Unlautere Geschäftspraktiken – Neue Leitlinien der EU-Kommission


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Mit dem Ziel, die einheitliche Anwendung und Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29 EG) europaweit zu verbessern, hat die EU-Kommission umfangreiche Leitlinienveröffentlicht. Anhand von praktischen Beispielen soll damit Klarheit geschaffen werden über den Anwendungsbereich und über ausgewählte Bestimmungen der Richtlinie.

Mit der Veröffentlichung reagiert die EU-Kommission auf Hinweise, dass die Richtlinie innerhalb der EU nicht einheitlich angewandt wird. Es soll sichergestellt werden, dass Konsumenten und Unternehmen europaweit denselben Regeln unterstehen.

Die Leitlinien sollen deshalb einerseits die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht unterstützen und andererseits den nationalen Gerichten, Konsumenten und Unternehmen als Auslegungshilfe der nationalen Regelungen dienen. Obwohl die Leitlinien für die Gerichte rechtlich nicht bindend sind, liefern sie dennoch für die Praxis wertvolle Hinweise zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie. Sie werden deshalb von den Gerichten nicht unbeachtet bleiben.

Neben Ausführungen zu grundlegenden Begriffen wie dem «Durchschnittsverbraucher» erläutert die EU-Kommission beispielsweise, dass die Richtlinie zwar nur für unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Konsumenten (B2C) gelte, es jedoch den Mitgliedstaaten frei stehe, den Schutz auch auf das Verhalten von Unternehmen gegenüber Konkurrenten (B2B) auszudehnen (wie z.B. in Deutschland). Sie verweist auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs , welche klar gestellt hat, dass das nationale Recht in den von der Richtlinie geregelten Bereichen weder strengere noch mildere Regeln vorsehen darf, sodass beispielsweise ein nationales Verbot von Kopplungsgeschäften unzulässig sei. Schlussendlich bekräftigt die EU-Kommission, dass grundsätzlich auch Blogs, Websites sozialer Netzwerke und Preisvergleichs-Plattformen von der Richtlinie erfasst werden können. Wenn ein Produkthersteller beispielsweise Bogger dafür bezahlt, in Blogs oder anderen sozialen Netzwerken für seine Produkte zu werben, so soll dies eine versteckte und damit unlautere Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie darstellen, für die letztlich auch der Blogger einzustehen hat.

Die Leitlinien erläutern bewusst nicht alle Bestimmungen der Richtlinie, da teilweise kein Präzisierungsbedarf bestanden habe. Es sei jedoch beabsichtigt, in regelmässigen Abständen Aktualisierungen vorzunehmen und die Leitlinien weiter zu entwickeln.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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