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Investoren, die in ein Unternehmen investieren, erzielen ihre Rendite entweder über den durch einen Verkauf ihrer Aktien erzielten Kapitalgewinn und/oder durch Dividendenausschüttungen des Unternehmens, in welches investiert wurde. Der folgende Artikel behandelt die im schweizerischen Recht vorgesehenen Dividendenarten und was bei ihrer Ausschüttung zu beachten ist.
1. Die ordentliche und ausserordentliche Dividende
Die ordentliche und ausserordentliche Dividende werden aus dem Bilanzgewinn oder aus den hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet. Man spricht hierbei auch vom frei verwendbaren Eigenkapital der Gesellschaft. Massgeblich für die ordentliche und ausserordentliche Dividende ist der von der Generalversammlung genehmigte Jahresabschluss der Gesellschaft. Die ordentliche Dividende wird von der jährlich stattfindenden ordentlichen Generalversammlung beschlossen. Von einer ausserordentlichen Dividende spricht man dagegen, wenn eine unterjährige bzw. ausserordentliche Generalversammlung eine Dividende auf Basis des bereits genehmigten Jahresabschlusses beschliesst. Ein Zwischenabschluss ist für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Dividende nicht notwendig. Besteht der Verdacht, dass sich die finanzielle Lage der Gesellschaft seit der letzten Jahresrechnung wesentlich verschlechtert hat, empfiehlt es sich dennoch, einen solchen Zwischenabschluss zu erstellen.
1.1 Ausschüttung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Dividende
Der Antrag des Verwaltungsrats zur Ausschüttung einer Dividende sowie die diesem Antrag zu Grunde liegende Jahresrechnung sind grundsätzlich durch die Revisionsstelle zu prüfen. Eine Ausnahme gilt für Gesellschaften, welche auf die eingeschränkte Revision verzichtet haben. Es obliegt der Generalversammlung darüber zu beschliessen, wie ein allfälliger Gewinn verwendet bzw. ob eine Dividende ausgeschüttet werden soll oder nicht. Insbesondere bei grösseren Unternehmen empfiehlt es sich, in den der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Antrag ein Fälligkeitsdatum für die Dividende aufzunehmen, damit die Auszahlung insbesondere mit der Bank koordiniert werden kann.
1.2 Zuweisung an gesetzliche und freiwillige Gewinnreserven
Es ist zu beachten, dass die Dividende erst festgesetzt werden darf, wenn die Zuweisungen an die gesetzlichen sowie freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind. Den gesetzlichen Gewinnreserven sind 5 % des Jahresgewinns zuzuweisen. Diese Zuweisung hat zu erfolgen bis die gesetzlichen Gewinnreserven zusammen mit den gesetzlichen Kapitalreserven 50 % des Aktienkapitals betragen. Eine Ausnahme gilt für Holdinggesellschaften. Für sie beträgt der Schwellenwert 20% des Aktienkapitals. Sofern an der ordentlichen Generalversammlung eine ordentliche Dividende beschlossen wurde und/oder bereits eine Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven erfolgt ist, ist für die ausserordentliche Dividende keine weitere Zuweisung an die gesetzlichen Reserven vorzunehmen. Darüber hinaus sind, abhängig von den statutarischen Vorgaben, allenfalls erforderliche Zuweisungen an die freiwilligen Gewinnreserven zu prüfen.
2. Die Zwischendividende
Mit der Revision des Aktienrechts wurde die Zwischendividende neu gesetzlich geregelt. Mit einer Zwischendividende kann der Periodengewinn des laufenden Geschäftsjahrs gestützt auf einen Zwischenabschluss ausgeschüttet werden. Jedoch besteht das Ausschüttungssubstrat einer Zwischendividende nicht nur aus dem im laufenden Geschäftsjahr angefallene Periodengewinn, sondern aus dem gesamten im Zwischenabschluss ausgewiesenen frei verwendbaren Eigenkapital. Sodann ist es grundsätzlich möglich, in einem Geschäftsjahr mehrere Zwischendividenden auszuschütten. Der für die Ausschüttung einer Zwischendividende erforderliche Zwischenabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Erfolgsrechnung und einem Anhang. Er ist nach den Vorschriften über die Jahresrechnung zu erstellen. Bei der Erstellung des Zwischenabschlusses sind Vereinfachungen oder Verkürzungen erlaubt, sofern diese zu keiner Beeinträchtigung der Darstellung des Geschäftsgangs führen. Im Anhang des Zwischenabschlusses müssen der Zweck des Zwischenabschlusses, die vorgenommenen Vereinfachungen und Verkürzungen, einschliesslich allfälliger Abweichungen von den für den letzten Jahresabschluss verwendeten Grundsätzen, offengelegt werden. Des Weiteren müssen weitere Faktoren angegeben werden, welche die wirtschaftliche Lage des Unternehmens während der Berichtsperiode wesentlich beeinflusst haben.
Für die Zwischendividende gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für eine ordentliche Dividende. Daraus folgt, dass für die Zwischendividende ebenfalls Zuweisungen an die gesetzlichen Gewinnreserven im Umfang von 5% des Periodengewinns und Zuweisungen an die freiwilligen Gewinnreserven nach Massgabe der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses zu erfolgen haben. Darüber hinaus muss auch der Zwischenabschluss sowie der Antrag des Verwaltungsrates über die Ausschüttung einer Zwischendividende grundsätzlich von der Revisionsstelle geprüft werden. Besonders ist jedoch, dass auf die Prüfung durch die Revisionsstelle verzichtet werden kann, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet werden. Vor dem Beschluss über die Ausrichtung einer Zwischendividende muss die Generalversammlung den diesem zu Grunde liegenden Zwischenabschluss genehmigen.
3. Steuerfolgen einer Dividende
Dividendenausschüttungen unterliegen der Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuer von 35% ist von der Gesellschaft innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Dividende an die ESTV abzuführen. Die Dividende wird grundsätzlich am Tag des Generalversammlungsbeschluss fällig, sofern der Generalversammlungsbeschluss kein abweichendes Fälligkeitsdatum festlegt. Die Verrechnungssteuer kann von inländischen Aktionären zurückgefordert werden. Für ausländische Aktionäre richtet sich die Rückforderung der Verrechnungssteuer sowie eine allfällige Reduktion des Verrechnungssteuersatzes nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Als Alternative zur Entrichtung der Verrechnungssteuer kann unter gewissen Umständen auf das Meldeverfahren zurückgegriffen werden. Prominente Fallgruppen des Meldeverfahrens sind Ausschüttungen an Gesellschafter mit einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 10% oder Sachdividenden.
Dividenden unterliegen beim Aktionär der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer. Nicht der Einkommens- und Verrechnungssteuer unterliegen hingegen Dividenden in Form der Rückzahlungen von Kapitaleinlagereserven. Für den Aktionär kann es daher entscheidend sein, ob die Dividende aus dem Gewinn bzw. den Gewinnreserven oder den Kapitaleinlagereserven ausgerichtet werden. Soll eine Ausschüttung aus den Kapitaleinlagereserven erfolgen, ist dies durch die Generalversammlung explizit zu beschliessen.
4. Sonderfälle
Die Dividende wird gewöhnlicherweise in Form von Geld (sog. Gelddividende) nach Ablauf des Geschäftsjahres oder -quartals entrichtet. Sie kann jedoch auch in Form einer Akontodividende, einer Sachdividende (inkl. der Aktiendividende) oder einer Wahldividende entrichtet werden, wobei gewisse Besonderheiten zu beachten sind.
4.1 Die Akontodividende
Eine Akontodividende ist eine Vorschusszahlung auf zukünftige Dividenden, die rechtlich als Darlehen an die Aktionäre qualifiziert wird. Die Akontodividende ist zulässig, sofern tatsächlich ein Darlehen vereinbart wird und die Bestimmungen dieses Darlehens dem Drittvergleich (arm’s length principle) standhalten, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Kreditwürdigkeit, der geforderten Sicherheit und des Zinssatzes. Unter Umständen ist von den Aktionären, die eine Akontodividende erhalten, eine Schuldanerkennung, ein Rückzahlungsplan oder die Leistung einer Sicherheit zu fordern, um den Sorgfaltspflichten gerecht zu werden. Stellt der Verwaltungsrat nicht sicher, dass das den Aktionären gewährte Darlehen dem Drittvergleich standhält, so riskiert dieser, für einen allfälligen Schaden über eine Verantwortlichkeitsklage persönlich haftbar gemacht zu werden. Die Akontodividende muss in der Bilanz der Gesellschaft als Aktivum ausgewiesen werden. Die Rückzahlung dieses Darlehens (Akontodividende) wird fällig, sobald die Generalversammlung eine Dividende und die Verrechnung des Dividendenanspruches mit der gewährten Akontodividende (Darlehen) beschliesst. Der Dividendenanspruch und der Rückzahlungsanspruch werden sogleich miteinander verrechnet. Wurde keine oder keine ausreichende Dividende beschlossen, muss der Verwaltungsrat die (vollständige oder teilweise) Rückzahlung des Darlehens (Akontodividende) geltend machen und durchsetzen.
4.2 Die Sachdividende
Bei einer Sachdividende wird die Dividende in Form von Sachleistungen bzw. Sachwerten ausgerichtet. Es kann sich dabei um Sachen im rechtlichen Sinne, Rechtsübertragungen, Abtretung von Forderungen, Schuldübernahmen, fremde Kapitalanteile oder Aktien der Gesellschaft (Aktiendividende) handeln. Grundsätzlich müssen die Sachwerte, die als Sachdividende an die einzelnen Aktionäre ausgeschüttet werden, gleichartig und gleichwertig sein. Der Wert der Sache bestimmt sich dabei nicht nach ihrem Buchwert, sondern nach ihrem wirklichen Wert (Verkehrswert), d.h. unter Berücksichtigung allfälliger darauf gebildeter stiller Reserven.
Die Generalversammlung muss eine Sachdividende explizit beschliessen. Dieser Beschluss muss den betragsmässigen Umfang der Dividende sowie die Sachwerte bestimmen, welche als Sachdividende ausgeschüttet werden sollen. Diese Angaben müssen auch bereits im Ausschüttungsantrag des Verwaltungsrats enthalten sein.
Kontrovers umstritten ist, welche Mehrheit für den Beschluss über die Ausrichtung einer Sachdividende notwendig ist. Während ein Teil der Lehre einen einstimmigen Beschluss verlangt, vertreten andere, dass ein qualifiziertes Mehr genügt, insbesondere, wenn gleichartige und gleichwertige sowie leicht verwertbare und werthaltige Sachwerte als Sachdividende ausgeschüttet werden. Ein weiterer Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass das einfache Mehr genügt, wenn die Sachdividende entweder leicht verwertbar und werthaltig ist oder eine besondere Nähe zum Gesellschaftszweck aufweist. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Aktienrechtsrevision 2023 die Sachdividende nicht geregelt und auch nicht in die abschliessende Aufzählung der wichtigen Beschlüsse in Artikel 704 OR, welche eine qualifizierte Mehrheit verlangen, aufgenommen. Ein qualifiziertes Quorum ist daher nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da die Sachdividende auch im Rahmen der Aktienrechtsrevision nicht in Artikel 704 OR aufgenommen wurde muss insbesondere bei bargeldnahen und leicht veräusserbaren Sachwerten von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers ausgegangen werden, weshalb ein einfaches Mehr für den Beschluss über die Ausschüttung einer Sachdividende ausreichend ist; vorbehalten bleibt eine gesonderte statutarische Regelung.
Im Konzern kann die Sachdividende insbesondere als Instrument für die Übertragung von verschiedenen Vermögenswerten, Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Tochter-Muttergesellschaften verwendet werden. Je nach Beteiligungsstruktur eignet sich eine Sachdividende auch für Umstrukturierungen oder sogenannte Carve-Outs.
4.3 Die Wahldividende
Bei einer Wahldividende haben die Aktionäre die Möglichkeit zwischen einer Gelddividende und neuen Aktien der Gesellschaft oder einem anderen Sachwert zu wählen. Die Optionen, zwischen denen die Aktionäre wählen können, müssen grundsätzlich gleichwertig sein.
Die Wahldividende ist eine Wahlobligation gemäss Art. 72 OR zugunsten der Aktionäre, welche mit dem Wahldividendenbeschlusses der Generalversammlung entsteht. Der Beschluss muss das Wahlrecht, die Wahlmöglichkeiten sowie die Modalitäten der Ausübung des Wahlrechts umfassen. Falls die Aktionäre nicht fristgerecht eine Wahl treffen, wird in der Regel vorgesehen, dass die Aktionäre eine Gelddividende erhalten. Grundsätzlich genügt die absolute Mehrheit, um eine Wahldividende zu beschliessen. Dies setzt jedoch voraus, dass die wählbaren Optionen in Bezug auf ihren Wert identisch sind.
4.4 Die asymmetrische Dividende
Bei der Ausschüttung von Dividenden ist grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot zwischen den einzelnen Aktionären zu wahren. Hierbei ist der Grundsatz der Kapitalproportionalität massgebend. Jeder Aktionär hat einen der jeweiligen Beteiligung entsprechenden Anspruch auf einen Anteil des Bilanzgewinns. Der Umfang der Beteiligung bemisst sich nach dem nominellen einbezahlten Aktienkapital. D.h. die Aktionäre erhalten bei gleicher Kapitalbeteiligung, eine Dividende in gleicher Höhe. Bei einer asymmetrischen Dividende jedoch erhalten die Aktionäre bei gleicher Kapitalbeteiligung eine unterschiedlich hohe Dividende. Hierdurch wird das Gleichbehandlungsverbot verletzt.
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht sind asymmetrische Dividenden zulässig, wenn sie aus der Existenz unterschiedlicher Aktienkategorien (Stammaktien und Vorzugsaktien mit Dividendenvorrechte) resultieren. Die Dividendenvorrechte solcher Vorzugsaktien müssen klar in den Statuten definiert, sachlich gerechtfertigt sein und dürfen nicht zu einer übermässigen Bevorzugung führen.
Umstritten ist jedoch, ob eine asymmetrische Dividende auch ohne statutarische Grundlage zulässig ist. Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, dass ein asymmetrischer Dividendenbeschluss im Betrag der bevorzugten Aktionäre nicht nur anfechtbar, sondern teilnichtig ist. Es sei daher ohne statutarische Grundlage nicht möglich, eine asymmetrische Dividende zu beschliessen. Ein anderer Teil der Lehre ist der Ansicht, dass eine asymmetrische Dividende erlaubt ist und eine statutarische Grundlage nicht erforderlich sei. Ohne statutarische Grundlage sei der Beschluss über die Ausschüttung von asymmetrischen Dividenden jedoch anfechtbar. Der asymmetrische Dividendenbeschluss entfaltet nach letzterer Lehrmeinung seine vollumfängliche Wirkung erst nach ungenutztem Ablauf der zweimonatigen Anfechtungsfrist. Das Kantonsgericht Luzern folgte in seinem Entscheid vom 4. April 2022 der zweiten Lehrmeinung und betont, dass der Beschluss über die Ausrichtung einer asymmetrischen Dividende ohne statutarische Grundlage zwar in jedem Fall gesellschaftsrechtswidrig ist, der Beschluss jedoch ohne Anfechtung rechtswirksam ist.
Die Ausschüttung von asymmetrischen Dividenden wird in den Kantonen steuerlich unterschiedlich behandelt. Zu beachten ist ausserdem, dass eine asymmetrische Dividende von sozialversicherungsrechtlicher Relevanz sein kann, wenn einzelne Aktionäre bzw. Gesellschafter für die Gesellschaft arbeiten.
Um ungewollte Konsequenzen sowie allfällige zusätzliche finanzielle Belastungen zu vermeiden, empfehlen wir die Ausschüttung einer asymmetrischen Dividende aus steuerlicher sowie sozialversicherungsrechtlicher Sicht im Einzelfall im Voraus genau prüfen zu lassen.