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Worum geht es? Kurz zusammengefasst.
1.—Zunehmende Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Sowohl in der Europäischen Union (EU) als auch in der Schweiz werden die Offenlegungspflichten von Unternehmen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (bzw. der nichtfinanziellen Berichterstattung) zunehmend stärker und umfassender reguliert. So müssen grosse Publikumsgesellschaften, Banken und Versicherungen in der Schweiz in Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags zur Konzernverantwortungsinitiative seit dem 1. Januar 2024 einen nichtfinanziellen Bericht veröffentlichen.
In der EU folgte mit der EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 eine weitere, deutlich umfassendere Regulierungswelle. Die CSRD-Nachhaltigkeitsinformationen müssen im Lagebericht als Teil des Geschäftsberichts veröffentlicht und von einer unabhängigen Prüfgesellschaft revidiert werden. Am 24. Mai 2024 hat der EU-Rat sodann die Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) angenommen, welche Unternehmen dazu verpflichtet, Nachhaltigkeitsrisiken in ihren Wertschöpfungsketten zu identifizieren, zu bewerten und zu mindern. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Schweiz in Zugzwang, mit der rasch voranschreitenden internationalen Regulierungsentwicklung angemessen Schritt zu halten. So hat der Bundesrat am 26. Juni 2024 ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet mit dem Ziel, die geltenden schweizerischen Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung an die CSRD anzupassen.
2.—CH-Unternehmen mit grösserem EU-Footprint bereits ab 2025 betroffen
Für Schweizer Muttergesellschaften (mit einem EU-Nettoumsatzerlös von mind. EUR 150 Mio. und einer relevanten EU-Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassungen mit einem EU-Nettoumsatzerlös von mind. EUR 40 Mio.) gilt die Berichterstattungspflicht nach CSRD grundsätzlich erst ab dem Geschäftsjahr 2028. Für grosse EU-Unternehmen, aus Schweizer Sicht also auf Stufe grosser EU-Tochtergesellschaften, gelten die Offenlegungspflichten gemäss CSRD aber bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 (Unternehmen die bereits nach NFRD berichterstattungspflichtig waren) bzw. ab dem Geschäftsjahr 2025. So müssen ab dem Geschäftsjahr 2026 alle Firmen mit Sitz in der EU (auch nicht börsennotierte) nach CSRD Bericht erstatten, unabhängig von ihrer Rechtsform und vom Sitz einer allfälligen Muttergesellschaft, wenn zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:
1)—Durchschnittlich mind. 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahrs;
2)—Bilanzsumme über EUR 25 Mio.;
3)—Umsatzerlös über EUR 50 Mio.
Auch kleinere Schweizer Unternehmen, welche die obengenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können dennoch schon bald indirekt von den Berichterstattungspflichten nach CSRD tangiert sein. Sie stehen namentlich gewissen Offenlegungsanforderungen gegenüber, wenn sie Teil der Lieferkette eines berichterstattungspflichtigen Unternehmens sind, welches umfassende Informationen, unter anderem auch in Bezug auf ihre Lieferkette, offenzulegen hat.
3.—Analyse jetzt starten, Zeit für allfällige aufwändige Vorbereitung sichern
Um rechtzeitig über revidierbare Prozesse und Systeme zur Sammlung aller notwendigen qualitativen und quantitativen Nachhaltigkeitsangaben zu verfügen, sind je nach Ausgangslage aufwändige Vorbereitungsarbeiten notwendig. Daher empfehlen wir ihnen, frühzeitig eine Analyse ihrer Konzernstruktur, ihrer Strategie und ihres Geschäftsmodells sowie ihrer Kundenbeziehungen und der Lieferkette mit Blick auf die Anforderungen gemäss EU- sowie Schweizer Recht vorzunehmen. Als erste Priorität ist festzustellen, ob und ab wann ihr Unternehmen in den Geltungsbereich der Berichterstattungspflichten fällt bzw. ob gestützt auf eine Ausnahmeregelung zumindest eine teilweise Reduktion der operativen Belastung im Zusammenhang mit der Berichterstattung möglich ist. Gestützt darauf ist ein schrittweises Vorgehen zur Implementierung und Umsetzung der Berichterstattung (allenfalls bereits orientiert an der CSRD) zu definieren.
Q&A zu den Auswirkungen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU- CSRD) auf Schweizer Unternehmen
Überblick und Vergleich der EU-Richtlinien und Schweizer Gesetzgebung
1.—Wie zeigt sich die rechtliche Ausgangslage in der Schweiz?
Am 29. November 2020 wurde die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Konzernverantwortungsinitiative KVI) abgelehnt. Obwohl sich eine knappe Mehrheit der Stimmbevölkerung für deren Annahme aussprach, wurde das erforderliche Ständemehr nicht erreicht. Damit kam der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zum Zuge. Um diesen in der Schweizer Gesetzgebung zu implementieren, hat der Bundesrat neue Sorgfalts- und Transparenzpflichten im Obligationenrecht (OR) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung (VSoTr) auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hat zudem eine Vollzugsverordnung zur verbindlichen Klimaberichterstattung für grosse Schweizer Unternehmen verabschiedet, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Für weitere Informationen zu diesen Entwicklungen in der Schweiz wird auf die MLL-Publikation vom 9. Mai 2022 verwiesen.
Die Schweiz strebte bereits damals eine international abgestimmte Gesetzgebung und orientierte sich primär an der in der EU damals geltenden EU-Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD). Mit der in der Zwischenzeit eingeführten CSRD widerspiegelt die Schweizer Gesetzgebung nicht mehr den aktuellen Stand der entsprechenden EU-Richtlinien. Im September 2023 teilte der Bundesrat mit, dass das Schweizer Recht international abgestimmt werden soll. Am 26. Juni 2024 eröffnete der Bundesrat sodann das Vernehmlassungsverfahren mit dem Ziel, die geltenden schweizerischen Bestimmungen über die Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange bis zum 31. Oktober 2024 an die CSRD anzupassen. Unter anderem soll (i) der Schwellenwert in Art. 964a Abs. 1 Ziff. 2 OR von 500 auf 250 Vollzeitstellen gesenkt werden1, (ii) es künftig genügen, wenn zwei der drei Schwellenwerte von Art. 964a OR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erreicht werden, unabhängig davon, ob der Schwellenwert von 250 Beschäftigten erreicht wird oder nicht, (iii) der comply or explain-Ansatz entfallen und (iv) eine Revisionspflicht eingeführt werden.2 Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs werden künftig weitaus mehr Unternehmen von den Berichterstattungspflichten nach Art. 964a ff. OR betroffen sein.
2.—Wie sieht die rechtliche Entwicklung in der EU aus?
Auch in der EU haben sich entscheidende Entwicklungen ergeben. Die EU hat bereits 2017 die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der NFRD geregelt. In der Folge zeigte sich aus Sicht der EU-Kommission jedoch, dass dieses Regelwerk im Hinblick auf die Anforderungen des Aktionsplans Sustainable Finance (siehe Frage 4) nicht ausreichen. Entsprechend wurde die Weiterentwicklung der NFRD vorangetrieben.
Am 5. Januar 2023 trat die CSRD in Kraft, welche die bisherigen Regelungen unter der NFRD ablösen. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis Juli 2024 Zeit, die neuen Regeln auf nationaler Ebene umzusetzen.
Am 22. November 2022 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die ersten Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die zwölf Standards umfassen und sowohl bereichsübergreifende als auch thematische Standards beinhalten, und legte sie der Europäischen Kommission zur Übernahme oder Überarbeitung vor. Die ESRS sollen die Offenlegungsanforderungen im Rahmen der CSRD präzisieren. Das erste Set von ESRS wurde bereits veröffentlicht und ist seit dem 1. Januar 2024 anwendbar. Die Verabschiedung der sektorspezifischen ESRS und des Standards für bestimmte Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern wurde jedoch auf den 30. Juni 2026 verschoben.3
3.—Was ist die CSRD und wie unterscheidet Sie sich von der NFRD?
Die CSRD ersetzt die im Jahr 2014 in Kraft getretene NFRD und führt zu einer massiven Erweiterung des bestehenden Geltungsbereichs der berichtspflichtigen Unternehmen von bisher schätzungsweise knapp 12’000 auf neu rund 50’000 Unternehmen europaweit. Die Einführung der CSRD verstärkt zudem signifikant die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
Die CSRD ist eine Richtlinie, die gewisse Unternehmen mit Sitz bzw. Tätigkeit in der EU (genauere Definition siehe Frage 7) dazu verpflichtet, jährlich Informationen über ihre Nachhaltigkeit offenzulegen. Mit der CSRD werden die bestehenden Anforderungen der NFRD deutlich verschärft und EU-weit vereinheitlicht. Ziel der CSRD ist es somit, die Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen zu verbessern. Dies soll Stakeholdern ein besseres Verständnis darüber ermöglichen, wie diese Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen angehen. Die CSRD zielt ebenfalls darauf ab, die Integration von Nachhaltigkeitsüberlegungen in die Geschäftspraktiken von Unternehmen zu beschleunigen und so den Übergang zu einer nachhaltigeren, integrativen Wirtschaft zu unterstützen.
Die Einführung der Berichterstattungspflichten unter der CSRD erfolgt in den kommenden Jahren schrittweise (siehe Frage 7).
4.—In welchem grösseren Zusammenhang (EU Green Deal) stehen die CSRD und die Taxonomie-Verordnung? Was will die EU mit ihren neuen Regulierungen erreichen?
Mit dem European Green Deal hat sich die EU das Ziel gesetzt, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Wirtschaftsraum der Welt zu machen und das Wirtschaftswachstum vom Ressourcenverbrauch zu entkoppeln. Der European Green Deal sieht eine umfangreiche Palette von Massnahmen vor, die in die unterschiedlichsten Bereiche der Wirtschaft und Industrie vordringen. Allein bis 2030 rechnet die EU-Kommission mit einem jährlichen zusätzlichen privaten Investitionsbedarf in Höhe von EUR 180 Mia. Entsprechend spricht die EU dem Finanzsystem eine Schlüsselrolle zu und will Finanzströme mobilisieren bzw. in die notwendigen Investitionen lenken.
Im März 2018 veröffentlichte die EU-Kommission in diesem Zusammenhang den Aktionsplan Sustainable Finance. Seither schafft sie Schritt für Schritt einen rechtlichen Rahmen, der die Aspekte Umwelt, Soziales und Governance (Environment Social Governance oder kurz «ESG«) in den Mittelpunkt des Finanzsystems stellt. Die drei wichtigsten neuen EU-Regularien in diesem Bereich sind neben der CSRD die EU-Taxonomie für nachhaltige Aktivitäten (Taxonomie-Verordnung) und die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR).
Die Taxonomie-Verordnung ist ein gemeinschaftliches Klassifizierungssystem für den EU-Wirtschaftsraum, wonach die Nachhaltigkeit von bestimmten Aktivitäten gemessen werden soll. Darauf aufbauend müssen Unternehmen zukünftig gestützt auf deren CSRD-Kennzahlen, wie z.B. der Anteil des Umsatzes aus oder der Investitionen (Capex) in «ökologisch nachhaltige» Aktivitäten, deren Nachhaltigkeitsklassifizierung erheben und veröffentlichen.
Die SFDR verpflichtet Finanzunternehmen ihren Kunden offenzulegen, inwiefern sie ESG-Faktoren in den Entscheidungsprozess für ihre Finanzprodukte einbeziehen und was die wesentlichen nachteiligen Nachhaltigkeits-Auswirkungen ihrer Finanzprodukte sind. Voraussetzung dafür ist die Erhebung und Veröffentlichung der entsprechenden Informationsgrundlagen durch Unternehmen gemäss CSRD.
5.—Was regelt die CSRD und welche Rolle spielen die ESRS?
Die CSRD ist die gesetzliche Basis, welche die Offenlegungspflichten verankert und regelt. Die Rahmenbedingungen der Umsetzung und die genaueren Inhalte der Offenlegungspflichten werden in den ESRS definiert. Die ESRS enthält zwölf Standards die ein breites Spektrum an Themen von Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten umfassen, darunter Themen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung und Menschenrechte.
Mit den ESRS erlässt die EU-Kommission gemeinsame Standards, die den Inhalt und die Struktur der Offenlegungspflichten gemäss der CSRD konkretisieren. Durch die Einführung der ESRS soll die Verwendung mehrerer freiwilliger Standards, wie es heute gehandhabt wurde, vermieden werden. Die Anwendung von verschiedenen Standards führt derzeit zu Problemen bei der Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
6.—Welche Unterschiede bestehen zwischen der CSRD und den geltenden Schweizer Bestimmungen zur Transparenz über nichtfinanzielle Belange?
Geltungsbereich der CSRD
7.—Ab wann und für welche Unternehmen gilt die CSRD?
Die Vorschriften der CSRD werden in verschiedenen Phasen zwischen 2024 und 2028 in Kraft treten.
- Ab Januar 2025 für das Geschäftsjahr 2024 gelten die neuen Vorschriften für grosse Unternehmen von öffentlichem Interesse, d.h. für kapitalmarktorientierte Unternehmen4, grosse Finanzdienstleister und Versicherungen, wenn zwei der folgenden drei Kriterien überschritten sind:
—-– Mehr als durchschnittlich 500 Beschäftigte während des Geschäftsjahrs;
—-– Bilanzsumme über EUR 20 Mio.;
—-– Umsatzerlös über EUR 40 Mio.
—–3)–Unternehmen, die nicht in der EU ansässig sind, aber über Wertpapiere auf EU-regulierten Märkten verfügen, fallen ebenfalls ab 2025 für das Geschäftsjahr 2024 in den Anwendungsbereich (sofern zwei der obigen Grenzwerte erfüllt sind).
- Ab Januar 2026 für das Geschäftsjahr 2025 sind auch grosse Unternehmen5 mit Sitz in der EU (börsennotierte und nicht börsennotierte, unabhängig von ihrer Rechtsform und vom Sitz einer allfälligen Muttergesellschaft) vom Geltungsbereich erfasst, wenn zwei der folgenden drei Kriterien überschritten sind:
—-– Mehr als durchschnittlich 250 Beschäftigte während des Geschäftsjahrs;
—-– Bilanzsumme von über EUR 25 Mio.;
—-– Umsatzerlös von über EUR 50 Mio.
- Ab Januar 2027 für das Geschäftsjahr 2026 werden börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU)6 sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen vom Anwendungsbereich der CSRD erfasst.Sofern börsennotierte KMUs in ihrem Lagebericht begründen, warum die Nachhaltigkeitsinformationen nicht vorgelegt wurden, haben KMUs die Möglichkeit, während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung (sog. «Opt-out») in Anspruch zu nehmen, nach der sie bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sind. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nicht für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen zur Verfügung steht.Ausgenommen von der Berichterstattungspflicht sind börsennotierte Kleinstunternehmen7 die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Grössenmerkmale nicht überschreiten:
—-– Durchschnittlich 10 Beschäftigte während des Geschäftsjahrs;
—-– Bilanzsumme von EUR 450’000;
—-– Nettoumsatzerlöse von EUR 900’000.
- Ab Januar 2029 für das Geschäftsjahr 2028 sind auch nicht-EU Unternehmen erfasst, die in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren auf konsolidierter Ebene oder Gruppenebene einen Nettoumsatz von jeweils mehr als EUR 150 Mio. in der EU erzielten und die in der EU entweder eine Zweigniederlassung mit einem Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. im vorangegangenen Geschäftsjahr oder eine Tochtergesellschaft in Form eines grossen Unternehmens oder eines börsennotierten KMU haben. Die Berichterstattungspflicht solcher nicht-EU Unternehmen umfasst sodann auch deren nicht-EU Tochterunternehmen.
8.—Hat die CSRD auch Auswirkungen auf Unternehmen, die in der Schweiz ansässig sind?
8.1 Direkte Auswirkungen für in den Geltungsbereich fallende Unternehmen
Alle in den Geltungsbereich fallende Unternehmen (siehe Frage 7), die dem Recht eines EU-Mitgliedstaats unterliegen oder in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind von der CSRD betroffen, also auch Tochtergesellschaften von Schweizer Unternehmen.
Sollte ein Schweizer Unternehmen mehrere EU-Tochtergesellschaften haben, gibt es unter der Konzernausnahme die Möglichkeit, dass die Schweizer Muttergesellschaft einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung stellt, der den gesamten Konzern umfasst. Davon ausgenommen sind börsennotierte (Tochter)-Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in den NFRD-Geltungsbereich fallen.8
Kleinunternehmen aus der Schweiz dürften aufgrund der Schwellenwerte betreffend Umsatzerlös in der EU kaum direkt, sondern einigen Fällen indirekt (siehe Frage 8, Ziff. 8.2)., von der CSRD betroffen sein Im Einzelfall ist jedoch eine spezifische Prüfung des Geltungsbereichs zu empfehlen. So könnten insbesondere Rohstoffhändler mit hohen Handelsvolumen und einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU, aber einer kleinen Anzahl Mitarbeitenden, vom Geltungsbereich der CSRD erfasst sein.
8.2 Indirekte Auswirkungen für Schweizer Unternehmen
Auch kleinere und mittlere Schweizer Unternehmen, die nicht direkt zum Geltungsbereich der CSRD zählen, dürften früher oder später indirekt, z. B. als Zulieferer oder Abnehmer von unter die CSRD fallenden Unternehmen, betroffen sein, indem sie von ihren Geschäftspartnern als Teil der Wertschöpfungskette zur Verfügungsstellung von Nachhaltigkeitsinformationen aufgefordert werden.
Als Referenz für welche Nachhaltigkeitsinformationen von indirekt betroffenen Unternehmen verlangt werden und wie diese offengelegt werden müssen, können künftig die KMU-ESRS, die voraussichtlich bis zum 30. Juni 2026 von der EU-Kommission angenommen werden sollen, beigezogen werden. Aktuell liegt noch kein Entwurf der KMU-ESRS vor.
9.—Gibt es Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht nach CSRD?
9.1 Konzernausnahme
Wenn die Schweizer Muttergesellschaft einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung stellt, der den gesamten Konzern umfasst, sind alle einbezogenen Tochterunternehmen von der Erstellung eigener Nachhaltigkeitsberichte befreit. Die Berichterstattung müsste demnach unter den ESRS oder einem gleichwertigen Standard ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 erstellt werden. Die EU-Kommission ist befugt, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Drittstaaten verwendeten Standards festzulegen (siehe Frage 9, Ziff. 9.3).9 Ausgenommen von der Ausnahme sind börsennotierte (Tochter–) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in den NFRD-Geltungsbereich fallen.10
9.2 Ausnahme für Nicht-EU-Muttergesellschaften (künstliche Konsolidierung)
Wenn eine Schweizer Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften in der EU hat, kann in den ersten sieben Jahren der Berichterstattungspflicht11 eines der grössten EU-Tochterunternehmen (mit grösstem Umsatzerlös in mindestens den letzten fünf Jahren) einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellen, der alle EU-Tochtergesellschaften einschliesst, welche für sich selbst betrachtet nach CSRD berichterstattungspflichtig sind. Somit muss nicht jede dieser Tochtergesellschaft einen individuellen Bericht veröffentlichen. Diese Ausnahme wird auch «künstliche Konsolidierung» genannt, denn die grösste Tochtergesellschaft veröffentlicht hier einen Bericht für alle anderen berichterstattungspflichtigen EU-Tochtergesellschaften derselben Mutter und übernimmt somit schon ab Geschäftsjahr 2025 eine vergleichbare Rolle, wie sie die Mutter ab dem Geschäftsjahr 2028 für alle EU– und auch Nicht-EU–Töchter haben wird.
9.3 Gleichwertige Berichterstattung
Die EU-Vorschriften lassen Raum für Ausnahmen, für den Fall, dass das betreffende Unternehmen bereits von einem gleichwertigen Nachhaltigkeitsstandard Gebrauch macht. Die EU-Kommission hat die Befugnis, einzelne Nachhaltigkeitsberichtsrahmen oder -systeme als gleichwertig mit der ESRS-Berichterstattung gemäss der CSRD zu bezeichnen. Bislang ist nicht bestimmt, welche Nicht-EU–Vorschriften oder –Standards als gleichwertig gelten werden. Da die Schweizer Bestimmungen über Transparenz über nichtfinanzielle Belange im OR auf der Grundlage der NFRD erstellt und noch nicht an die CSRD angepasst wurden, erachten wir es als unwahrscheinlich, dass die Schweizer Bestimmungen für die nichtfinanzielle Berichterstattung die Anforderungen der Gleichwertigkeit erfüllen werden. Vor diesem Hintergrund hat sodann auch der Bundesrat das Bundesamt für Justiz damit beauftragt, eine weitere Angleichung der Schweizer Nichtfinanzberichterstattung an die CSRD vorzunehmen. Entsprechende Änderungsvorschläge hat der Bundesrat im Juni 2024 publiziert und ein Vernehmlassungsverfahren eröffnet, welches bis Ende Oktober 2024 dauert (siehe Frage 1).
Berichterstattung nach CSRD
Berichterstattung nach CSRD
10.—Mein Unternehmen fällt in den Geltungsbereich der CSRD. Was bedeutet dies nun?
Unternehmen, die in den Geltungsbereich der CSRD fallen, müssen ein umfassendes Spektrum an nachhaltigkeitsbezogenen Informationen offenlegen. Insbesondere besteht die Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts. Der Inhalt, Aufbau und Umfang des Berichts richtet sich nach den verpflichtenden ESRS.12
Notwendige Angaben im Bericht beziehen sich gemäss den ESRS u.a. auf das Folgende:
- Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens und Erläuterung, wie die Erkenntnisse aus der doppelten Materialitätsanalyse und der Nachhaltigkeitssorgfaltsprüfungsprozess sich darin widerspiegeln;
- Zeitgebundene Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat;
- Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
- Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
- Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
- Umfassende Berichterstattungspflichten im Bereich der Treibhausgasemissionen bzw. zum Thema Klimawandel;
- Umfassende qualitative und quantitative Berichterstattung über alle Themenbereiche, die gemäss doppelter Materialitätsanalyse als wesentlich identifiziert wurden;13
- Abdeckung der gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens;
- Erläuterung der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (sustainability due diligence);
- Anwendung der Taxonomie Verordnung zur finanziellen Berichterstattung.14
11.—Muss ein Schweizer Unternehmen künftig einen CSRD-Nachhaltigkeitsbericht und einen separaten Bericht nach Schweizer OR publizieren?
Sollte ein Unternehmen die Kriterien gemäss Art. 964a Abs.1 OR erfüllen15, untersteht es der Pflicht, einen Bericht über nichtfinanzielle Belange zu erstellen (Art. 964b Abs. 1 OR).16 Dieser Bericht muss anschliessend durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs genehmigt und unterzeichnet werden.
Wird ein Schweizer Unternehmen von einem anderen Unternehmen kontrolliert, welches bereits einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, so ist es von der Pflicht, einen Bericht in der Schweiz zu veröffentlichen, befreit (Art. 964a Abs 2 Ziff. 2 OR).17 Sofern diese Ausnahme nicht greift, könnte ferner die Konzernausnahme nach CSRD zur Anwendung gelangen (siehe Frage 9, Ziff. 9.1).
Die Schweiz hat in der Umsetzung des Gegenvorschlags auf eine explizite Verknüpfung mit einem bestimmten Berichterstattungsstandard verzichtet. Die aktuelle Fassung der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange stellt in diesem Zusammenhang die Vermutung auf, dass die Berichterstattung über Klimabelange gemäss Art. 964a Abs.1 OR erfüllt ist, insofern der Bericht dem TCFD-Standard entspricht. Es steht den Unternehmen jedoch offen, einen anderen Berichtstandard zu verwenden, solange die minimalen inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. 964b Abs. 1 und 2 OR abgedeckt sind. Es besteht mit anderen Worten die Möglichkeit, eine konsolidierte Berichterstattung nach den ESRS vorzunehmen und somit zwar über die erwarteten Inhaltsanforderungen der Schweizer Bestimmungen hinauszugehen, aber gleichzeitig die EU-Bestimmungen zu erfüllen.
Gemäss dem Bericht zur Änderung der Bestimmungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen Unternehmen in der Schweiz auch künftig die Wahl haben, sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder am EU-Standard oder an einem anderen gleichwertigen Standard zu orientieren. Der Bundesrat wird die gleichwertigen Standards bezeichnen. Ob in der künftigen Fassung wiederum die Vermutung gelten soll, dass der Bericht nach dem TCFD-Standard den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 964a Abs. 1 OR genügt, ist derzeit noch offen.
12.—Wie gehe ich bei der Umsetzung eines Berichts nach CSRD schrittweise vor?
Bei der Umsetzung eines Berichts sind viele verschiedene Aspekte zu beachten. Eine vereinfachte Schritt-für-Schritt-Anleitung sollte die folgenden Massnahmen umfassen:
- Verstehen der Gesetzlichen Anforderungen;
- Durchführen einer doppelten Materialitätsanalyse inkl. Einbezug der relevanten Anspruchsgruppen sowie Auswerten der Erkenntnisse aus dem Prozess der Sorgfaltspflichtprüfung im Nachhaltigkeitsbereich;
- Ableitung bzw. Überprüfung der Nachhaltigkeitsstrategie und Erstellen eines Unternehmens-Nachhaltigkeitsplans mit konkreten Zielen;
- Definition der Prozesse und notwendigen Systeme und Ressourcen für das Sammeln der notwendigen quantitativen Daten und qualitativen Informationen;
- Konzept für die maschinenlesbare Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegen;
- Interne Umsetzung des Nachhaltigkeitsplan in Geschäftspraktiken;
- Kontinuierliche Leistungsmessung;
- Laufende interne und externe Kommunikation des Plans mit Mitarbeitern und anderen Anspruchsgruppen.
13.—Wie wird die Berichterstattung nach CSRD geprüft?
Die CSRD hat eine allgemeine EU-weite Prüf- bzw. Bestätigungsanforderung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt. Zu prüfen sind die Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards der vom Unternehmen durchgeführten Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen und die Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäss Art. 8 der Taxonomie-Verordnung. Dadurch sollten Bedenken von Investoren und anderen Interessenträgern, inwieweit die heutigen Nachhaltigkeitsangaben von Unternehmen tatsächlich verlässlich sind, in weiten Teilen ausgeräumt werden.
Die CSRD sieht vor, zunächst eine „eingeschränkte“ Bestätigung vorzuschreiben. Eine eingeschränkte Bestätigung ist für die Unternehmen kostengünstiger und entspricht eher der derzeitigen Kapazität und technischen Leistungsfähigkeit des Markts für Prüfungs- und Bestätigungsdienstleistungen. Da es noch keine Standards dafür gibt, lässt sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung aktuell schwer mit hinreichender Sicherheit bestätigen. Die CSRD gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Markt für Dienstleistungen im Bereich der Nachhaltigkeitsbestätigung für sogenannte «unabhängige Bestätigungsdienstleister» zu öffnen. Die Mitgliedstaaten könnten also andere Unternehmen als die üblichen Abschlussprüfer damit beauftragen, die Qualität ihrer Nachhaltigkeitsinformationen zu bestätigen.
Aktuell sind die Prüfpflichten noch durch die einzelnen EU-Staaten vorgegeben (im Rahmen der Umsetzung der NFRD). Bis spätestens 1. Oktober 2026 beabsichtigt die EU-Kommission, einheitliche eingeschränkte Assurance-Standards festzulegen. Spätestens ab dem 1. Oktober 2028 sind hinreichende Assurance-Standards geplant.
14.—Welche Sanktionen drohen, falls ein Unternehmen den Berichterstattungspflichten gemäss CSRD nicht nachkommt?
Die Höhe des Bussgeldes wurde im Kommissionsentwurf der Richtlinie nicht explizit vorgegeben, aber es wurden Kriterien festgelegt, die bei der Festlegung der Höhe berücksichtigt werden sollen.
Bei konkreten Verstössen eines berichtspflichtigen Unternehmens gegen die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen werden mindestens folgende Verwaltungsmassnahmen und Sanktionen genannt:
- Die öffentliche Bekanntgabe der Verantwortlichen und Art des Verstosses;
- Eine Anordnung, die gegen die Regeln verstossende Verhaltensweise einzustellen und nicht zu wiederholen;
- Verwaltungsrechtliche Geldbussen.
Die schliesslich im Amtsblatt veröffentlichte Version der CSRD enthält jedoch keinen Absatz zu einheitlichen Strafen mehr. Die Höhe der Bussgelder und eventuelle weitere Sanktionen sind somit von den Mitgliedsstaaten festzugelegen.
Das aktuelle Schweizer Recht beschränkt sich derzeit auf Geldbussen bis maximal CHF 100’000 bei vorsätzlicher Handlung und bis maximal CHF 50’000 bei fahrlässiger Handlung.18
15.—Haften der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung für eine mangelhafte Berichterstattung?
Die CSRD enthält zwar keine expliziten Bestimmungen für die persönliche Haftung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, schafft jedoch Anreize, welche sich je nach Regelung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich gestalten können.
In der Schweiz ergibt sich die persönliche Haftung des Verwaltungsrats und der obersten Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft aus Art. 754 OR.
Bei Fragen und/oder Anmerkungen stehen Ihnen Ihre Kontaktpersonen bei MLL Legal gerne zur Verfügung.
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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt lediglich das gegenwärtige Verständnis der Autoren in Bezug auf die diskutierte Rechtsfrage kund, ohne Berücksichtigung individueller Umstände. Jegliche Haftung für die Inhalte dieses Beitrags sind ausgeschlossen. Zudem trifft MLL Legal keine Verpflichtung, die Leser dieses Beitrags über Änderungen in der Gesetzgebung, neue Rechtsprechung, Praxisänderungen oder anderweitige Änderungen zu informieren.
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1 analog zu Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c OR.
2 Zum Ganzen: Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Änderung des Obligationenrechts (Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte) vom 26. Juni 2024 (Bericht zur Änderung der Bestimmungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung).
3 Das Q&A der Europäischen Kommission zu den ESRS kann hier abgerufen werden.
4 Kapitalmarktorientierte sind Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen sind. Diese Unternehmen waren bereits von Geltungsbereich der NFRD erfasst.
5 Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2013/34/EU.
6 Art. 3 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2013/34/EU.
7 Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU.
8 Art. 19a Abs. 10 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a Richtlinie 2013/34/EU.
9 Art. 2 Abs. 3 CSRD.
10 Art. 19a Abs. 10 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a Richtlinie 2013/34/EU.
11 Bis zum 6 Januar 2030.
12 Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben noch nicht final über die aktuelle Vorlage der ESRS abgestimmt (siehe Frage 2). Es können sich somit noch Änderungen an den inhaltlichen Vorgaben der Berichterstattung gemäss den ESRS ergeben.
13 Die doppelte Materialität berücksichtigt die Auswirkungen des Unternehmens (impact materiality) und die finanziellen Chancen und Risiken für das Unternehmen (financial materiality).
14 i.e. Offenlegung des Anteils am Umsatz, an den Betriebsausgaben und an den Investitionen, der gemäss EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig gilt.
15 Zu den Kriterien: Siehe Frage 6.
16 Dieser Bericht muss die folgenden Themen beleuchten: Umweltbelange, insbesondere die CO2-Ziele, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte sowie die Bekämpfung der Korruption (vgl. Art. 964b Abs. 1 OR).
17 Siehe für weitere Ausführungen unsere Publikation vom 9. Mai 2022.
18 Art. 325ter StGB.