DE
EN
Fachgruppen
  • Banking & Finance
  • Corporate & M&A
  • Arbeitsrecht
  • ESG & Sustainability
  • Insolvenz & Restrukturierung
  • Immaterialgüterrecht
    • Immaterialgüterrecht
    • Marken & Designs
    • Patente
    • Urheberrecht & Medien
  • IT, Data Privacy & E-Commerce
    • Cybersecurity
    • Datenschutz
    • Digitales Marketing
    • E-Commerce & Digital Business
    • Social Media
  • Litigation & Arbitration
  • Private Clients
  • Produktregulierung & Wettbewerb
    • Wettbewerb
    • Produktregulierung
  • Real Estate & Construction
  • Regulatory, FinTech, DLT
  • Sport, Medien & Unterhaltung
  • Steuern
Industriegruppen
  • Digital, Technologie & Telekommunikation
  • DLT, Blockchain & Cryptocurrencies
  • Finanzdienstleistungen
  • Immobilien & Bauwesen
  • Investigations & Compliance
  • Life-Sciences & Healthcare
  • Kunst & Kultur
  • MLLStart!
  • Nachhaltige Wirschaft
  • Retail & Luxury
  • Versicherung
Themenseiten
  • Brexit
  • Covid
  • Revision DSG
Zusatznavigation
  • Newsletter Anmeldung
  • Datenschutz
  • Impressum & Kontakt
  • Disclaimer
  • mll-legal.com
Louboutin
05.04.2023
Immaterialgüterrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bekräftigt die Haftung von Internetverkaufsplattformen für Plagiatsangebote von Drittverkäufern


Ihre Kontakte

Avatar photo

Stefan J. Schröter

CV | Weitere Artikel
Avatar photo

Ada Sofie Altobelli

CV | Weitere Artikel

An der Haftung von Amazon für Markenrechtsverletzungen Dritter dürfte nach dem aktuellen Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2022 im Vorabentscheidungsverfahren der verbundenen Rechtssachen C-148/21 und C-184/21 Louboutin ./. Amazon wenig Zweifel bestehen. Konkret hatte der EuGH über Fragen zur Haftung von Amazon für Angebote von gefälschten Schuhen des Designers Christian Louboutin zu entscheiden.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass Amazon als Betreiber einer Online-Verkaufsplattform auch bei Angeboten von Drittanbietern die dort verwendeten Marken selbst benutzt und deshalb für Markenverletzungen (im konkreten Fall Produktfälschungen) haftet, wenn

  • diese Fremd-Angebote gemeinsam mit den eigenen Angeboten in gleicher Weise dargestellt sind,
  • Amazon als Betreiber der Online-Verkaufsplattform sein eigenes Kennzeichen einblendet und
  • weitere Dienstleistungen für die Drittanbieter erbringt.

Der entscheidende Grund besteht für den EuGH darin, dass sich für Nutzer der Online-Plattform die Angebote als eine eigene Verwendung der Marken durch Amazon darstellen. Im vorliegenden Fall ging es um hochhackige Schuhe des französischen Designers Christian Louboutin, welche für ihre rote Aussensohle bekannt sind. Das Anbringen der roten Farbe an der Aussensohle der Schuhe ist als Positionsmarke geschützt. Amazon betreibt unter amazon.com bzw. amazon.de sowie weiteren Top-Level-Domains bekanntlich eine der grösste Onlineverkaufsplattformen, auf der Amazon Waren sowohl direkt im eigenen Namen und für eigene Rechnung als auch indirekt durch Bereitstellung seines Online-Marktplatzes für andere Händler anbietet. Der Versand der Ware wird entweder direkt durch die Drittanbieter angeboten oder durch Amazon selbst übernommen. Die Frage, ob eine Online-Verkaufsplattform für solche Drittangebote haftet, ist insoweit entscheidend, als davon abhängt, ob der durch die Plagiatsangebote betroffene Markeninhaber sich jeweils an die einzelnen Anbieter dieser Angebote wenden muss, oder ob der Plattformbetreiber im Hinblick auf eine eigene Verantwortlichkeit für die Drittangebote gegen diese vorgehen muss, was auch ein proaktives Verhindern von ähnlichen Angeboten miteinschliesst. Im markenrechtlichen Sinne ist dafür entscheidend, ob eine Online-Verkaufsplattform die Marke selbst benutzt.

Benutzung der Marken durch eine Online-Verkaufsplattform für Drittangebote

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass ein «Benutzen» nach seinem gewöhnlichen Wortsinn ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung voraussetzt. Dies erfordert, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes die Marke so verwendet, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und dem von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Eine Verbindung sei gegeben, wenn der Betreiber des Online-Marktplatzes für Waren dieser Marke Werbung betreibt, die von seinen Kunden auf seinem Online-Marktplatz zum Verkauf angeboten werden. Denn schliesslich sei so die Verbindung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer dieser Plattform ersichtlich. Ein solcher Nutzer könnte glauben, dass der Betreiber der Online-Plattform derjenige ist, der die unter der Marke angebotene Ware im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreibt. Im konkreten Fall von Amazon hat der EuGH festgestellt, dass er mit seinem integrierten Online-Marktplatz die Angebote einheitlich präsentiert, indem er seine eigenen Anzeigen zusammen mit den Anzeigen von Drittanbietern einblendet, sowie sein eigenes Logo als renommierter Anbieter sowohl auf seiner Plattform als auch bei all diesen Anzeigen erscheinen lasse. Eine Unterscheidung zwischen den Angeboten der Drittanbieter und von Amazon selbst sei schwierig vorzunehmen. Dies würde zudem noch dadurch verstärkt, wenn der Anbieter der Online-Plattform die Angebote mit Angaben wie «am häufigsten gewünscht», «Bestseller» oder «am häufigsten geschenkt» versieht. Der Nutzer würde dies so verstehen, dass die angepriesenen Waren durch den Betreiber der Online-Plattform im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertrieben werden.

Was sind die Konsequenzen für andere Online-Plattformen?

Der EuGH schafft mit seinem Urteil weitere Klarheit für die Haftung von Plattformbetreibern. Dies ist vor allem aus der Sicht von Anbietern hochwertiger Produkte erfreulich, die sich immer wieder mit einer Vielzahl von Produktfälschungen konfrontiert sehen, die insbesondere auch auf grossen Verkaufsplattformen im Internet angeboten werden. Üblicherweise verweisen die Plattformbetreiber bei Beschwerden über solche Angebote auf die jeweiligen Anbieter und sind nicht bereit, weitere Massnahmen als die Löschung von rechtsverletzenden Angeboten zu unternehmen. Nach dem Urteil des EuGH haftet Amazon selbst für die Verletzung der Louboutin-Marke, auch wenn die konkreten Angebote von Drittanbietern stammen. Das verpflichtet Amazon eigenständig Massnahmen zu ergreifen, um vergleichbare Angebote zu verhindern. Da der Aufbau der Verkaufsplattform von Amazon viele anderen Verkaufsplattformen im Internet gleicht, sind die vom EuGH aufgestellten Grundsätze sinngemäss auch auf die Haftung anderer Plattformen übertragbar.


Artikel teilen


Das könnte Sie auch interessieren

13.09.2024
Immaterialgüterrecht

Urheberrechtsschutz für Nicht-EU-Werke: EuGH-Generalanwalt lehnt Reziprozitätsprinzip ab

Green-Claims-in-der-Werbung-MLL-Legal-202313.11.2023
Immaterialgüterrecht

Die Verwendung von Green Claims in der Werbung

Markenschutz27.03.2023
Marken & Designs

Markenschutz eines sehr einfach gestalteten Zeichens; keine bösgläubige Anmeldung

EuGH-Uploadfilter-sind-rechtmaessig07.12.2022
Urheberrecht & Medien

EuGH: Uploadfilter sind rechtmässig


meistgelesen

27.11.2019
Urheberrecht & Medien

Urheberrechtlicher Schutz von Fonts und Schriftarten – Rechtliche Fallstricke für Unternehmen und ihre Agenturen

Beim Einsatz von Fonts und Schriftarten auf Websites, in Apps und auf Marketingmaterialien stellen sich zahlreiche urheberrechtliche und lizenzvertragliche Fragen. Die Praxis zeigt, dass sich Unternehmen und ihre Agenturen der rechtlichen Fallstricke oftmals nicht bewusst sind. In jüngster Zeit erhielten auch Unternehmen in Deutschland und der Schweiz Abmahnungen von Rechteinhabern aus den USA, d…

13.09.2024
Immaterialgüterrecht

Urheberrechtsschutz für Nicht-EU-Werke: EuGH-Generalanwalt lehnt Reziprozitätsprinzip ab

10.09.2020
Immaterialgüterrecht

HGer ZH urteilt über deutsche Abmahnungen wegen Online-Nutzung von Bildern mit Creative Commons Lizenzen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.

MLL Legal AG

  • Zürich
  • Genf
  • Zug
  • Lausanne
  • London
  • Madrid
  • Newsletter Anmeldung
  • Datenschutz
  • Impressum & Kontakt
  • Disclaimer
  • mll-legal.com