zugänglich unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/2488/de).
2 BGE, Urteil 1C_469/2019 vom 28. April 2021.
3 Prost/Johner/Stucki, Illegale Bauten außerhalb der Bauzone und Instandsetzung: Privates Interesse lässt Bundesgericht kalt, MLL News Portal, 26. Juni 2023 (https://www.mll-news.com/constructions-illegales-hors-zone-a-batir-et-remise-en-etat-linteret-prive-laisse-de-marbre-le-tribunal-federal/?lang=fr).