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Grosse Onlineverkaufsplattformen haften nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH für Plagiatsangebote, meist auch dann, wenn sie selbst nicht Verkäufer sind. Neben Take-Down-Massnahmen sind sie nach den Umständen des Einzelfalls auch zu wirksamen Stay-Down-Massnahmen verpflichtet. Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065 ; DSA) bringt keine grundlegende Verschärfung, könnte aber durch Transparenzpflichten den Druck für technische Neuerungen verschärfen.
1. Plagiatsangebote auf Onlineplattformen als Dauerproblem
Der Handel mit Fälschungen und Plagiaten stellt Markeninhaber und Onlinehändler weiterhin vor grosse Herausforderungen. Nach den aktuellen-Zahlen der OECD und des EUIPO machen gefälschte Waren rund 4,7 % der EU-Importe aus, mit einem geschätzten Handelswert von über 100 Milliarden USD jährlich. Besonders betroffen sind die Mode-, Elektronik-, Kosmetik- und Pharmabranche. Onlineplattformen dienen dabei als zentrale Umschlagplätze, da sie eine grosse Reichweite und niedrige Markteintrittsbarrieren bieten. Für Rechteinhaber deren Produkte und Marken kopiert werden, begründet dies einen permanenten und hohen Überwachungs- und Durchsetzungsaufwand.
LINK: OECD/EUIPO-Studie
2. Plattformhaftung: Klare Linie des EuGH und des BGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Grundsatzurteilen die Haftung von Onlineplattformen für Plagiatsangebote von Drittverkäufern konkretisiert. Massgeblich sind insbesondere die Urteile vom 22.06.2021 in den Rechtssachen C-682/18 («YouTube») und C-683/18 («Cyando»). Der EuGH verlangt, dass Plattformbetreiber für von Dritten begangene Rechtsverletzungen haften, wenn sie entweder Kenntnis von den Verletzungen haben und nicht unverzüglich handeln oder keine geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen zur Prävention ergreifen. Insbesondere durch das Urteil vom 22.12.2022 (C-148/21 und C-184/21 – «Louboutin/Amazon») wurden die aufgestellten Grundsätze nochmal bestätigt und auf die Verkaufsplattform von Amazon angewendet.
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Grundsätze übernommen und ausdifferenziert. In seinem Urteil vom 23.10.2024 (I ZR 112/23 – „Manhattan Bridge“) stellte der klar, dass die unionsrechtlichen Grundsätze zur Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen auch für Online-Marktplätze gelten. Danach muss der Plattformbetreiber nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren gleichartige Verstösse aufspüren und beseitigen.
3. Verpflichtung zu Stay-Down-Massnahmen
Die Rechtsprechung verlangt von Plattformen damit nicht nur die Entfernung (Take-Down) gemeldeter Plagiatsangebote, sondern auch wirksame Vorkehrungen, um das erneute Auftauchen derselben oder gleichartiger Angebote (Stay-Down) zu verhindern. Dies bedeutet, dass Plattformen nach einem Hinweis auf eine konkrete Verletzung verpflichtet sind, ihre Systeme proaktiv auf vergleichbare Verstösse zu überprüfen und diese zu unterbinden. Dies ist auch insoweit erforderlich, als dass andernfalls wegen der Umtriebigkeit der Plagiatsanbieter durch ständig neu eingestellte Angebote ein ineffizientes Katz-und-Mausspiel entsteht, bei dem Markeninhaber täglich neue Verstösse melden müssen. Dies begründet einen erheblichen Aufwand bei den Rechteinhabern, die oft monatliche hohe Beträge bei Online-Enforcement-Anbietern investieren, welche in ihrem Auftrag tausende von Plagiatsangebote aufspüren und den Plattformbetreibern melden.
4. Technische Prävention: Fortschritte und Zweifel
Grosse Plattformen wie Amazon und Alibaba investieren aktuell erheblich in KI-gestützte Präventionsmassnahmen und behaupten, bis zu 99 % aller Plagiatsangebote zu erkennen und zu löschen, bevor diese für Kunden sichtbar werden. Diese Zahlen sind zwar kritisch zu hinterfragen, da sie auf internen Messungen beruhen und nicht unabhängig verifiziert sind. Es ist jedoch festzustellen, dass auf grossen Plattformen tatsächlich weniger Plagiatsangebote auffindbar sind und einige Anbieter von Online-Enforcement-Dienstleistungen vom Markt verschwinden. Dennoch bleibt die Dunkelziffer hoch, und insbesondere kleinere Plattformen verfügen oft nicht über vergleichbare Ressourcen für Präventionsmassnahmen.
5. Auswirkungen des DSA für die Plagiatsbekämpfung auf Plattformen
Die Pflichten zu Stay-Down-Massnahmen ergeben sich bereits aus der differenzierten Rechtsprechung des EuGH und des BGH. Der Digital Services Act (DSA) ist zwar in aller Munde, enthält aber keine konkreten Vorgaben zur Verhinderung von Plagiatsangeboten auf Verkaufsplattformen. Eine signifikante Verbesserung der Rechtsdurchsetzung ist daher nicht zu erwarten. Lediglich die Pflicht zur Veröffentlichung von Transparenzberichten könnte dazu führen, dass auch kleinere Plattformen dem Beispiel der Marktführer folgen und verstärkt in Präventionsmassnahmen investieren.
6. Empfehlungen für Rechteinhaber
Ein konsequentes Monitoring der verschiedenen Verkaufsplattformen bleibt für Rechteinhaber weiter unerlässlich, um (neuartige) Verstösse frühzeitig zu erkennen.
Auch ein konstanter Austausch mit den Plattformen bleibt erforderlich, da nur die Rechtinhaber die relevanten Informationen zur Unterscheidung von Originalen und Plagiaten zur Verfügung stellen können und neuartige Rechtsverletzungen und Umgehungsversuche der Plagiatsanbieter am besten erkennen.
Soweit das Einfordern von proaktiven Überwachungsmassnahmen keinen Erfolg auf den Verkaufsplattformen zeigt, müssen diese auch weiterhin an ihre bestehenden Rechtspflichten zur Verhinderung von Plagiatsangeboten erinnert werden.





