Transparenzregister im Deal: Fünf Punkte für M&A- und Investorenverträge


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Seit dem 1. Oktober 2026 gelten das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) und die zugehörige Verordnung (TJPV). Gesellschaften müssen nun selbst ermitteln, welche natürlichen Personen wirtschaftlich hinter ihnen stehen, und diese einem eidgenössischen Transparenzregister melden.

Wer dabei nur auf die Beteiligungsquoten schaut, greift zu kurz: Neben der Kontrolle durch eine Beteiligung von mindestens 25% ist immer auch zu prüfen, ob jemand die Gesellschaft «auf andere Weise» kontrolliert, und zwar parallel und nicht erst dann, wenn niemand die 25%-Schwelle erreicht. Ein Beispiel: Die Gründerin eines Start-ups hält 60%, ein Wachstumsinvestor 18%. Im Aktionärbindungsvertrag haben sich alle Aktionäre verpflichtet, Kapitalerhöhungen und die Aufnahme von Fremdkapital nur mit Zustimmung des Investors zu beschliessen. Die Gründerin ist über ihre Beteiligung zu melden, der Investor zusätzlich über sein Vetorecht, obwohl er unter 25% liegt. Ist der Investor eine Gesellschaft oder ein Fonds, sind die natürlichen Personen zu melden, die ihn letztlich kontrollieren. Gerade in Transaktionen entscheidet die Vertragsgestaltung deshalb mit darüber, wer im Register erscheint. Die folgenden fünf Punkte zeigen, worauf es ankommt.

1. Den Vetokatalog kennen und bewusst gestalten

Ein Vetorecht begründet nach Art. 3 Abs. 1 lit. b TJPV automatisch Kontrolle, wenn es einen von fünf Beschlussgegenständen betrifft: die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Wahl der Geschäftsführung (gemeint ist die operative Geschäftsleitung, nicht der Verwaltungsrat), die Änderung oder Erweiterung der Unternehmensstrategie, Budgets und Investitionsplanung sowie die Finanzierung durch Eigen- oder Fremdkapital. Schon ein einziger dieser Punkte genügt. Wie hoch die Beteiligung ist, spielt keine Rolle. Auch der Einwand, man habe das Recht nie ausgeübt oder es diene bloss dem Schutz der eigenen Investition, hilft nicht weiter. Ein Business Angel mit 8%, dem der Aktionärbindungsvertrag die Zustimmung zum Jahresbudget und zum Investitionsplan vorbehält, ist deshalb meldepflichtig: Ohne ihn kann die Gesellschaft ihre Planung schlicht nicht verabschieden.

Weil diese Liste abschliessend ist, eröffnet sie bei der Vertragsgestaltung echten Spielraum. Investoren können sich auch ausserhalb der fünf Gegenstände wirksam schützen, etwa über Zustimmungsvorbehalte bei Strukturmassnahmen, über einen Schutz vor Verwässerung oder über Zustimmungsrechte bei Geschäften mit nahestehenden Personen. Ebenfalls nicht erfasst sind Vetos bei übrigen Statutenänderungen, Fusionen, Liquidationen, Sitzverlegungen oder Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien (Vinkulierung), solange der Gesellschaftszweck davon unberührt bleibt. Solche reinen Minderheitsschutzrechte vermitteln in aller Regel keinen Einfluss, der mit einer Beteiligung von 25% vergleichbar wäre. Genauer hinschauen muss man bei Mischformen, zum Beispiel einem Veto bei Einzelinvestitionen ab CHF 10 Mio. ausserhalb der eigentlichen Investitionsplanung. Hier hilft eine einfache Leitfrage: Kann die Gesellschaft ihren strategischen Willen auch dann bilden und umsetzen, wenn der betreffende Gesellschafter Nein sagt? Der Gestaltungsspielraum hat allerdings Grenzen. Ein Quorum, das auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist (etwa 76% bei einer Beteiligung von genau 25%), wird wie ein ausdrücklich eingeräumtes Zustimmungsrecht behandelt. Und wer nur formal ausweicht, die Fäden aber weiterhin in der Hand hält, wird ohnehin erfasst.

2. Blockiert die Klausel den Beschluss oder hat sie bloss Vertragsfolgen?

Entscheidend ist, wie eine Klausel wirkt. Kann ein Kreditgeber bei einer Vertragsverletzung bloss kündigen oder das Darlehen fällig stellen, bleibt die Gesellschaft frei, ihren Beschluss zu fassen; ein Veto im Sinne der Verordnung liegt dann nicht vor. Kommt der Beschluss des zuständigen Organs dagegen ohne seine Zustimmung gar nicht zustande, ist der Tatbestand erfüllt. Marktübliche Kreditauflagen (sog. Covenants), etwa zur Einhaltung bestimmter Finanzkennzahlen, begründen deshalb keine Kontrolle. Anders liegt es, wenn ein Zustimmungsvorbehalt als echter Beschlussvorbehalt ausgestaltet ist, namentlich wenn er in den Statuten verankert oder durch eine Stimmbindung der Aktionäre abgesichert ist.

Im Auge behalten sollte man auch bedingte Rechte. Behält sich eine Bank vor, den Geschäftsführer abzuberufen, falls bestimmte Covenants verletzt werden, liegt keine Kontrolle vor, solange die Covenants eingehalten sind. Aktiviert die Bank ihr Recht jedoch nach einer Verletzung, kann eine Kontrolle auf andere Weise vorliegen. Zu melden ist dann nicht die Bank selbst, sondern die natürliche Person hinter ihr; ist die Bank börsenkotiert, genügt ihre Meldung. Gesellschaften müssen die Einhaltung ihrer Covenants deshalb laufend überwachen.

3. Verwaltungsratssitze, Präsenzquoren und Earn-outs

Wer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats bestimmen kann, kontrolliert die Gesellschaft ohne weitere Prüfung. Auf die Bezeichnung des Organs kommt es dabei nicht an: Bei einer GmbH genügt es etwa, wenn ein Gesellschafter mit 20% zwei der drei Geschäftsführer bestimmen kann, weil sich die übrigen Gesellschafter in einem Gesellschaftervertrag verpflichtet haben, seine Kandidaten zu wählen; dasselbe gilt für ausländische Gesellschaften ohne Verwaltungsrat. Das Recht, einzelne Mitglieder zu entsenden, reicht dagegen nicht. Nominierungsrechte sollten deshalb unter der Mehrheit bleiben. Vorsicht ist bei Präsenzquoren geboten: Ist der Verwaltungsrat ohne den entsandten Vertreter nicht beschlussfähig, kann dies wirtschaftlich einer Vetoposition gleichkommen. Auf den Prüfstand gehören schliesslich Earn-out-Regelungen, also Kaufpreisbestandteile, die vom künftigen Geschäftsverlauf abhängen. Sind damit Mitspracherechte verbunden, etwa Zustimmungsvorbehalte zu strategischen Entscheiden, Budgets oder Investitionen, kann dies bereits Kontrolle auf andere Weise begründen.

4. Timing: Signing, Closing und Meldefristen

Bei einem Aktienkauf liegen zwischen Vertragsunterzeichnung (Signing) und Vollzug (Closing) oft Wochen oder Monate. Für das Transparenzregister zählt grundsätzlich erst das Closing: Kontrolle entsteht, wenn die Aktien tatsächlich übertragen sind, bei vinkulierten Namenaktien zudem erst mit der Zustimmung der Gesellschaft. Das unterscheidet sich von der börsenrechtlichen Offenlegungspflicht für Beteiligungen an kotierten Gesellschaften nach Art. 120 FinfraG, die bereits beim Signing greift. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn der Kaufvertrag die Zielgesellschaft bis zum Closing in ihrer Geschäftsführung zugunsten der Käuferin sehr stark einschränkt. Dann ist zu prüfen, ob die Käuferin schon mit dem Signing Kontrolle auf andere Weise erlangt. Erfolgt der Erwerb über eine eigens gegründete Akquisitionsgesellschaft (NewCo), muss die Zielgesellschaft die wirtschaftlich berechtigten Personen der NewCo und deren Kontrollkette ermitteln. Bei Private-Equity-Strukturen mit mehreren Fondsebenen heisst das, die Kette Stufe für Stufe bis zu den natürlichen Personen zurückzuverfolgen.

Die Fristen sind kurz. Der neue Aktionär muss der Gesellschaft die Kontrolle innert eines Monats nach ihrer Entstehung melden. Wer die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert, ohne selbst Aktionär zu sein, meldet sich direkt bei der Gesellschaft. Diese wiederum muss die Änderung innert eines Monats, nachdem sie davon erfahren hat, an das Register weitergeben. Eine Besonderheit gilt in der Anfangsphase: Solange die Gesellschaft ihre Erstmeldung noch nicht erstattet hat und die Übergangsfrist läuft, ist ein Wechsel nicht gesondert zu melden; die Erstmeldung erfolgt dann mit den aktuellen Personen. Vorsicht ist aber geboten, wenn mit dem Closing der Verwaltungsrat ausgewechselt wird oder die Statuten geändert werden: Die erste Änderung im Handelsregister verkürzt die Frist für die Erstmeldung auf einen Monat. Der Kaufvertrag sollte deshalb ausdrücklich regeln, wer welche Meldung veranlasst und welche Informationen die Parteien einander dafür liefern.

5. Das Register gehört in Due Diligence und Kaufvertrag

Die TJPG-Compliance der Zielgesellschaft gehört neu in jede Due Diligence. Zu prüfen ist zunächst, ob eine Meldung an das Transparenzregister erfolgt ist und ob offensichtliche Mängel bestehen; eine vollständige inhaltliche Prüfung ist der Käuferin meist gar nicht möglich. Weiter interessiert, ob die Bemühungen zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen ordnungsgemäss dokumentiert und ob Verfahren der Kontrollstelle hängig sind. Nach der Verordnung ist grundsätzlich der CEO bzw. die vorsitzende Person der Geschäftsleitung verantwortlich; nur wenn keine gesonderte Geschäftsleitung besteht, ist es der Verwaltungsratspräsident. Das ist besonders relevant, wenn diese Person nach dem Closing im Amt bleibt. Aktionärbindungsverträge, Side Letters und Investorenverträge sind zudem auf Klauseln durchzusehen, die Kontrolle vermitteln. Bei Altlasten gibt es eine gewisse Entwarnung: Haben frühere Aktionäre ihre Meldepflicht verletzt, trifft die Verantwortung grundsätzlich sie persönlich; die Zielgesellschaft haftet dafür nicht solidarisch. Anders ist es, wenn die Zielgesellschaft selbst die gebotene Überprüfung unterlassen hat.

Im Kaufvertrag empfehlen sich deshalb eine Zusicherung, dass der Registereintrag richtig und aktuell ist, sowie eine Freistellung für Verletzungen aus der Zeit vor dem Vollzug. Was auf dem Spiel steht, zeigen die Sanktionen: Wer die Meldepflichten vorsätzlich verletzt, riskiert eine Busse von bis zu CHF 500’000. Diese trifft grundsätzlich die handelnden natürlichen Personen und nicht das Unternehmen. Praktisch oft einschneidender sind die verwaltungsrechtlichen Massnahmen: Werden Meldepflichten wiederholt verletzt oder Mängel trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben, kann die Kontrollstelle die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Aktionäre suspendieren, also etwa deren Stimm- und Dividendenrechte.

Fazit

Governance-Rechte in M&A- und Investorenverträgen haben seit dem 1. Oktober 2026 eine zusätzliche Dimension: Sie entscheiden mit darüber, wer im Transparenzregister erscheint. Sie sollten deshalb bewusst strukturiert und sorgfältig dokumentiert werden. Die gute Nachricht: Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung der Meldepflichten. Wer in einem Grenzfall eine vertretbar begründete und dokumentierte Einschätzung trifft, handelt deshalb regelmässig nicht vorsätzlich. Vorsorglich «zu viel» zu melden, ist dagegen keine risikolose Abkürzung, denn wer zu Unrecht eingetragen ist, muss die Berichtigung erst wieder erwirken. Entscheidend bleibt eine sorgfältige und nachvollziehbar dokumentierte Beurteilung des Einzelfalls.

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