Sofortüberweisung Zahlungsart

BGH: Sofortüberweisung darf nicht einzige kostenlose Zahlungsart sein


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Gastautor: Martin Rätze, Teamleiter der Legal Experts, Trusted Shops

Der BGH hat den Streit, ob sofortüberweisung die einzige kostenlose Zahlungsart sein darf, abschließend entschieden. Verbraucherschützer bezeichnen dies als „Stärkung der Verbraucherrechte“. Tatsächlich dürfte es aber ein Bärendienst sein.

Eine Gesellschaft der Deutschen Bahn bot beim Kauf von Reisetickets die Zahlungsart sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsart an. Für die Wahl von anderen Zahlungsarten fielen Gebühren an. Diese Gebühren sind nach aktueller Rechtslage aber nur zulässig, „wenn:

  1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
  2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.“

Hin und Her vor den Gerichten

Zunächst untersagte das LG Frankfurt a. M. diese Praxis mit der Begründung, sofortüberweisung sei für den Verbraucher nicht zumutbar. Zur Begründung meinte das Gericht, dass ja irgendwann einmal etwas schief gehen könnte bei dieser Zahlungsart, weil möglicherweise die Zugangsdaten der Kunden abgefangen und missbraucht werden könnten.

Dass das bei zig Millionen Überweisungen über diesen Zahlungsdienst noch nie passiert war, interessierte das Gericht nicht.

„Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes „Sofortüberweisung“ an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.“

Das OLG Frankfurt hob diese Entscheidung auf und meinte, sofortüberweisung sei sehr wohl eine zumutbare Zahlungsart und darf deswegen auch die einzige kostenlose bei der Online-Buchung sein.

Völlig nachvollziehbar begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass allein abstrakte Bedenken nicht ausreichen würden, vielmehr müssten konkrete Gefahren für den Nutzer bestehen, um eine Zahlungsart unzumutbar erscheinen zu lassen. Diese seien aber bei sofortüberweisung nicht dargelegt.

„Allein das Bestehen abstrakter Missbrauchsgefahren – ohne Darlegung konkreter Sicherheitsgefahren – vermag jedoch die Zumutbarkeit des hier konkret zu beurteilenden Zahlungsmittels nicht infrage stellen“

BGH zieht Schlussstrich

Der vzbv als Kläger ging gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt in Revision. Jetzt teilt er auf seiner Website mit, der BGH (Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16) habe das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben und untersagt, dass sofortüberweisung die einzige kostenlose Zahlungsart ist.

Zu den Gründen des BGH sagt die Pressemitteilung des vzbv allerdings nicht. In einem Statement des vzbv heißt es:

„Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu über­mitteln“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Mit diesem Gratisangebot drängte start.de Verbraucher in ein Haftungsrisiko.“

Warum der vzbv aber nicht gegen die Banken vorgeht, die diese AGB verwenden, bleibt fraglich. Schließlich hat das Bundeskartellamt schon 2016 entschieden, dass die Banken damit den Wettbewerb behindern.

Sofortüberweisung darf zwar weiterhin angeboten werden, nur eben nicht als einzige kostenlose Zahlungsart.

Komplettverbot von Zahlartgebühren

Auch wenn das Urteil des BGH aktuell wenig nachvollziehbar ist: Die Sache ist ohnehin nur von kurzer Dauer. Denn zum 13. Januar 2018 wird die Erhebung von Gebühren für die Wahl der Zahlungsarten Überweisung, Lastschrift und diverse Kartenzahlungen ohnehin komplett verboten.

Fazit

Die Entscheidung, sofortüberweisung sei nicht zumutbar, ist ein Bärendienst für den Verbraucherschutz. Jetzt werden Anbieter umsteigen und evtl. Kreditkarte als einzige kostenlose Zahlungsart anbieten. Die Missbrauchsanfälligkeit der Kreditkartenzahlung ist allerdings – und zwar nicht nur abstrakt – wesentlich höher. Wem also mit diesem Rechtsstreit geholfen sein soll, bleibt offen.


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