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Am 1. Januar 2025 ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft getreten. Das Bundesgesetz hat auch zu Anpassungen verschiedener Gesetze, darunter des Obligationenrechts und der Handelsregisterverordnung geführt. Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen des Obligationenrechts und der Handelsregisterverordnung zusammengefasst.
Änderungen beim Opting-Out
Ein zentrales Element der Änderungen betrifft den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (sog. Opting-Out). Künftig darf ein Opting-Out-Beschluss ausschliesslich für zukünftige Geschäftsjahre gefasst werden. Sowohl der Beschluss der Generalversammlung als auch die Anmeldung beim Handelsregisteramt müssen zwingend vor Beginn des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Erfolgt die Anmeldung zu spät, muss die Eintragung verweigert werden, da dies zur Eintragung eines neu nicht mehr zulässigen, rückwirkenden Opting-out führen würde. Diese Neuerung zielt darauf ab, Missbräuche zu verhindern, bei denen eine Revisionsstelle kurz vor der Abnahme der Jahresrechnung abgewählt und unmittelbar danach neu gewählt wird.
Strengere Massnahmen gegen den Mantelhandel
Im Übrigen werden neue Bestimmungen betreffend den Mantelhandel ins Obligationenrecht aufgenommen. Beim sogenannten Mantelhandel werden Aktien ausgehöhlter Gesellschaften (ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven) übertragen. Käufer solcher ausgehölten Gesellschaften nutzen diese oft, um Waren auf deren Rechnung zu beziehen, ohne diese bezahlen zu wollen, oder dienen als Zwischenhändler, die durch nicht beglichene Lieferantenrechnungen konkurrenzlos niedrige Preise anbieten können. Dies führt nicht nur zu erheblichen Schäden bei Gläubigern, sondern auch zu einer Verzerrung und Schädigung des fairen Wettbewerbs. In der Regel sind solche Gesellschaften innerhalb kurzer Zeit zahlungsunfähig und enden im Konkurs.
Die systematische Ausbeutung dieser Praktiken, auch bekannt als „Konkursreiterei“, wurde bisher durch rechtliche Lücken begünstigt. Um solchen Missbrauch effektiv zu bekämpfen, erklärt die neue Gesetzgebung ab dem 1. Januar 2025 die Übertragung von Aktien insolventer Mantelgesellschaften von Gesetzes wegen für nichtig.
Zur wirksamen Durchsetzung der neuen Bestimmungen erhalten Handelsregisterämter erweiterte Prüfungs- und Handlungskompetenzen. Bei begründetem Verdacht auf unzulässige Übertragungen können sie die Vorlage aktueller, unterzeichneter und – falls vorhanden – geprüfter Jahresabschlüsse verlangen. Werden diese Unterlagen nicht eingereicht oder bestätigen sie eine Überschuldung der Gesellschaft ohne verwertbare Aktiven und ohne Geschäftstätigkeit, verweigert das Handelsregisteramt die beantragte Eintragung.
Änderungen wie der Firmenname, der Zweck oder der Sitz einer Gesellschaft, die insbesondere in Kombination häufig im Zusammenhang mit Mantelhandel stehen, werden künftig einer genaueren Prüfung unterzogen. Käufer von Mantelgesellschaften könnten daher Schwierigkeiten haben, gewünschte Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen – selbst dann, wenn kein direkter Nachweis eines Missbrauchs vorliegt.
Die revidierte Handelsregisterverordnung führt spezifische Indizien für potenziellen Mantelhandel an. Dazu gehören etwa identische Rechtsdomizile mit bereits abgelehnten Gesellschaften oder die Beteiligung von Personen, die in der Vergangenheit an Missbrauchsfällen beteiligt waren. Mit diesen Massnahmen sollen der Missbrauch von Mantelgesellschaften effektiv eingedämmt, der faire Wettbewerb geschützt und die Integrität des Schweizer Wirtschaftssystems nachhaltig gestärkt werden.
Diese Änderungen lassen die bundesgerichtliche Rechtsprechung unberührt, wonach ein Mantelhandel auch dann nichtig ist, wenn die Gesellschaft nicht zur Konkursreiterei missbraucht werden soll. Entscheidend bleibt, dass eine Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven grundsätzlich nicht übertragen werden darf, unabhängig von der Absicht des Käufers. Dadurch bleibt der Schutz gegen potenziellen Missbrauch und die Einhaltung der wirtschaftlichen Integrität weiterhin gewährleistet.