Direkte Beteiligung nach Art. 1 TJPV: Wann 25 Prozent genügen – und wann nicht


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Seit dem 1. Oktober 2026 sind das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) und die dazugehörige Verordnung (TJPV) in Kraft. Wer dem neuen Transparenzregister seine wirtschaftlich berechtigten Personen melden muss, hat zunächst die Vorfrage zu klären, wer diese Personen überhaupt sind. Den Ausgangspunkt bildet dabei Art. 1 TJPV – die Kontrolle durch direkte Beteiligung. Auf den ersten Blick wirkt dieser Tatbestand wie der einfachste des neuen Rechts. In der Praxis birgt er gleichwohl eine Reihe von Fallstricken – von Treuhandverhältnissen über statutarische Stimmrechtsregelungen bis zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs bei Transaktionen. Der vorliegende Beitrag zeigt, worauf Unternehmen und ihre Organe achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Direkt beteiligt ist nur, wer ohne Zwischenstufe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hält; wer über eine Treuhänderin oder einen Treuhänder hält, kontrolliert stets indirekt.
  • Die Schwelle von 25 Prozent gilt alternativ für Kapital oder Stimmrechte und ist bereits mit ihrem Erreichen – nicht erst mit ihrem Überschreiten – erfüllt.
  • Massgebend für den Erwerb ist das Verfügungsgeschäft, bei Transaktionen also grundsätzlich das Closing, nicht das Signing.
  • Die verschiedenen Kontrolltatbestände sind parallel zu prüfen; eine Kaskade wie im Geldwäschereirecht gibt es nicht.
  • Die Übergangsfristen laufen bereits: Je nach Konstellation ist die Erstmeldung innert drei bis sechs Monaten oder innert zwei Jahren vorzunehmen – bei einer früheren Handelsregistermutation bereits innert eines Monats.
Was Art. 1 TJPV regelt

Art. 1 TJPV umschreibt die direkte Beteiligung in zwei Absätzen. Nach Abs. 1 ist eine Beteiligung direkt, wenn das Kapital oder die Stimmrechte nicht über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts gehalten werden. Nach Abs. 2 ermöglicht eine direkte Beteiligung die Kontrolle über eine Rechtseinheit, wenn sie mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Rechtseinheit umfasst. Die Bestimmung konkretisiert den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 TJPG, der mit der Definition von Art. 2a Abs. 3 GwG wörtlich übereinstimmt.

Für die Einordnung sind zwei Punkte wesentlich. Erstens ist die Definition negativ ausgestaltet: Massgebend ist allein, ob zwischen der natürlichen Person und der meldepflichtigen Rechtseinheit eine Zwischenstufe besteht. Direkt beteiligt ist, wer die Beteiligung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung hält. Zweitens wirkt Art. 1 TJPV nicht rechtsbegründend: Art. 6 TJPG ermächtigt den Bundesrat lediglich, die Voraussetzungen der indirekten Kontrolle und der Kontrolle auf andere Weise zu präzisieren; die direkte Kontrolle ist bereits auf Gesetzesstufe abschliessend geregelt. Art. 1 TJPV ist deshalb deklaratorisch bzw. auslegungsleitend zu verstehen. Die Bestimmung darf den gesetzlichen Kontrollbegriff weder erweitern noch verengen und dient vor allem der Abgrenzung zur indirekten Beteiligung nach Art. 2 TJPV.

Entstehungsgeschichte: eine Norm aus der Vernehmlassung

Im Vernehmlassungsentwurf fehlte eine eigenständige Bestimmung zur Kontrolle durch direkte Beteiligung. Der Bundesrat hat die Bestimmungen zum Kontrollbegriff im Sinne der Vorschläge aus der Vernehmlassung überarbeitet und insbesondere eine neue Bestimmung aufgenommen, um auch die Kontrolle durch direkte Beteiligung zu präzisieren. Gleichzeitig wurden die Kriterien für die Kontrolle auf andere Weise enger gefasst und klarer zwischen Gegenstand und Mittel der Kontrolle unterschieden. Ferner wurde die Schwelle für die indirekte Kontrolle zur Angleichung an die geldwäschereirechtliche Praxis auf mehr als 50 Prozent (statt mindestens 50 Prozent) festgelegt. Gestrichen wurde schliesslich die im Entwurf noch vorgesehene eigenständige Bestimmung über Treuhandverhältnisse – was deren praktische Bedeutung allerdings nicht schmälert, wie sogleich zu zeigen ist.

Erster Fallstrick: Treuhandverhältnisse

Art. 1 Abs. 1 TJPV erfasst nicht nur zwischengeschaltete Rechtseinheiten, sondern auch zwischengeschaltete natürliche Personen und Trusts. Praktisch bedeutsam ist dies beim Treuhandverhältnis: Hält eine Person ihre Beteiligung über eine treuhänderisch handelnde Aktionärin oder einen treuhänderisch handelnden Aktionär, liegt nie eine direkte, sondern stets eine indirekte Kontrolle vor. Wirtschaftlich berechtigt ist bei Erreichen der Schwelle grundsätzlich die Auftraggeberin oder der Auftraggeber, nicht die Treuhänderin oder der Treuhänder.

Zu melden sind die Kontrollart «Beteiligung (indirekt)», der Umfang der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung sowie die Rolle als Auftraggeber. Hinzu kommen Angaben zur Kontrollkette einschliesslich der Treuhänderin oder des Treuhänders – und zwar unabhängig von der Zahl der Zwischenstufen, weil ein Treuhandverhältnis die Beschaffungspflicht nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b TJPV eigenständig auslöst. Daneben führt Art. 3 Abs. 2 Bst. e TJPV Treuhandverhältnisse auch als mögliches Mittel einer Kontrolle auf andere Weise auf; auch dieser Tatbestand ist im Blick zu behalten.

Heikel ist, dass sich Treuhandverhältnisse aus den eigenen Verzeichnissen der Gesellschaft gerade nicht ablesen lassen: Aktienbuch, Anteilbuch und Handelsregister weisen den formellen Anteilsinhaber aus, nicht die Person, auf deren Rechnung gehalten wird. Ähnliches gilt für die Nutzniessung, die das Stimmrecht nach Art. 690 Abs. 2 OR auf die Nutzniesserin oder den Nutzniesser verlagert.

Die Rechtseinheit kann sich deshalb nicht auf ihre eigenen Register verlassen. Sie hat bei den Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern nachzufragen, die sachdienlichen Belege zu verlangen (Art. 7 Abs. 2 TJPG) und die Antworten zu dokumentieren. Die Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber sind ihrerseits verpflichtet, der Gesellschaft die wirtschaftlich berechtigte Person innert eines Monats nach Entstehung der Kontrolle zu melden und auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Belege zu liefern (Art. 13 Abs. 3 und 4 TJPG).

Zweiter Fallstrick: der Schwellenwert von 25 Prozent

Kapital und Stimmrechte stehen alternativ nebeneinander; es genügt, dass einer der beiden Anknüpfungspunkte die Schwelle erreicht. Wer beispielsweise nur 10 Prozent des Kapitals, aufgrund einer statutarischen Regelung (etwa Stimmrechtsaktien nach Art. 693 OR) aber 50 Prozent der Stimmen hält, ist wirtschaftlich berechtigte Person. Zu beachten ist ferner, dass die Schwelle bereits bei genau 25 Prozent erreicht ist und nicht überschritten werden muss. Für die Kapitalquote ist bei der Aktiengesellschaft auf die Summe aus eingetragenem Aktien- und Partizipationskapital abzustellen. Genussscheine sowie Wandel- und Optionsrechte bleiben dabei ausser Betracht, können aber als Mittel einer Kontrolle auf andere Weise (Art. 3 Abs. 2 Bst. b TJPV) Bedeutung erlangen. Bei der Stimmrechtsquote sind demgegenüber nur stimmberechtigte Titel zu berücksichtigen.

Dritter Fallstrick: der Zeitpunkt des Kontrollerwerbs

Die Kontrolle durch Beteiligung gilt grundsätzlich als erworben, sobald die Person Eigentümerin der massgebenden Beteiligung wird. Der blosse Abschluss eines Kaufvertrags genügt nicht; erforderlich ist neben dem Verpflichtungs- auch das Verfügungsgeschäft. Bei einem Share Deal wird die Erwerberin oder der Erwerber deshalb grundsätzlich erst mit dem Closing wirtschaftlich berechtigte Person. Bei vinkulierten Namenaktien ist zudem erforderlich, dass die Beteiligungspapiere übergeben, die Zustimmung der Gesellschaft erteilt wird (Art. 685a und 685c). Die Eintragung im Aktienbuch hat demgegenüber grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung (Art. 686 OR). Soweit die Materialien zusätzlich auf den Aktienbucheintrag abstellen, ist dies als eigenständiger Anpassungszeitpunkt für transparenzrechtliche Zwecke zu verstehen, nicht als allgemeiner gesellschaftsrechtlicher Erwerbstatbestand.

Darin liegt eine bewusste Abweichung vom Börsenrecht, wo die Meldepflicht nach Art. 120 FinfraG bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft entsteht (Art. 13 Abs. 1 FinfraV-FINMA). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Kaufvertrag der Erwerberseite schon vor dem Closing so weitreichende Einflussrechte auf die Zielgesellschaft einräumt, dass bereits ab Signing eine Kontrolle auf andere Weise nach Art. 3 TJPV zu prüfen ist.

Keine Kaskade: parallele Prüfung aller Kontrolltatbestände

Die Prüfung nach Art. 1 TJPV ist nicht abschliessend. Die Rechtseinheit darf sich nicht darauf beschränken, die Inhaberinnen und Inhaber kontrollierender Beteiligungen zu ermitteln. Sie muss parallel – und nicht bloss subsidiär – abklären, ob weitere Personen die Kontrolle auf andere Weise ausüben (Art. 3 TJPV) oder in gemeinsamer Absprache handeln (Art. 4 TJPV). Der aus Art. 2a Abs. 3 GwG bekannte Kaskadenansatz gilt hier nicht. Daraus folgt eine praktische Konsequenz: Die Abfrage bei den Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern ist umfassend auszugestalten und darf sich nicht auf die Beteiligungsquote beschränken. Zu erfragen sind namentlich Aktionärbindungsverträge und informelle Stimmrechtsabsprachen. Handeln mehrere Personen in gemeinsamer Absprache, ist für die Schwelle die gemeinsam gehaltene Beteiligung massgebend (Art. 13 Abs. 2 TJPV).

Eine weitere Abweichung vom Geldwäschereirecht betrifft die Sitzgesellschaft. Nach Geldwäschereirecht gelten dort grundsätzlich diejenigen Personen als wirtschaftlich berechtigt, denen die Vermögenswerte der Gesellschaft zuzurechnen sind – ohne Schwellenwert. Art. 4 TJPG kennt diese Unterscheidung nicht und wendet die 25-Prozent-Schwelle einheitlich auf alle unterstellten Rechtseinheiten an. Wer geldwäschereirechtliche Feststellungen unbesehen für die Registermeldung übernimmt, riskiert deshalb eine Übermeldung. Dass Registereintrag und geldwäschereirechtliche Dokumentation auseinanderfallen können, ist systembedingt: Art. 56 Bst. a TJPV nimmt Unterschiede, die sich aus abweichenden Vorschriften der Geldwäschereigesetzgebung – insbesondere aus der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft – ergeben, ausdrücklich von der Pflicht der Finanzintermediäre zur Meldung von Unterschieden aus.

Was zu melden ist

Ist der Tatbestand erfüllt, hat die Rechtseinheit die betreffende Person nach Art. 10 TJPV zu identifizieren (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten und Wohnsitz; zudem Abklärung der AHV-Nummer bzw. – falls keine vorhanden ist – Kopie eines Ausweisdokuments). Nach Art. 12 TJPV ist die Art der Kontrolle anzugeben – allein oder in gemeinsamer Absprache, direkt oder indirekt, durch Beteiligung oder auf andere Weise. Nach Art. 13 Abs. 1 TJPV ist der Umfang in einer von drei Bandbreiten zu bestimmen: mindestens 25 bis höchstens 50 Prozent, über 50 bis höchstens 75 Prozent oder über 75 Prozent. Eine exakte Bezifferung ist nicht verlangt. Änderungen der Beteiligung sind folglich nur zu melden, wenn dadurch eine dieser Bandbreiten über- oder unterschritten wird (Art. 39 Abs. 3 TJPV).

Für einfache Verhältnisse sieht die Verordnung zudem ein vereinfachtes Meldeverfahren vor, namentlich für GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschliesslich natürliche Personen sind und über das Kapital kontrollieren, sowie für Ein-Personen-Aktiengesellschaften, deren Alleinaktionärin oder Alleinaktionär zugleich einziges Verwaltungsratsmitglied ist (Art. 35 und 36 TJPV).

Erreicht niemand die Schwelle und liegt auch keine Kontrolle auf andere Weise vor, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person (Art. 4 Abs. 2 TJPG); das ist je nach Organisation die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung oder die Präsidentin bzw. der Präsident des Verwaltungsrats (Art. 20 Abs. 3 TJPV). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass eine wirtschaftlich berechtigte Person zwar besteht, aber nicht identifiziert oder überprüft werden kann: Dann sind die vorhandenen sachdienlichen Informationen sowie das oberste Mitglied des leitenden Organs als Auskunftsperson zu melden (Art. 21 TJPV).

Blick in die EU

Die ab dem 10. Juli 2027 anwendbare EU-Geldwäschereiverordnung (VO (EU) 2024/1624, AMLR) stimmt im Ausgangspunkt überein: Wirtschaftlich berechtigt ist, wer mindestens 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte hält; das Erreichen der Schwelle genügt. Die Unterschiede reichen aber tiefer, als der gemeinsame Schwellenwert vermuten lässt. Die AMLR erfasst neben Kapital und Stimmrechten auch sonstige Eigentumsbeteiligungen einschliesslich des Rechts auf einen Gewinnanteil, erlaubt eine risikobasierte Absenkung der Schwelle und rechnet Beteiligungen entlang mehrstufiger Ketten durch; Beteiligungen aus verschiedenen Ketten werden zusammengerechnet. Art. 2 TJPV verlangt demgegenüber auf den Zwischenstufen eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent, ohne die Beteiligungen der einzelnen Stufen zu multiplizieren. Wer über mehrere Ketten kumuliert 25 Prozent erreicht, ohne auf einer Stufe die Mehrheit zu halten, kann daher im EU-Raum wirtschaftliche Eigentümerin oder wirtschaftlicher Eigentümer sein, nach Art. 1 und 2 TJPV dagegen nicht. Für Gruppen mit EU-Bezug folgt daraus: Die Prüfung ist eigenständig nach schweizerischem Recht vorzunehmen; die Übernahme ausländischer Register- oder Compliance-Feststellungen kann je nach Konstellation zu einer Über- oder Untermeldung führen.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Art. 1 TJPV ist rasch gelesen, aber nicht immer rasch umgesetzt. Für die Praxis empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

(i) Abklären, ob tatsächlich keine Zwischenstufe besteht, namentlich kein Treuhandverhältnis.

(ii) Kapital- und Stimmrechtsquote gesondert berechnen und dabei Partizipationskapital und statutarische Stimmrechtsregelungen korrekt behandeln.

(iii) Parallel prüfen, ob weitere Personen auf andere Weise kontrollieren oder in gemeinsamer Absprache handeln.

(iv) Die Abfrage bei den Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern umfassend ausgestalten und Treuhandverhältnisse, Nutzniessungen und Stimmbindungsvereinbarungen ausdrücklich ansprechen.

(v) Abklärungen, Antworten, Belege und die eigene Beurteilung nach Art. 8 TJPG dokumentieren, auf dem neusten Stand halten und während zehn Jahren nach Wegfall der Eigenschaft der betreffenden Person als wirtschaftlich berechtigte Person aufbewahren.

Eine sorgfältige Dokumentation ist dabei zentral. Sie ermöglicht es der Rechtseinheit, gegenüber der Kontrollstelle, welche die Einträge risikobasiert und stichprobenweise kontrolliert, die Sorgfalt ihrer Abklärungen nachzuweisen.

Die Folgen von Versäumnissen sind nicht zu unterschätzen: Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflichten werden mit Busse bis zu 500’000 Franken bestraft (Art. 43 TJPG). Werden die Meldepflichten wiederholt verletzt oder wird eine Verletzung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben, kann die Kontrollstelle zudem die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Aktionärin oder des betreffenden Aktionärs bzw. der betreffenden Gesellschafterin oder des betreffenden Gesellschafters suspendieren (Art. 38 Abs. 2 TJPG).

Zu beachten sind schliesslich die gestaffelten Übergangsfristen nach Art. 51 TJPG. Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen, beträgt die Frist für die Erstmeldung zwei Jahre, läuft also bis zum 1. Oktober 2028. Für die übrigen juristischen Personen gelten – je nach Rechtsform und Revisionspflicht – Fristen von drei bis sechs Monaten ab Inkrafttreten.

Erfolgt vor Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist eine Änderung des Handelsregistereintrags, ist die Erstmeldung bereits innert eines Monats nach dieser Änderung vorzunehmen.

Gesellschaften, die ihre Beteiligungsverhältnisse noch nicht erhoben haben, sollten die Abklärungen jetzt einleiten – insbesondere dann, wenn in den kommenden Monaten Handelsregistermutationen oder Transaktionen anstehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie bei den Meldungen an das Transparenzregister.

Dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe zum neuen Transparenzgesetz. Eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen finden Sie im Beitrag «Das neue Transparenzgesetz (TJPG): Überblick über die wichtigsten Neuerungen». In den Folgebeiträgen behandeln wir die Kontrolle durch indirekte Beteiligung (Art. 2 TJPV), die Kontrolle auf andere Weise (Art. 3 TJPV) und das Handeln in gemeinsamer Absprache (Art. 4 TJPV). Vertiefend: Vogel, Orell Füssli Kommentar zum TJPG und zur TJPV, Ausgabe 2027.


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