Ihr Kontakt
Am 24. Februar 2016 ist in Deutschland das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft getreten. Kernpunkt des Gesetzes ist die Einführung der Möglichkeit, mittels Verbandsklagen gegen Unternehmen vorzugehen, die gegen Verbraucherschutzgesetze verstossen. Damit können Verbraucherverbände künftig bei Datenmissbrauch Unterlassungsansprüche geltend machen, wie sie das bisher bereits bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze konnten. Insbesondere für Online-Shops empfiehlt es sich, die Prozesse im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten noch einmal auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Neues Gesetz macht Unterlassungsklagen durch Verbraucherverbände möglich
Am 24. Februar 2016 ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft getreten, nachdem es vom Deutschen Bundestag kurz vor Weihnachten 2015 beschlossen worden war. Mit den neuen Regelungen werden neuerdings Unterlassungsklagen durch Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zugelassen, vorausgesetzt diese erfüllen die Voraussetzungen des § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).
Die Möglichkeit zur Unterlassungsklage steht den genannten Organisationen namentlich dann offen, wenn sie Datenschutzvorschriften, welche den Verbraucherschutz bezwecken, durch ein Unternehmen verletzt sehen. Die Möglichkeit, im Falle von solchen Verstößen gegen fehlbare Unternehmen vorzugehen war bis anhin in erster Linie den betroffenen Personen vorbehalten.
Unzulässig ist eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten indes dann, wenn diese zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erfolgt (Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG).
Bundesjustizminister zeigt sich erfreut über neues Verbandsklagerecht…
Die Meinungen zu den neuen Vorschriften gehen auseinander. Der Deutsche Bundesjustizminister beispielsweise sieht im neuen Verbandsklagerecht ein effektives Instrument zum Schutz von Verbraucherdaten gegen Datenschutzverstösse. Einzelne Privatpersonen würden sich ihm zufolge nicht trauen, gegen grosse Unternehmen vorzugehen. Ihnen fehle ausserdem oft auch das technische Know-How, solche Verstösse überhaupt zu erkennen. Er begrüsst daher, dass Verbraucherverbände nunmehr in solchen Fällen direkt gegen die fehlbaren Unternehmen vorgehen können.
…Online-Shops hingegen weniger
Derweil stehen Unternehmen dem neuen Gesetz naturgemäss kritischer gegenüber. Insbesondere Betreiber von Online-Shops werden durch das neue Gesetz vor grössere Herausforderungen gestellt. So können nun nicht mehr bloss unzulässige Datenschutzerklärungen, wie sie beispielsweise in mangelhaften AGB zu finden sind, abgemahnt werden, sondern auch rechtswidrige Datenbearbeitungsprozesse an sich. Onlinehändler tun folglich gut daran, in punkto Datenschutz noch einmal über die Bücher zu gehen und allenfalls Prozesse, wie z.B. Bestellabläufe, anzupassen, andernfalls sie sich womöglich mit Abmahnungen durch Verbraucherverbände konfrontiert sehen.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18. Dezember 2015
- Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
- Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Dr. Carsten Föhlisch