Der EDSA publiziert neue Richtlinien betreffend die Datenverarbeitung im Rahmen von online Services – Was Sie wissen müssen


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Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat im Rahmen seiner neunten Plenarsitzung im April dieses Jahres eine Richtlinie für die Interpretation von Art. 6.1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Kontext von online Dienstleistungen zur öffentlichen Beratung publiziert.

Die Grundrecht Charte der Europäischen Union (EU) und die DSGVO stellt klare Rahmenbedingungen für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten auf. So wird verlangt, dass die personenbezogenen Daten auf faire Weise, zu einem bestimmten Zweck und auf der Basis von bestimmten Grundlagen bearbeitet werden. Eine dieser in der DSGVO festgehaltenen Grundlagen ist die Notwendigkeit zur Erfüllung eines Vertrages.

Im Hinblick darauf, dass unsere heutige Gesellschaft 24/7 online ist und eine Vielzahl von vernetzten Geräten einsetzt, welche gerade für durch Werbung finanzierte Social Media oder E-Commerce Anbieter zentral sind, hat der EDSA Leitlinien zur Anwendung von Art. 6.1 lit. b DSGVO zur öffentlichen Beratung erlassen. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass sich Verantwortliche nur auf die Grundlage der Notwendigkeit für die Vertragserfüllung berufen, wenn diese auch angemessen und fair für die betroffenen Personen ist.

Die neue «Richtlinie 2/2019 über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 6.1 lit. b DSGVO im Rahmen der Erbringung von online Diensten» wird die Anwendung dieser Rechtsgrundlage im Bereich der online Dienste wohl erheblich einschränken. Die Richtlinie wird auf die Erbringer von online Diensten unabhängig davon wie sie sich finanzieren Anwendung finden. Die neue Richtlinie enthält insbesondere Erläuterungen betreffend die nachfolgenden Punkte:

  • Das Zusammenspiel von Art. 6.1 lit. b DSGVO mit anderen gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Insbesondere ist der EDSA der Ansicht, dass Verantwortliche sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützen sollten, wenn die Verarbeitung faktisch nicht für die Erfüllung eines Auftrages erforderlich ist.
  • Der Anwendungsbereich von Art. 6.1 lit. b DSGVO und der darin verwendete Begriff der Notwendigkeit. Es wird in der Richtlinie unter anderem festgehalten, dass Notwendigkeit nicht nur auf das abzielt, was gemäss Vertrag erlaubt ist oder darin festgehalten wurde.
  • 6.1 lit. b DSGVO verlangt in Verbindung mit der Rechenschaftspflicht zudem, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen gültigen Vertrag erfordert und dass die Verarbeitung für die Erfüllung dieses Vertrages zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person für die Durchführung notwendig ist.
  • Der Verantwortliche muss im Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages die Auswirkungen einer Kündigung auf die Rechtsgrundlage bereits bei Abschluss des Vertrages abschätzen und diese auch entsprechend regeln.
  • Bei der Notwendigkeit der Datenverarbeitung im vorvertraglichen Stadium, sind unerwünschte Marketing- oder andere Verarbeitungstätigkeiten, die ausschliesslich auf Initiative des Verantwortlichen durchgeführt werden von der Rechtsgrundlage in Art. 6.1 lit. b DSGVO nicht gedeckt.
  • Anwendungsbeispiele von Art. 6.1 lit. b DSGVO.

Für mehr Informationen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung oder klicken Sie hier um zu den Richtlinien auf Englisch zu gelangen.


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