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Norm SIA 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, neu aufgelegt
Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) hat die aus dem Jahr 1977 stammende Norm SIA 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, welche die allgemeinen Regelungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts ergänzt, neu aufgelegt.
Der neu aufgelegten SIA 118:2013 liegt eine sanfte Revision zu Grunde, welche darauf abzielt, das Gleichgewicht zwischen Bauherren- und Unternehmerinteressen zu wahren. Die meisten Änderungen sind formeller Natur und betreffen sprachliche Anpassungen (bspw. konsequente Ersetzung des Begriffs der Garantiefrist mit jenem der Rügefrist) und Anpassungen an geänderte gesetzliche Grundlagen (bspw. im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zum öffentlichen Beschaffungswesen, zur Mehrwertsteuer oder zum Zivilprozess). Die bisherige Artikelnummerierung wurde beibehalten.
In inhaltlicher Hinsicht sind insbesondere folgende Änderungen der Norm SIA 118:2013 gegenüber der Norm SIA 118 (1977/1991) zu erwähnen:
- Gemäss Art. 5 muss der Bauherr vor der Ausschreibung nicht nur die Beschaffenheit des Baugrundes, sondern neu auch ausdrücklich die Beschaffenheit der Bausubstanz ermitteln und das Ergebnis in den Ausschreibungsunterlagen Gemäss Art. 7 umfassen die die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen besonderen Bestimmungen neu auch ausdrücklich spezielle Anforderungen an die Qualität, an die Organisation und an die Arbeitsabläufe (Qualitätsmanagement).
- 38 hält neu fest, dass bei einer Preisangabe, wenn nichts vereinbart ist, die Mehrwertsteuer als nicht eingerechnet gilt. Zudem wird neu ausdrücklich festgehalten, dass der Bauherr nur dann Anspruch auf einen Preisnachlass (Rabatt) oder einen Abzug für fristgerechte Bezahlung (Skonto) hat, wenn dies vereinbart ist.
- 65 betreffend Teuerungsabrechnungsverfahren (Mehr- oder Mindervergütung) wurde angepasst und die Art. 69 bis 82 wurden aufgehoben. Das entsprechende Teuerungsabrechnungsverfahren ist im Vertrag zu vereinbaren.
- Im Bereich der Sicherheitsleistungen wurden die Mindest- und Höchstbeträge des Rückbehalts (Art. 150) und der Solidarbürgschaft (Art. 181) der seit 1977 eingetretenen Teuerung In Art. 181 Abs. 3 der Norm wird zudem neu klargestellt, dass die Solidarbürgschaft für die Dauer der (zweijährigen) Rügefrist zu leisten und, falls vor Ablauf der Rügefrist gerügte Mängel bei Ablauf der Rügefrist noch nicht behoben sind, bis zur vollständigen Behebung der Mängel zu verlängern ist.
Die SIA 118:2013 wurde Ende 2012 verabschiedet, per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt und kann seit Mitte März 2013 beim SIA-Shop bezogen werden.