Verwendung von urheberrechtlich geschützten Filmsequenzen in YouTube-Videos möglicherweise unzulässig


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Die Einblendung von fremden Filmsequenzen in einem YouTube-Video ist nicht durch das Zitatrecht gedeckt, wenn das Zitat nur als Beleg für eine pauschale Kritik am gezeigten Film dienen soll. Sofern keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen erfolgt, ist diese Verwendung eines solchen Zitats in der Regel nicht zulässig. Dies hat das OLG Köln vor kurzem bestätigt. Auch in der Schweiz sind dem Zitatrecht enge Grenzen gesetzt.

Das urheberrechtliche Zitatrecht

Das Urheberrecht verleiht den Urhebern grundsätzlich das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihre Werke verwendet werden. Als Ausnahme davon ist namentlich im deutschen – wie auch im schweizerischen – Urheberrecht das sogenannte Zitatrecht vorgesehen. Dieses erlaubt es Dritten unter bestimmten Voraussetzungen, auf urheberrechtlich geschützte Werke Bezug zu nehmen und diese insofern ohne Einwilligung des Urhebers zu verwenden. Die Berufung auf das Zitatrecht ist aber nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig. Dass die Grenzen des Zitatrechts eng sind, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln vor kurzem einmal mehr bestätigt.

LG Köln untersagt Verwendung einer Filmsequenz in YouTube-Video

Im vom OLG beurteilten Fall ging es um die Frage, ob die Verwendung einer fremden Filmsequenz in einem YouTube-Video vom Zitatrecht gedeckt war und deshalb ohne Einwilligung des Rechteinhabers erfolgen konnte. Der Rechteinhaber behauptete vor dem Landgericht Köln insbesondere, im fraglichen Video seien Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm zu sehen, den er selber gedreht habe. Das Landgericht Köln untersagte daraufhin der Gegenpartei die Verwendung des fraglichen YouTube-Videos. Gegen dieses Urteil erhob der Unterlegene erfolglos Berufung.

Zitat nur im Zusammenhang mit eigenen Ausführungen zulässig

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts ist die Einblendung der fraglichen Videoausschnitte nicht durch das Zitatrecht gedeckt. Die Zitierfreiheit erlaube es nicht, dass die Zitate in einer äusserlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt würden. Es sei erforderlich, dass eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werde. Aus diesem Grund sei ein Zitat nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheine.

Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass es an dieser Voraussetzung fehlt, wenn sich der Zitierende darauf beschränkt, das zitierte Werk auszugsweise zu wiederholen und dabei lediglich einige dürftige Bemerkungen anfügt. Daraus folgt, dass die Verwendung von Filmsequenzen nicht vom Zitatrecht gedeckt ist, wenn sie in ein Video integriert werden, nicht aber Basis für eigene inhaltliche Ausführungen des Zitierenden sind.

Bei nur pauschaler Kritik ist Zitat nicht zulässig

Was bedeutet dies konkret für den vorliegenden Fall? Gemäss Sachverhaltsdarstellung des Oberlandesgerichts kommentierte der Zitierende eine eingespielte Sequenz aus dem Dokumentarfilm. Dabei handelte es sich aber um eine allgemein gehaltene Kritik. Abgesehen von einer pauschalen Bewertung fehlte jegliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt der eingespielten Videosequenz. Diese Pauschalkritik sei jedoch derart allgemein gehalten und so wenig auf den Inhalt der zitierten Szenen bezogen, dass nicht mehr von einem rechtmässigen Zitat gesprochen werden könne. Insbesondere fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen.

Die fragliche Einblendung sei deshalb nicht vom Zitatzweck gedeckt. Aus diesem Grund bestätigte das OLG das Urteil der Vorinstanz.

Enge Grenzen für Zitatrecht – auch in der Schweiz

Der Entscheid des Kölner Gerichts verdeutlicht einmal mehr, wie eng die Grenzen des Zitatrechts im deutschen Urheberrecht sind. Aber nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz ist das Zitatrecht klar beschränkt. Anders als in unserem nördlichen Nachbarland fehlt in der Schweiz bisher aber Rechtsprechung in Bezug auf die neuen Medien.

Der Gesetzestext ist jedoch bereits sehr einschränkend formuliert: Nach Art. 25 URG ist ein Zitat nur dann zulässig, wenn es zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Ausserdem müssen das Zitat als solches und die Quelle bezeichnet werden, in gewissen Fällen muss zusätzlich auf die Urheberschaft hingewiesen werden.

Aufgrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass ein schweizerisches Gericht den vorliegenden Fall gleich entschieden hätte wie das OLG Köln. Bei der Verwendung fremder, urheberrechtlich geschützter Filmsequenzen in YouTube-Videos ist deshalb auch in der Schweiz nicht leichthin von einem rechtmässigen Zitat auszugehen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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