Sampling Tonsequenz unzulässig

BGH: Sampling ist unzulässig, wenn der Sampelnde die übernommene Tonsequenz selbst einspielen könnte


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Gastautor: Robert Golz, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Der BGH hat mit seiner zweiten „Metall auf Metall II“ vom 13.12.2012 (Az. I ZR 182/11) bestätigt, dass die Verwendung einer etwa 2 Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ der Gruppe Kraftwerk durch die Komponisten des von Sabrina Setlur gesungenen Titels „Nur mir“ das Leistungsschutzrecht der Musikgruppe Kraftwerk als Tonträgerhersteller verletzt. Die Komponisten konnten sich hier nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen, da es ihnen möglich gewesen wäre, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen, so der BGH.

Das Landgericht Hamburg hatte der von der Musikgruppe Kraftwerk angestrengten Klage im Jahr 2004 stattgegeben. Das OLG Hamburg hatte die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision hin, hatte der BGH in der „Metall auf Metall“-Entscheidung (Az. I ZR 112/06) das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Der BGH führte aus, dass grundsätzlich das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 Abs. 1 UrhG auch kleinste Tonfetzen erfasse, und es hier, anders als bei den Schutzvoraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes, gerade nicht auf eine besondere Schöpfungshöhe ankomme. Das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller habe nämlich eine andere Schutzrichtung, nämlich die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Der BGH betonte jedoch, dass das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG auf Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers entsprechend anwendbar sei. Das Ziel der durch § 24 Abs. 1 UrhG bezweckten kulturellen Fortentwicklung, erfordere eine entsprechende Anwendung auf das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Müsse selbst der Urheber eine solche Beschränkung seines Urheberrechts hinnehmen, könnte auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung seines Leistungsschutzrechtes zugemutet werden. Der BGH gab dem OLG Hamburg auch die weiteren Voraussetzungen an die Hand, unter welchen eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG für das Leistungsschutzurecht angenommen werden könne. So sei zum einen die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG nicht entsprechend anwendbar, wenn es dem Verwender möglich sei, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. Die freie Benutzung sei zum anderen ausgeschlossen, wenn der urheberrechtliche Melodienschutz greife.

Das OLG Hamburg hatte hieraufhin schließlich entschieden, dass es den Komponisten von Sabrina Setlur möglich gewesen wäre, die Sequenz selbst herzustellen. Abzustellen sei nach Auffassung des OLG Hamburg auf die Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten eines durchschnittlich ausgestatteten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzung der fremden Tonaufnahme.

In der nun, noch nicht mit Begründung vorliegenden, Entscheidung des BGH hat das Gericht die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt und die erneute Revision der Komponisten von Sabrina Setlur zurückgewiesen. Der BGH bestätigte, dass das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG nicht greife, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich sei, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig sei.

Fazit

Die Frage des insbesondere im Hip Hop verbreiteten Sampling steht im Spannungsfeld zwischen der musikalischen Reminiszenz und künstlerischen Ehrerbietung an die gesampelten Künstler als Urheber, und dem rein wirtschaftlichen Schutzrecht des Tonträgerherstellers. Das Kriterium, dass es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme nicht möglich sein darf, diese selbst herzustellen, ist nur bedingt geeignet, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, entspricht es doch gerade dem Sinn und Zweck des verwendeten Samples, dass das verwendete Original auch als solches durchscheint und erkennbar ist. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 24 Abs. 1 UrhG auf das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers könnte jedoch in der Praxis letztlich zuf Folge haben, dass angesichts der erheblichen Beweisschwierigkeiten der Tonträgerhersteller, ob die eigene Tonaufnahme tatsächlich als Sample verwendet wurde, die Technik des Sampling fortbestehen kann, jedoch gefahrlos wohl nur im Umfeld des entsprechend produktionstechnisch ausgestatteten Künstlers.

Anmerkungen zur Rechtslage in der Schweiz

Auch in der Schweiz ist Sampling unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Die unerlaubte Übernahme von Samples kann aber auch hierzulande insbesondere die Rechte der Urheber oder die Rechte der Tonträgerhersteller verletzen. Eine klare Grenze, ab wann Sampling legal ist, existiert nicht. Es ist möglich, dass bereits sehr kurze Samples eines Werkes Urheberrechte oder andere Schutzrechte verletzen, denn das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) bestimmt, dass nicht nur ganze Werke sondern auch Teile davon urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die betreffenden Teile individuellen Charakter aufweisen. Ist das ursprüngliche Werk im neuen Werk ohne weiteres erkennbar, wird in der Regel davon ausgegangen, dass die nicht genehmigte Nutzung unzulässig ist (vgl. für weiterführende Informationen das Merkblatt der SUISA zum Thema Sound-Sampling).

Zur Frage, ob die Rechte der Tonträgerhersteller es verbieten, generell Sequenzen aus bestehenden Aufnahmen zu verwenden, sind soweit ersichtlich keine schweizerischen Entscheide vorhanden. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die Schweizer Gerichte in einem entsprechenden Fall ähnlich urteilen würden wie der deutsche Bundesgerichtshof.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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