COVID-19: Kurzarbeit in 5 Fragen und Antworten


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Angesichts der von den Schweizer Behörden im Zusammenhang mit dem Coronavirus getroffenen Massnahmen sind unzählige Unternehmen gezwungen, auf Kurzarbeit oder «reduzierte Arbeitszeit» umzusteigen, wie es in Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vorgesehen ist. Bis zum heutigen Tag unterstehen oder understanden aufgrund der Epidemie fast zwei Millionen Beschäftigte der Kurzarbeit. Die Kurzarbeit stellt damit ein Schlüsselelement in der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Epidemie dar.

Im Folgenden werden fünf praktische Fragen zur Kurzarbeit beantwortet (Stand: 25. Januar 2021).

1. Haben Unternehmen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus?

Wenn die Arbeitszeit der Arbeitnehmer reduziert oder ganz ausgesetzt werden muss und dies aufgrund von behördlichen Massnahmen, aufgrund anderer Umstände, die ausserhalb des Machtbereiches des Arbeitgebers liegen, oder aus wirtschaftlichen bzw. konjunkturellen Gründen (z.B. Rückgang des Auftragsbestands oder des Umsatzes) der Fall ist, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Hierzu müssen alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • der Arbeitsausfall ist wahrscheinlich nur vorübergehend und die staatliche Unterstützung für die reduzierte Arbeitszeit dürfte die Arbeitsplätze sichern;
  • der Arbeitsausfall ist kontrollierbar;
  • der Arbeitsausfall macht mindestens 10% der Gesamtarbeitsstunden aus, die von den Arbeitnehmern in dem Zeitraum, für den die Abrechnung erstellt wird, normalerweise geleistet werden;
  • der Arbeitsausfall ist nicht auf Umstände zurückzuführen, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören;
  • die betroffenen Arbeitnehmer stimmen dieser Massnahme zu (d.h. sie stimmen zu, auf einen Teil ihres regulären Lohns zu verzichten).

Darüber hinaus muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsausfall und dem Auftreten des Virus bestehen. Ein allgemeiner Hinweis auf das Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Entschädigung zu begründen.

2. Wer hat entsprechend der neuen Richtlinien einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Der Bundesrat hat den Anwendungsbereich der Kurzarbeit im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie in mehreren Etappen ausgeweitet. Der erweiterte Anwendungsbereich galt rückwirkend ab dem 1. März 2020 und war befristet bis am 31. August 2020. Ungeachtet des Wortlauts des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bestand ein Entschädigungsanspruch für die folgenden Personen, die normalerweise keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben:

  • Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag;
  • Temporärangestellte;
  • Lernende (deren Entschädigungsanspruch bestand nur bis zum 31. Mai 2020);
  • Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglied eines Leitungsorgans des Unternehmens, oder Inhaber einer finanziellen Beteiligung am Unternehmen die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder diese wesentlich beeinflussen können, sowie deren Ehepartner; dies mit dem Vorbehalt, dass die Entschädigung für eine Vollzeitstelle pauschal CHF 3’320 pro Monat beträgt und der Entschädigungsanspruch nur bis zum 31. Mai 2020 besteht;
  • Arbeitnehmende auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad um mehr als 20% schwankt, sofern sie während mindestens sechs Monaten im Unternehmen arbeiten, welches Kurzarbeit anmeldet.

Arbeitnehmer, die ihre Arbeit aus persönlichen Gründen wie Krankheit, Angst vor Ansteckung, oder familiären Verpflichtungen (z.B. zur Betreuung eines kranken Familienmitglieds, oder von Kindern nach Schliessung von Schulen und Kindertagesstätten) einstellen, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Es ist zu beachten, dass auch ausländische Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz unabhängig von ihrem Wohnort und Aufenthaltsstatus Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, solange sie dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstehen. Grenzgänger haben beispielsweise ab dem ersten Tag der Aufnahme einer Tätigkeit, welche gemäss der schweizerischen Arbeitslosenversicherung eine Beitragspflicht auflöst, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern die übrigen oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Nicht von Kurzarbeit profitieren können jedoch Arbeitnehmer, welche längere Zeit von einem schweizerischen Arbeitnehmer ins Ausland entsandt wurden.

Seit dem 1. September 2020 gilt dieser erweiterte Anwendungsbereich nicht mehr im gleichen Ausmass. Stattdessen kommen im Grundsatz wieder die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 31-33 AVIG zur Anwendung. Eine Ausnahme besteht für den Arbeitsaufwand von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern im Zusammenhang mit der Ausbildung der Lernenden, sofern der Betrieb nachweist, dass die Ausbildung bei unzureichender Betreuung nicht sichergestellt werden kann (vgl. Art. 8j COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung). Diese für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Arbeitstunden sind als anrechenbarer Arbeitsausfall zu behandeln und daher in der Abrechnung nicht bei den effektiv geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen. Zudem bleibt auch die Anspruchsberechtigung für Arbeitnehmende auf Abruf erhalten (vgl. Art. 8f COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung).

Am 20. Januar 2021 hat der Bundesrat über eine erneute Erweiterung der Massnahmen und die entsprechenden Anpassungen der COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung entschieden. In diesem Zusammenhang wurde die Anspruchsberechtigung für befristete Arbeitsverhältnisse und Lernende, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021, wieder erweitert (vgl. Art. 4 COVID-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung). Für die Anspruchsberechtigung von Lernenden wird zudem vorausgesetzt, dass die Ausbildung weiterhin sichergestellt werden kann, der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wurde und keine anderweitige finanzielle Unterstützung für die Deckung des Lohnes der Lernenden besteht.

3. Wie hoch ist die Entschädigung und wie lange dauert sie?

Die Kurzarbeitsentschädigung deckt 80% des berücksichtigten Verdienstausfalls ab. Beträgt der Arbeitsausfall beispielsweise 100%, werden 80% des Lohnes abgedeckt. Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 148’200 pro Jahr.

Die Kurzarbeitsentschädigung kann bis zum 31. August 2020 während maximal zwölf Monaten (vollständig oder begonnen) innerhalb von zwei Jahren ausgezahlt werden. Der Bundesrat hat beschlossen, per 1. September 2020 die Höchstbezugsdauer auf 18 Monate zu verlängern (dies gilt bis zum 31. Dezember 2021). Die maximale Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von vier Monaten für Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% wurde vom Bundesrat befristet bis zum 31. August 2020 aufgehoben. Diese Befristung wurde vom Bundesrat am 20. Januar 2021 verlängert und gilt nun bis zum 31. März 2021.

Es ist zu beachten, dass die im Gesetz vorgesehene Karenzfrist (max. drei Tage) vom Bundesrat rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 vollständig abgeschafft wurde. Am 20. Januar 2021 hat der Bundesrat entschieden, die Karenzfrist weiterhin vollständig aufzuheben. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. September 2020 und ist befristet bis zum 31. März 2021. Als Arbeitgeber bedarf es infolge dieser rückwirkenden Änderung aber keine Handlung. Die Abrechnungen werden direkt von der Arbeitslosenversicherung angepasst und die Differenz für die Karenztage wird den Arbeitgebern ausbezahlt.

4. Wie bekomme ich als Arbeitgeber eine Entschädigung?

a. Berechnen Sie den zu erwartenden Arbeitsausfall für jeden betroffenen Arbeitnehmer. Der voraussichtliche Arbeitsausfall muss mindestens 10% der normalerweise von allen Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben, geleisteten Arbeitsstunden betragen, nach Abzug bezahlter und unbezahlter Abwesenheiten.

b. Reichen Sie die Voranmeldung für die Kurzarbeitsentschädigung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein. Zuständig ist diejenige Behörde des Kantons, in welchem das betreffende Unternehmen oder ein Teil des Unternehmens ansässig ist. Für Inhaber von Verkaufsunternehmen mit Standorten in unterschiedlichen Kantonen ist zu beachten, dass die Voranmeldung für sämtliche Verkaufsstandorte im Kanton des Hauptsitzes des Unternehmens einzureichen ist.

Fortan kann die Voranmeldung direkt per Online-Formular der E-Services des Jobroom (SECO) elektronisch übermittelt werden. Beizulegen bzw. hochzuladen ist einzig das Organigramm des Gesamtbetriebes als PDF-Dokument. Zu beachten ist, dass bei der Voranmeldung einer Betriebsabteilung zusätzlich die Anzahl Mitarbeitende pro Organisations-Einheit ersichtlich sein muss.

Sofern die elektronische Einreichung nicht möglich ist, kann weiterhin das COVID-19-spezifische Formular für die Voranmeldung verwendet und schriftlich, per E-Mail oder Post, bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

Die Voranmeldung muss substantiiert darlegen, warum der zu erwartende Arbeitsausfall auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen ist.

Eine rückwirkende Voranmeldung ist nicht möglich. Bis zum 31. Mai 2020 konnte die beantragte Kurzarbeit am Tag der Einreichung der Voranmeldung beginnen, da der Bundesrat die Frist von zehn Tagen für die Voranmeldung der Kurzarbeitsentschädigung aufgehoben hat. Bei Voranmeldungen, welche ab dem 1. Juni 2020 eingereicht werden, ist die zehntägige Frist hingegen wieder zu beachten und die Kurzarbeit kann erst nach Ablauf dieser Frist starten.

Eine Voranmeldung galt bis zum 31. August 2020 für maximal sechs Monate (die gesetzliche Dauer von drei Monaten wurde vom Bundesrat verlängert). Mit der weitgehenden Aufhebung sämtlicher Erleichterungen ab dem 1. September 2020 gilt wieder die maximale Bewilligungsdauer von drei Monaten. Entsprechend verloren Kurzarbeitsbewilligungen, welche zu diesem Zeitpunkt bereits länger als drei Monate andauerten ihre Gültigkeit sowie länger andauernde Bewilligungen wurden auf die Dauer von drei Monaten gekürzt. Wenn der Arbeitsausfall ab dem 1. September 2020 bzw. nach Ablauf der gekürzten Bewilligungsdauer anhält, muss das Unternehmen eine neue Voranmeldung einreichen.

c. Beantragen Sie die Entschädigung bei einer Arbeitslosenkasse, indem Sie das Online-Formular (nur mit Login möglich) oder das COVID-19-spezifische Formular ausfüllen und alle relevanten Unterlagen beilegen. Die Arbeitslosenkasse kann frei gewählt werden. Falls die E-Services nicht genutzt werden, kann die Abrechnung weiterhin schrifltich per E-Mail oder Post eingerecht werden. Es empfiehlt sich vorab die Webseite der gewählten Arbeitslosenkasse zu konsultieren, da allenfalls zusätzliche Beilagen oder Formulare verlangt werden. Damit die Zahlungen schnellstmöglich geleistet werden können, wird der anrechenbare Verdienstausfall immer noch summarisch berechnet. Dieser entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdiente aller anspruchsberechtigten Personen und muss durch geeignete betriebliche Unterlagen wie Stundenlisten und Lohnjournale belegt werden. Weitere Hilfestellungen zum Ausfüllen des Formulars sind hier erhältlich. Das summarische Verfahren bleibt bis zum 31. März 2021 anwendbar.

Infolge einer Änderung durch den Bundesrat muss das Einkommen aus einer Zwischenbeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit dem Arbeitgeber bis zum 31. März 2021 nicht mehr mitgeteilt und an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet werden. Weiter sind auch Mehrstunden, die ausserhalb der Kurzarbeitsphasen generiert wurden, bis und mit dem 31. März 2021 nicht vom Arbeitsausfall abzuziehen.

Zur Entlastung der Unternehmen, die mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die fälligen Löhne gegebenenfalls durch einen Vorschuss auf Entschädigungsforderungen bezahlt werden können. Die Einzelheiten eines solchen Vorschusses sind noch nicht im Detail festgelegt. Unternehmen, welche einen Vorschuss benötigen, sollen sich an die gewählte Arbeitslosenkasse wenden.

Das COVID-19-Gesetz, welches vom Parlament am 25. September 2020 angenommen wurde, enthält zudem eine erleichternde Bestimmung betreffend der Höhe der Entschädigung. Gemäss Art. 17a COVID-19-Gesetz werden Personen mit einem Einkommen von bis zu CHF 3’470 bei Kurzarbeit zu 100% (anstatt zu 80%) entschädigt und bei Arbeitnehmenden mit einem Einkommen zwischen CHF 3’470 und CHF 4’340 beträgt die Kurzarbeitsentschädigung ebenfalls CHF 3’470 im Falle eines vollständigen Verdienstausfalles und bei einem teilweisen Verdienstausfall, wird die Entschädigung entsprechend anteilig berechnet. Ab einem Einkommen von CHF 4’340 gilt wiederum die reguläre Entschädigung von 80% des Verdienstausfalles. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist befristet bis und mit dem 31. März 2021.

Es ist schliesslich zu beachten, dass das Recht auf Entschädigung verfällt, wenn es nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem beanspruchten Zeitraum ausgeübt wird.

5. Welche Verpflichtungen hat der Arbeitgeber?

Den Arbeitgeber treffen folgende Verpflichtungen:

  • jedem Arbeitnehmer ist im Zeitpunkt der regulären Lohnzahlung derjenige Betrag auszurichten, der 80% des Verdienstausfalls entspricht (wobei der maximal versicherte Lohn von CHF 148’200 zu berücksichtigen ist). Im Falle einer teilweisen Reduktion der Arbeitszeit (z.B. von 100% auf 50%) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohn entsprechend dem reduzierten Teil (50%) plus 80% des ausgefallenen Teils (80% von 50% = 40%) zahlen, d.h. in diesem Beispiel einen Betrag von 90% des üblichen Lohns;
  • weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe zahlen (gemäss den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, als ob Arbeitszeit und Gehalt normal wären); es wird jedoch festgelegt, dass die Zahlung dieser Beiträge gemäss den Beschlüssen der Behörden des Bundes für einen bestimmten Zeitraum zinslos gestundet werden kann;
  • die täglichen Arbeitszeiten und Abwesenheiten erfassen und kontrollieren. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die täglich geleisteten Arbeitsstunden, einschliesslich Überstunden, und alle anderen Abwesenheiten wie Urlaub, Krankheit, Unfälle oder Militärdienst zu melden. Die Arbeitszeit muss jederzeit kontrollierbar sein;
  • mit dem Arbeitsamt – entsprechend der Umsetzung des Gesetzes – stets kooperieren, d.h. alle Informationen zur Verfügung stellen, die es benötigt, um den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bestimmen und die Höhe der Entschädigung zu berechnen;
  • so bald wie möglich um die Auszahlung der Leistungen ersuchen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab dem beantragten Zeitraum;
  • die Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmers zur Kurzarbeit einholen (oder sofern ein einschlägiger GAV dies vorsieht, die Zustimmung der Arbeitnehmerversammlung);
  • alle Dokumente 5 Jahre lang aufbewahren.

Dieser Beitrag ist auch auf Englisch und Französisch verfügbar.


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