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Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat soeben seine Meinung im Vorlageverfahren «Vitra/Kwantum» veröffentlicht:
Im Resultat ist er der Ansicht, dass die Mitgliedsstaaten Artikel 2(7) der Berner Übereinkunft nicht anwenden dürfen. Diese vor bald 100 Jahren wegen den damals grossen internationalen Unterschieden eingeführte Bestimmung sieht für Designs eine Ausnahme von Prinzip vor, nach dem ausländische Urheber gleich zu behandeln sind wie Inländer: das eine Diskriminierung von Ausländern erlaubende sog. Reziprozitätsprinzip. Im konkreten Fall geht es um den Urheberrechtsschutz des von den Amerikanern Charles und Ray Eames 1950 geschaffenen «DSW» Stuhls.
Gemäss dem Generalanwalt sieht die Urheberrechts-Richtlinie der EU weder hinsichtlich der geschützten «Werke» noch hinsichtlich der geschützten «Urheber» Ausnahmen für Werke von Nicht-EU-Bürgern vor. Entsprechend bedürfe es, entgegen den Fragen des vorlegenden obersten Niederländischen Gerichts, auch keiner Berufung auf die EU-Charta. Sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen, wäre diese Bestätigung des sog. Universalprinzips ein weiterer Schritt zu einem vollharmonisierten Urheberrecht.
Weitere Informationen: Zusammenspiel von Urheberrecht, Designrecht und Lauterkeitsrecht beim Schutz funktionaler Produktgestaltungen gegen Nachmachung