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Ein einzigartiger Firmenname kann entscheidend zum Erfolg eines Unternehmens beitragen. Er hilft nicht nur, sich von der Konkurrenz abzuheben, sondern bleibt auch langfristig im Gedächtnis der Kunden. In der Schweiz hat man bei der Wahl des Firmennamens viel Freiraum, doch sind die Beachtung rechtlicher Vorgaben sowie der Schutz durch die Eintragung der entsprechenden Marke entscheidend, um spätere Auseinandersetzungen mit Dritten zu vermeiden.
Wahl des Firmennamens
Bei der Wahl des Namens für das eigene Unternehmen – rechtlich Firma genannt – geniesst man in der Schweiz grosse Freiheit. Nutzen Sie diese Möglichkeit und setzen Sie auf kreative Fantasienamen. Sachbezeichnungen wie z.B. «IT Service GmbH» haben keine Kennzeichnungskraft, sind meistens nicht eintragbar und ungeeignet, sich von der Konkurrenz abzuheben oder im Gedächtnis Ihrer Kunden zu bleiben. Viel besser eignen sich Fantasiebezeichnungen oder Firmen, die nicht direkt die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen beschreiben. Ein gutes Beispiel ist die «Google LLC – ein Name, der angenehm klingt und keinen direkten Bezug zu den angebotenen Leistungen hat („Googol“ ist die englische Bezeichnung für die Zahl 10¹⁰⁰).
Bei der Firmenwahl einer AG oder GmbH ist lediglich darauf zu achten, dass die Firma:
- keinen täuschenden Eindruck vermittelt, zum Beispiel durch Verwendung (i) einer täuschenden geographischen Bezeichnung oder (ii) eines Begriffs, der sich auf eine Tätigkeit oder ein Produkt bezieht, der nicht mit dem Zweck des Unternehmens übereinstimmt;
- sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheidet;
- und nicht den öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Letzteres soll verhindern, dass private Unternehmen in ihrer Firma Bezeichnungen verwenden, die den Eindruck erwecken, es handle sich um öffentliche, staatliche oder kommunale Einrichtungen.
Schutz der Firma durch Eintragung ins Handelsregister
Mit der Eintragung ins Handelsregister ist die Firma geschützt und Dritte können keine identische Firma eintragen lassen, was vom Handelsregisteramt geprüft wird.
Bei verwechselbaren (ähnlichen) Firmen haben die Inhaber einer älteren Firma die Möglichkeit, gegen die Eintragung und Benutzung zu klagen, was insbesondere für Gründer sehr unangenehm werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass im Firmenrecht – anders als im Markenrecht – kein «Branchenprinzip» gilt und sich eine ältere Firma selbst dann gegen eine jüngere Firma durchsetzen kann, wenn die Gesellschaft der älteren Firma in gänzlich anderen Bereichen tätig ist.
Daher empfiehlt es sich, vor der Gründung eine Firmenrecherche durchzuführen, um unangenehmen Überraschungen wie eine erzwungenen Umfirmierung vorzubeugen.
Bester Schutz durch Markeneintragung
Vergleichbare Konsequenzen drohen auch bei einer unterlassenen Markenrecherche. Als Kennzeichen unterscheidet die Marke Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer. Durch die sogenannte Herkunftsfunktion können die mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eindeutig einem Unternehmen zugeordnet werden. Zwar kann eine ältere Marke nicht der Firmeneintragung im Handelsregister entgegengehalten werden, jedoch dem Gebrauch der Firma im geschäftlichen Verkehr. Da zudem viele Unternehmen ihre Firma auch synonym zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwenden, sind ältere Marken bei bestehender Verwechslungsgefahr oft ein Grund für erzwungene Rebrandings, die umso schmerzhafter ausfallen, je länger ein Produkt sich erfolgreich am Markt bewährt hat. Um dieses Risiko zu erkennen und auszuschliessen empfiehlt sich vor der Einführung einer Produktbezeichnung eine Markenrecherche.
Die Eintragung Ihrer Firma und der verwendeten Produktbezeichnungen als Marke schützt Sie sodann auch davor, dass andere Unternehmen Ihre Marke für eigene Produkte verwenden. Marken, die in ihrem Gesamtbild, ihrer Schreibweise oder Aussprache einer bereits bestehenden Marke ähneln, können eine Markenverletzung darstellen, gegen die Sie vorgehen können. Auch Ihr Firmenlogo, das nicht durch die Eintragung im Handelsregister geschützt ist, können Sie auf diese Weise schützen. Der Schutz der Marke gilt für zehn Jahre ab der Eintragung im Markenregister und kann beliebig oft verlängert werden.
Ausserdem bietet eine Markeneintragung defensiven Schutz und verhindert, dass Dritte Ihre benutzte Produktbezeichnung als Marke anmelden und nach einer Eintragung dann ihnen entgegenhalten.
Mit dem zusätzlichen Markenschutz für Ihre eingetragene Firma können Sie von Beginn an einen umfassenden Schutz geniessen und späteren Ärger vermeiden.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Markenanmeldung?
Da eine Markeneintragung auch die Investitionen in Produkt und Marke schützt, ist eine Markenanmeldung auch zur Investitionsabsicherung unerlässlich. Es überrascht daher nicht, dass es eine nachweisbare Korrelation von Unternehmenserfolg und Ausprägung des Markenschutzes gibt. Dies ist mit ein Grund, weshalb auch Investoren und potentielle Unternehmenskäufer ein genaues Augenmerk auf den Schutz von Immaterialgüterrechten ihrer Targets richten.
Die Anmeldung der Marke empfiehlt sich daher vor der Benutzungsaufnahme und bevor Investitionen ins Marketing erfolgen. Dem Bedürfnis einer rechterhaltenden Benutzung wird dadurch Rechnung getragen, dass in der Schweiz und der EU eine fünfjährige Benutzungsschonfrist gewährt wird, innerhalb der eine etwaige nicht Benutzung der Marke keine negativen Konsequenzen hat.
Die Kosten einer Firmen- und Markenrecherche sind ebenso wie die Kosten einer Markenanmeldung überschaubar und relativieren sich umso mehr, wenn man sie in Relation zu einem ansonsten später drohenden Kennzeichenkonflikt betrachtet.